Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 2 U 42/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RBerG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 139
BGB §§ 145 ff.
BGB § 151
BGB § 170
BGB §§ 171 ff
BGB § 171 Abs. 2
BGB § 172
BGB § 173
BGB § 242
BGB § 780
BGB § 873
ZPO §§ 78 ff.
ZPO § 87
ZPO § 89
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 767
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
RBerG § 1
RBerG § 5 Nr. 2
1. Der Gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz § §§ 171 ff. BGB.

2. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 42/02 OLG Naumburg

verkündet am 09.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg, durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Reichel auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17.05.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. S. Z. in K. vom 23.09.1992 - UR-Nr. Z 3309 für 1992 - Grundschuldbestellung - wird für unzulässig erklärt, soweit sie in das persönliche Vermögen der Klägerin betrieben werden kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin wendet sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, soweit die Vollstreckung ihre persönliche Haftung für ein Darlehen betrifft.

Die Beklagte finanzierte der Klägerin im Rahmen eines Treuhandmodells den Erwerb einer Eigentumswohnung. Dies stand vor folgendem Hintergrund:

Im Juli 1992 wurde die Klägerin von der Mitarbeiterin eines Finanzdienstleistungsunternehmens "Z. " angerufen. Bei einem daraufhin vereinbarten Termin in der Wohnung der Klägerin wies die Mitarbeiterin die Klägerin auf die Möglichkeit des Erwerbs einer vollfinanzierten Eigentumswohnung in der noch zu errichtenden "Studentenwohnanlage A. , B. straße/M. straße " hin. In einem weiteren Gespräch mit der Klägerin erfragte der Mitarbeiter V. des Finanzdienstleisters die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und bildete ein sogenanntes persönliches Berechnungsbeispiel. Die Klägerin unterzeichnete sodann einen Auftrag zur Vermittlung einer vollfinanzierten Wohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 154.916,00 DM zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5.298,14 DM.

Am 04.08.1992 fand ein Notartermin am Arbeitsplatz der Klägerin statt, in dem der Notar das Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. GmbH (im Folgenden: C. GmbH ) sowie eine in der selben Urkunde enthaltene Vollmacht zu Gunsten der C. GmbH als Abwicklungsbevollmächtigte beurkundete. Das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages nahm Bezug auf eine Stammurkunde des Notars Dr. Z. aus K. vom 27.05.1992, UR-Nr. Z 1404 1992, die nicht zur Akte gereicht worden ist. Die beurkundete Vollmacht lautet auszugsweise wie folgt:

"II. Vollmacht

1. Der Erwerber erteilt hiermit dem Abwicklungsbevollmächtigten die unwiderrufliche Vollmacht, ihn bei der Vorbereitung, Durchführung - und gegebenenfalls bei der Rückabwicklung - des in Ziffer I dieser Urkunde bezeichneten Erwerbsvorgangs im vorgesehenen Umfang zu vertreten.

Die Vollmacht erstreckt sich vor allem auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen.

2. Der Abwicklungsbevollmächtigte wird insbesondere wie folgt bevollmächtigt:

...

e) Die Bestellung bzw. Übernahme von Grundpfandrechten und Grundpfandrechtsteilen im Rahmen der Finanzierung zu Lasten des Kaufgegenstandes mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

...

(2) in persönlicher Hinsicht, einschließlich der Übernahme der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem Darlehensbetrag bzw. dem zu übernehmenden Grundpfandrecht (zuzüglich Nebenkostenleistungen und Zinsen) entspricht..."

Nr. IV. 2 der Urkunde lautet:

"Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der vom Erwerber erteilten Vollmacht ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Abreden und Vollmachten nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende wirksame zu ersetzen, die - soweit rechtlich zulässig - als von Anfang an vereinbart Geltung haben soll."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Urkunde Bezug genommen (s. Anlage K 12 - Bd. I Bl. 104 ff. d.A.).

Am 23.09.1992 schloss die C. GmbH namens der Klägerin unter Verwendung der Vollmacht mit der I. GmbH (im Folgenden: I. GmbH ) einen notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag über den hier in Rede stehenden Miteigentumsanteil nebst dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 45 der Wohnanlage ab. Auf die Vertragsurkunde wird Bezug genommen (s. Anlage K 23 - Bd. I Bl. 154 ff. d.A.). Daneben schloss die C. GmbH namens der Klägerin mit der Beklagten am 31.08./11.09.1992 eine Kontokorrent-Kreditvereinbarung zur Zwischenfinanzierung, am 15.12./ 16.12.1992 einen Darlehensvertrag über 115.567,00 DM sowie am 01.09./10.09.1993 einen Darlehensvertrag im Nennbetrag von 39.349,00 DM. Der Darlehensvertrag vom 15.12./16.12.1992 enthielt in Nr. 10.1 der im Vertragsformular vorgedruckten Darlehensbedingungen die Verpflichtung des Darlehensnehmerin, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine entsprechende Verpflichtung enthielt auch Nr. 8.1 des Darlehensvertrages vom 01.09./10.09.1993.

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. S. Z. aus K. , UR-Nr. Z 3309 für 1992 - Grundschuldbestellung - vom 23.09.1992, an der die Beklagte als Vertragspartei nicht beteiligt war, bestellte die I. GmbH eine brieflose Grundschuld an dem von der Klägerin zu erwerbenden Miteigentumsanteil an der Wohnanlage, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten Räumen, in Höhe von 154.916,00 DM. Nr. 4 der Urkunde enthielt eine durch die C. GmbH namens der Klägerin abgegebene Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Der Schuldner - mehrere Personen als Gesamtschuldner - übernimmt die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) entspricht. Jede dieser Personen unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz geltend machen."

Im Übrigen wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen (s. Anlage K 1 - Bd. I Bl. 82 ff. d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die Mitarbeiter der Vertriebsorganisation falsch beraten worden. Diese Mitarbeiter hätten im Lager der Beklagten gestanden. Das vertraglich gegenüber der Beklagten zum Exklusivvertrieb verpflichtete Vertriebsunternehmen habe sein Personal durch Mitarbeiter der Beklagten in deren Auftrag geschult. Vertriebsorganisation und Beklagte hätten bei der Gestaltung verdeckter Innenprovisionen in Höhe von über 30 % zum Nachteil der Erwerber kollusiv zusammengewirkt. Treuhandabrede und Vollmacht seien in einer Haustürsituation beurkundet worden, weil die Klägerin von einem Vertriebsmitarbeiter und dem Notar an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht und überrumpelt worden sei. Die vom Vertrieb ausgewählten "Mitternachtsnotare" seien dafür bekannt, ohne Belehrung und Aufklärung die Beurkundungen schnell "durchzuziehen". Die Treuhandabrede zwischen der C. GmbH und der Klägerin sei zudem wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig. Die Nichtigkeit erfasse die in der selben Urkunde enthaltene Vollmacht, was die Nichtigkeit sämtlicher von der C. GmbH namens der Klägerin mit der Beklagten geschlossenen Verträge nach sich ziehe. In der Vollmacht seien auch die nach dem VerbrKrG erforderlichen Angaben nicht enthalten, was ebenfalls zur Nichtigkeit der in Vertretung abgeschlossenen Verträge führe. Ohnedies habe die Vollmacht die C. GmbH nicht dazu ermächtigt, namens der Klägerin ein abstraktes Schuldversprechen zu erklären und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erklären.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. S. Z. in K. vom 23.09.192 - UR-Nr. Z 3309 für 1992 - Grundschuldbestellung - für unzulässig zu erklären, soweit sie in das persönliche Vermögen der Klägerin betrieben werde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin aufgeführten Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Sie hat bestritten, mit den Initiatoren des Bauherrenmodells Details oder Bedingungen der Vertragsgestaltung abgesprochen zu haben, und behauptet, sie habe lediglich ihre allgemeine Bereitschaft erklärt, Kapitalanleger im Rahmen des Modells zu finanzieren. Sie habe weder das Projekt finanziert noch Vermittlungsprovisionen gezahlt. Die von den Klägern behaupteten irreführenden Angaben zu den Inhalten der Beteiligung, den Kosten und den Steuervorteilen hat die Beklagte ebenso bestritten wie die von den Klägern geschilderten unlauteren Methoden der Kundenwerbung. Die Beklagte hat eine Einstandspflicht für etwaige Pflichtverletzungen oder der Treuhänderin abgelehnt, weil die Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin in deren Lager gestanden habe. Sie hat die geschlossenen Verträge für wirksam gehalten. Nach den Sicherungsklauseln der Darlehensverträge müsse sich die Klägerin gegenüber der Beklagten ohnedies der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Daher müsse sie im Falle der Nichtigkeit der durch ihre Bevollmächtigte abgegebenen Willenserklärungen Rechtsgeschäfte diese Geschäfte genehmigen. Schon aus diesem Grunde könne die Klage keinen Erfolg haben. Mit Urteil vom 17.05.2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die C. GmbH sei nach dem Wortlaut der von der Klägerin erteilten Vollmacht dazu ermächtigt gewesen, namens der Klägerin das abstrakte Schuldversprechen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären. Es könne dahinstehen, ob der zwischen der C. GmbH und der Klägerin abgeschlossene Geschäftbesorgungsvertrag gegen das RBerG verstoße, weil die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts die Vollmacht aufgrund ihrer Abstraktheit im Verhältnis zum Grundgeschäft nicht erfasse. Es bestehe auch keine Widerrufsmöglichkeit nach dem HaustürWG, weil die Beklagte wegen der notariellen Beurkundung der Vollmacht auf deren Wirksamkeit habe vertrauen dürfen. Die Klausel, die die C. GmbH zur Abgabe des abstrakten Schuldversprechens ermächtige, verstoße auch nicht gegen das AGBG, weil es sich bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um eine Prozesshandlung handele. Die Klausel sei zudem nicht von der Beklagten formuliert. Nichtigkeit nach dem VerbrKrG scheide aus, weil die Vollmacht nicht die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthalten müsse. Jedenfalls sei eine Heilung durch Empfang der Darlehensvaluta eingetreten. Ein Einwendungsdurchgriff komme nicht in Betracht, weil es sich um Realkreditverträge mit üblichen Bedingungen handele. Da es sich jedem Laien habe aufdrängen müssen, dass die C. GmbH und die Beklagte eigenständige Rechtsträger seien, liege auch ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht vor. Die Klägerin könne der Beklagten schließlich keine Schadensersatzansprüche entgegenhalten, weil die handelnden Vertriebsmitarbeiter nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig geworden seien und die Beklagte selbst keine Pflichten verletzt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Halle vom 17.05.2002 abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. S. Z. in K. vom 23.09.1992 - UR-Nr. Z 3309 für 1992 - für unzulässig zu erklären, soweit sie in das persönliche Vermögen der Klägerin betrieben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere hält sie das von der C. GmbH namens der Klägerin erklärte abstrakte Schuldanerkenntnis und die insoweit abgegebene Unterwerfungserklärung für wirksam. Es komme nicht darauf an, ob die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung nach materiellem Recht oder nach Prozessrecht zu beurteilen sei. In beiden Fällen habe die Beklagte auf den Bestand der Vollmacht schon deswegen vertrauen dürfen, weil bei Abgabe der Erklärungen die entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegen habe.

Im übrigen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Zwar ist die Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767, 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur zulässig, soweit die Klägerin Einwendungen gegen den Anspruch geltend macht, der dem Titel zu Grunde liegt, was überwiegend nicht der Fall ist. Die Klägerin beruft sich vielmehr darauf, dass die Unterwerfungserklärung ihrerseits aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Sie wendet sich damit nicht ausschließlich gegen den zu Grunde liegenden Anspruch, sondern auch gegen die Wirksamkeit des zu vollstreckenden Titels selbst. Eine derartige Einwendung kann zwar nicht Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 ZPO) sein. Eine Entscheidung über die Unwirksamkeit des Titels kann aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer gesonderten Klage herbeigeführt werden, die zwar einen anderen Streitgegenstand hat als die Vollstreckungsabwehrklage (vgl. BGHZ 124, 164,170 f. und ausführlich BGH ZIP 2001, 2288), mit der Vollstreckungsgegenklage aber verbunden werden kann (BGHZ 118, 229, 233 f.). Bei dieser Klage handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO (vgl. BGH a.a.O.), die die Klägerin der Sache nach erhoben hat.

II.

Die Klage ist auch begründet. Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen der Klägerin für unzulässig zu erklären.

1. Die Klägerin ist richtige Partei des Rechtsstreits. Nach ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärung ist sie mit dem vertragsschließenden Dr. med. G. St. identisch.

2. Die Vollstreckung gegen die Klägerin aus der notariellen Urkunde vom 23.09.1992 ist unzulässig. Es liegt weder ein wirksames Schuldversprechen der Klägerin gegenüber der Beklagten noch eine wirksame Unterwerfungserklärung vor. Denn der notarielle Vertrag vom 23.09.1992, den die C. GmbH im Namen der Klägerin mit der I. GmbH abgeschlossen hat, ist unwirksam. Die Beklagte kann deshalb gegen die Klägerin aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten, insbesondere nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken.

a) Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich allerdings nicht bereits aus einer inhaltlich unzureichenden Bevollmächtigung der C. GmbH durch die Klägerin. Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, umfasste die Vollmacht ausdrücklich auch das Recht, ein abstraktes Schuldversprechen für die Klägerin abzugeben und sie der Zwangsvollstreckung in ihr privates Vermögen zu unterwerfen. Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus festgestellt, dass die C. GmbH diese Vollmacht bei der Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen nicht überschritten hat.

b) Die Unwirksamkeit der in der notariellen Urkunde vom 23.09.1992 beurkundeten Erklärungen, die die C. GmbH namens der Klägerin gegenüber der I. GmbH abgegeben hat, folgt aber aus der Unwirksamkeit der von der Klägerin der C. GmbH in der notariellen Urkunde vom 04.08.1992 erteilten Vollmacht. Diese Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig.

aa) Der auf dem notariell beurkundeten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages beruhende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der C. GmbH ist wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig (§ 134 BGB).

Zwar ist im jetzigen Rechtsstreit der zwischen der Klägerin und der C. GmbH geschlossene Treuhandvertrag nicht vorgelegt worden. Der im Hinblick auf die Wirksamkeit des Treuhandvertrages maßgebliche Inhalt erschließt sich jedoch hinreichend aus dem von dem Notar B. am 04.08.1992 beurkundeten Angebot der Klägerin an die C. GmbH zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und der in der selben Urkunde enthaltenen - umfassenden - Vollmacht.

(1) Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs für den Erwerber im Rahmen eines Bauträgermodells besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265).

(2) Diese Sachlage ist vorliegend gegeben. Wie sich aus der in der Urkunde des Notars B. vom 04.08.1992 enthaltenen Vollmacht ergibt, geht es vorliegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten der C. GmbH von erheblichem Gewicht. Die C. GmbH wurde ausweislich der Vollmacht zur umfassenden Vertretung beim Abschluss der Kauf-, Finanzierungs-, Lebensversicherungs-, Miet- und Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Geschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt. Die Vollmacht umfasste auch die Rückabwicklung des abzuschließenden Erwerbsvertrages. Die C. GmbH sollte die Klägerin umfassend gegenüber jedermann vertreten. Das ihr erteilte Mandat berührte vielfältige elementare rechtliche und wirtschaftliche Vermögensinteressen der Klägerin. Die Aufgaben und umfassenden Entscheidungsbefugnisse der Treuhänderin konnten - insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts - erheblichen (Rechts-) Beratungsbedarf bedingen und eine Rechtsbesorgung erforderlich machen, die nach dem Willen des Gesetzgebers den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten ist. Die in einem Großprojekt regelmäßig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schließen dabei den Auftrag zur Rechtsbesorgung nicht aus (vgl. BGH NJW 2002, 66, 67).

(3) Dies ist auch nicht etwa deswegen anders zu beurteilen, weil die C. GmbH als Steuerberatungsgesellschaft gemäß Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst ist, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen darf, soweit diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden kann. Denn dieses Privileg setzt voraus, dass es sich bei der rechtsberatenden Tätigkeit um eine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zu den eigentlichen steuerberatenden Aufgaben handelt (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Auflage, Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 79 i.V.m. Rdn. 51). Diese Sachlage ist hier nicht gegeben. Denn wie sich aus der am 04.08.1992 beurkundeten Vollmacht ergibt, diente die Tätigkeit der C. GmbH zielgerichtet der Vorbereitung, Durchführung und rechtlichen Gestaltung eines Immobilienerwerbsvorgangs und sämtlicher Nebengeschäfte einschließlich der Finanzierung, nicht aber der Steuerberatung.

bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht (s. BGH NJW 2002, 66, 67).

(1) Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; BGH WM 2001, 1861, 1863). Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (vgl. BGH NJW 2002, 66, 67 m.w.N.). Dass es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vollmachtgeber richtet, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs angesichts des vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht entscheidend (vgl. BGH a.a.O.). (2) Es kann dahinstehen, ob bei der - hier vorliegenden - einheitlichen Beurkundung des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages und der Vollmacht die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht nach § 139 BGB zu beurteilen ist oder die Nichtigkeit der Treuhandabrede die Nichtigkeit der beurkundeten Vollmacht zwingend nach sich zieht. Denn auch im Hinblick auf § 139 BGB ist die der C. GmbH erteilte Vollmacht nichtig.

(a) Entscheidend bei der Anwendung des § 139 BGB ist der Einheitlichkeitswille der Parteien und mithin die Frage, ob die Parteien Treuhandvertrag und Vollmacht miteinander verbinden wollten. Einerseits spricht die Verbindung von Grundgeschäft und Vollmacht in einer Urkunde für den Willen der Parteien, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu schließen (vgl. BGH NJW 2001, 3774, 3775; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 139 Rdn. 8 m.w.N.). Andererseits hat die Klägerin in Nr. IV. 2 der notariellen Urkunde vom 04.08.1992 ausdrücklich erklärt, dass die Unwirksamkeit eine der Bestimmungen des Vertrages und/oder der Vollmacht die Gültigkeit der übrigen Abreden und Vollmachten nicht berühre. Dem ist der Wille der Klägerin - und nach Annahme des Angebots auch der C. GmbH - zu entnehmen, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Treuhandvertrages die Unwirksamkeit der Vollmacht grundsätzlich nicht nach sich ziehen sollte.

(b) Durch eine salvatorische Klausel, nach der die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt und die Parteien verpflichtet sind, die ungültige Bestimmung durch eine dieser wirtschaftlich soweit wie möglich entsprechenden gültigen Regelung zu ersetzen, kann § 139 BGB zulässig abbedungen werden (BGH NJW 1996, 773, 774 m.w.N.), ohne dass indes in allen Fällen ausgeschlossen ist, dass die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung weitere Vertragsbestimmungen oder den gesamten Vertrag erfasst (BGH NJW 1996, 773, 774). Die Vertragsauslegung kann ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts im Einzelfall trotz der salvatorischen Klausel von dem Parteiwillen nicht mehr gedeckt ist. Die salvatorische Klausel verkehrt lediglich die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil (BGH NJW 1996, 773, 774 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine über die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung hinausgehende Nichtigkeit weiterer Vertragsbestimmungen oder des gesamten Vertrages begründen, trifft denjenigen, der sich darauf beruft (BGH a.a.O.).

Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (BGH a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall sollte die salvatorische Klausel die Parteien im Verhältnis zueinander ersichtlich nur vor dem Risiko der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bei generellem Fortbestand des Treuhandvertrages schützen, nicht dagegen vor dem Risiko des völligen Wegfalls dieses Vertrages. Die vollständige Unwirksamkeit des Treuhandvertrages war unter Berücksichtigung der berechtigten Parteiinteressen von vornherein kein Fall, in dem die Vollmacht fortbestehen sollte. (c) Der Nichtigkeit von Nr. II der Urkunde (Vollmacht) als Folge der Unwirksamkeit von Nr. I (Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages) steht nicht entgegen, dass das Angebot der Klägerin in Nr. IV 2. die Verpflichtung enthielt, eine nichtige Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige, gültige Regelung zu ersetzen. Denn eine Ersatzvereinbarung zwischen der C. GmbH und der Klägerin ist von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch eine rein obligatorische Ersetzungsklausel kann der Eintritt der Nichtigkeitsfolgen weder verhindert noch kompensiert werden (BGH a.a.O.).

cc) Die Nichtigkeit der Vollmacht führt wiederum zur Unwirksamkeit der in dem notariellen Vertrages vom 23.09.1992 - Grundschuldbestellung - beurkundeten Unterwerfungserklärung der Klägerin.

(1) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat nach dem Gesetz die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts zur Folge, wenn der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt und der Vertragspartner auch nicht auf den Bestand der Vollmacht vertrauen durfte.

(2) Auf eine Duldung des Handelns der Treuhänderin durch die Klägerin kann die Beklagte sich nicht berufen. Denn Anhaltspunkte für eine Zurechnung der Erklärungen der C. GmbH nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sind nicht ersichtlich. Eine solche Zurechnung würde voraussetzen, dass das Vertrauen des Dritten an andere Umstände als an die Vollmacht anknüpft (s. BGH NJW 2002, 2325, 2327). Solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände sind hier nicht ersichtlich.

(3) Eine Genehmigung des Vertrages vom 23.09.1992 durch die Klägerin liegt ebenfalls nicht vor. Keine der von der C. GmbH als Vertreterin abgegebenen Erklärungen hat die Klägerin ausdrücklich oder konkludent genehmigt.

(4) Auf einen Vertrauensschutz des Vertragspartners gemäß § 172 BGB kann die Beklagte sich ebenfalls nicht berufen.

(a) Wenn eine Vollmachtserteilung dem Geschäftsgegner mitgeteilt worden ist (§ 170 BGB) oder der Vertreter dem Geschäftsgegner bei Vertragsschluss das Original oder eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt hat (§ 172 Abs. 1 BGB), bleibt die Vertretungsmacht allerdings grundsätzlich bestehen, bis die Vollmacht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Einem gutgläubigen Geschäftsgegner kann der Vertretene weder die Nichterteilung oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder eine Einschränkung der Vollmacht entgegengehalten (vgl. BGH NJW 2000, 2270, 2271; MünchKomm/ Schramm, BGB, 4. Aufl., § 172 Rdn. 11).

(b) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es im vorliegenden Fall aber auf die Frage des Vertrauensschutzes gemäß §§ 171 ff BGB nicht an. Denn der gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung unterfällt nicht dem Schutz der §§ 171 ff. BGB.

(aa) Die Unterwerfungserklärung stellt eine ausschließlich prozessuale Erklärung dar, die lediglich nach prozessrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (RGZ 146, 308, 312 f.; BGH NJW 1985, 2423; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 794 Rdn 29 m.w.N.). Vorschriften des BGB finden auf die prozessrechtliche Unterwerfungserklärung keine Anwendung (vgl. RGZ 146, 308, 313; BGH NJW 1996, 2792). Die Unterwerfungserklärung kann zwar auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden (RGZ a.a.O.; Zöller-Stöber a.a.O. Rdn. 29 a). Fragen der Bevollmächtigung sind aber nach §§ 78 ff. ZPO zu beurteilen (RGZ a.a.O.). Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch einen vollmachtlosen Vertreter erlangt daher erst mit der Genehmigung des Vertretenen volle Wirksamkeit gegen den Schuldner (RGZ 146, 308, 313; Zöller-Stöber a.a.O. Rdn. 29 a).

(bb) Die Vorschriften des Prozessrechts bieten keine dem materiellen Recht vergleichbare Grundlage für den Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass hier bei der Beurkundung der Abgabe der Unterwerfungserklärung ausweislich der notariellen Urkunde vom 23.09.1992 eine Ausfertigung der von der Klägerin erteilten Vollmacht vorgelegen hat.

Eine Prozesshandlung, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam (BGH NJW 2001, 2095, 2096). Dies beruht auf § 89 ZPO. Die Außenwirkung der Beendigung des Vollmachtvertrages ist in § 87 ZPO geregelt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Kündigung eines Vollmachtvertrages erst durch Anzeige des Erlöschens der Vollmacht rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Auch aus § 87 ZPO lässt sich aber kein Schutz des Vertrauens des Erklärungsempfängers auf die Wirksamkeit einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung herleiten.

§ 87 ZPO regelt, wie insbesondere die Gesetzesformulierung "Kündigung des Vollmachtvertrags" zeigt, die Rechtsfolgen der (nachträglichen) Beendigung einer zunächst wirksam erteilten Vollmacht, während die C. GmbH sich im vorliegenden Fall bei der Abgabe der Unterwerfungserklärung auf eine von Anfang an gesetzeswidrige und daher nichtige Bevollmächtigung gestützt hat. Darüber hinaus findet § 87 ZPO - anders als die §§ 171 BGB - seine innere Rechtfertigung nicht in dem Gedanken des Vertrauensschutzes, vielmehr dient die Vorschrift ausschließlich der Gewährleistung eines zügigen Prozessfortgangs (s.Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 87 Rdn. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 87 Rdn. 2). Die Gewährleistung eines zügigen Prozessfortgangs spielt aber für die Unterwerfungserklärung i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keine Rolle; denn die Unterwerfungserklärung ist, wenngleich sie eine rein prozessuale Willenserklärung darstellt, nicht auf die Führung eines Rechtsstreits gerichtet (RG a. a. O.).

(cc) Die Unwirksamkeit der Vollmacht führt auch zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Diese Rechtsfolge kann zwar nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, aber im Wege der unter Ziff. I genannten Gestaltungsklage analog § 767 BGB geltend gemacht werden.

dd) Selbst wenn man jedoch die Unterwerfung der Klägerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung - entgegen der vorstehend vertretenen Auffassung - für wirksam hielte, hätte die Vollstreckungsabwehrklage gleichwohl Erfolg, weil der Beklagten aus dem der Unterwerfungserklärung zugrundeliegenden abstrakten Schuldversprechen kein Zahlungsanspruch zusteht. Denn die C. GmbH als Treuhänderin hat auch dieses (materiellrechtliche) Schuldversprechen abgegeben, ohne von der Klägerin wirksam bevollmächtigt worden zu sein (s. oben unter Ziff. II. 2. b). Demgegenüber kann die Beklagte sich wiederum nicht auf den Schutz des Vertrauens in die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß §§ 171 ff. BGB berufen, weil nicht sie, sondern die I. GmbH hinsichtlich des Schuldversprechens - dessen Wirksamkeit vorausgesetzt - Vertragspartnerin der Klägerin geworden wäre. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt überhaupt eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, kommt es daher nicht an.

(1) In der Übernahme der persönlichen Haftung durch den Eigentümer oder einen Dritten für einen Geldbetrag in Höhe der Grundschuld liegt ein Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB (BGHZ 98, 256, 259; BGH NJW 1992, 971, 972; Palandt-Sprau, a.a.O., § 781 Rdn. 9; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1191, Rdn. 2 m.w.N.). Bei einem solchen Versprechen handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Versprechendem und dem Versprechensempfänger (Palandt-Sprau, a.a.O., § 780 Rdn 1 a). Das Zustandekommen eines solchen Vertrages setzt gemäß §§ 145 ff. BGB eine hierauf gerichtete Einigung der Vertragsparteien dieses Schuldversprechens voraus.

(2) Im vorliegenden Fall könnte ein Schuldversprechen zugunsten der Beklagten auf zwei unterschiedlichen vertraglichen Wegen begründet worden sein. Entweder hat die Klägerin - wie die Beklagte meint - im Rahmen der zwischen der I. GmbH und der Klägerin getroffenen Grundschuldbestellungsvereinbarung gegenüber der Beklagten als Drittem ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages abgegeben, das die Beklagte später gemäß § 151 BGB angenommen hat. In Betracht käme aber auch eine Einigung der Klägerin mit der I. GmbH als Vertragspartei dergestalt, dass das von ihr gegenüber der I. GmbH abgegebene Schuldversprechen als Vertrag zu Gunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht der Beklagten begründen sollte.

(3) Übernimmt ein Schuldner bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld auf seinem Grundstück die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag und tritt er die Eigentümergrundschuld alsbald an den Gläubiger der durch die Grundschuld gesicherten Forderung ab, so liegt darin regelmäßig das Angebot an den Gläubiger zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung (§ 780 BGB) des Schuldners gegenüber dem Gläubiger in Höhe des Grundschuldbetrages (BGH NJW 1991, 228 f. m.w.N.). Dieses Angebot geht dem Gläubiger spätestens mit der Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde oder deren vollstreckbarer Ausfertigung zu. Die Annahme des Antrages ergibt sich in der Regel schlüssig aus dem Verhalten des Gläubigers (§ 151 Satz 1 BGB), etwa aus dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, aus der widerspruchslosen Entgegennahme einer (ohne einen solchen Antrag erteilten) vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde oder - spätestens - aus der Erteilung des Vollstreckungsauftrags (BGH a.a.O.).

(4) Welche der beiden möglichen Vertragskonstruktionen hier vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Ausgangspunkt jedenfalls unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, es komme ausschließlich eine Einigung zwischen ihr und der Klägerin in Betracht. Diese Annahme ist zwar für dingliche Einigungen zutreffend. Um eine solche Einigung handelt es sich bei dem Schuldversprechen aber gerade nicht.

Die Auslegung der in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 23.09.1992 enthaltenen Willenserklärungen rechtfertig hier im Ergebnis die Annahme, dass die Vereinbarung über das Schuldversprechen - insofern abweichend von dem unter (cc) dargestellten Regelfall - zwischen der Klägerin und der I. GmbH zustande gekommen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Rechtsprechung aufgestellte, gegenteilige Vermutung überhaupt eingreift, wenn der Käufer - wie im vorliegenden Fall - die persönliche Haftung für den Betrag einer durch den Verkäufer bestellten Grundschuld übernommen hat.

Wichtiges Indiz für eine unmittelbare Einigung der Klägerin mit der Beklagten, wie sie die Beklagte annimmt, wäre das ausdrücklich an die Bank gerichtete Schuldversprechen der Klägerin. An einem derart zielgerichteten Angebot, das die Beklagte gemäß § 151 BGB ohne Weiteres hätte annehmen können, fehlt es jedoch. Auch aus dem Umstand, dass Nr. 4 Satz 3 des Vertrages vom 23.09.1992 der "Bank" das Recht einräumte, die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz geltend zu machen, lässt sich nicht zuverlässig auf eine Einigung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits schließen. Die Einräumung eines solchen Forderungsrechts konnte sowohl auf Grund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zu der Beklagten als auch im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter erfolgen.

Demgegenüber hat die I. GmbH als Grundeigentümerin aber in Nr. 5 der Vereinbarung vom 23.09.1992 gegenüber dem Notar beantragt, "der Bank sofort nach Beurkundung zur Herbeiführung der Bindung gemäß § 873 BGB eine Ausfertigung und nach grundbuchamtlichen Vollzug eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen". Der Zweck dieses Antrages ist ausschließlich auf die Herbeiführung einer dinglichen Einigung im Hinblick auf die in derselben Urkunde zu Gunsten der Beklagten erfolgte Grundschuldbestellung beschränkt. Eine entsprechende Anordnung im Hinblick auf das abstrakte Schuldversprechen ist im Vertragswerk dagegen nicht enthalten. Aus diesem Umstand, nämlich dass eine derart zielgerichtete Erklärung gegenüber der Beklagten ausdrücklich nur für die dingliche Einigung abgegeben, zugleich aber ausweislich Nr. 4 des Vertrages auch die persönliche Haftung der Klägerin begründet werden sollte, ist auf den Willen der Parteien des Vertrages vom 23.09.1992 zu schließen, eine Einigung im Sinne von § 780 BGB ausschließlich zwischen den im Vertragsrubrum genannten Beteiligten herbeizuführen. Aus dieser Einigung sollte der Bank ein eigenes Forderungsrecht zustehen, ohne dass sie jedoch selbst Partei des entsprechenden Vertrages geworden wäre.

(5) Die Beklagte ist mithin nicht Partei des Schuldversprechens vom 23.09.1992 geworden und kann damit nur einen Anspruch geltend machen, der ihr im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) eingeräumt worden ist. Ob die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht kannte oder kennen musste (§ 173 BGB), ist deshalb unerheblich. Auf § 172 i.V.m. §§ 170, 171 Abs. 2 BGB kann sich nur derjenige berufen, der im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht einen Vertrag geschlossen oder eine Erklärung abgegeben hat. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige, dem der Vertreter die Vollmachtsurkunde vorgelegt hat. Gemeint ist die Vorlage an den Geschäftsgegner des Vertretungsgeschäfts. Dritter i. S. des Gesetzes ist der Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl. 2001, § 173 Rdn. 1) bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll (vgl. MünchKomm/Schramm, a.a.O. Rdn. 5 und § 172 Rdn. 1). Die Beklagte ist zwar durch das Schuldversprechen der Klägerin aus dem Vertrag begünstigt, aber sie ist nicht Partei des notariellen Vertrages, hat am 20.12.1995 nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht eine Willenserklärung abgegeben oder entgegengenommen und ist deshalb kein gemäß § 172 BGB geschützter Geschäftsgegner. Auf ihren Kenntnisstand kommt es nicht an.

ee) Auf der anderen Seite war auch die Geschäftsgegnerin der Klägerin, die I. GmbH , nicht durch die Erteilung einer Ausfertigung der Vollmacht geschützt.

(1) Wenn der Geschäftsgegner das Erlöschen der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste, entfällt gemäß § 173 BGB die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen. Dies gilt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH WM 1985, 10, 11 m.w.N.).

(2) Ob die I. GmbH die Tätigkeit der C. GmbH - der Treuhänderin - rechtlich falsch eingeschätzt hat, kann offen bleiben. Wenn der Vertragspartner bei Verträgen mit dem Vollmacht- und Auftraggeber, die von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer Weise mit diesem zusammenarbeitet, dass seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss, kann er sich auf die Rechtsscheinhaftung nicht berufen (vgl. u.a. BGH WM 1998, 923, 924 f.).

(3) Eine solche Zusammenarbeit liegt hier vor. Die I. GmbH durfte auf den Bestand der Vertretungsmacht nicht vertrauen, denn sie kannte das Vertragswerk, das ihrem Vertreter spätestens bei Abschluss des Vertrages vorlag, ebenso wie die Funktion der C. GmbH und das Geschäftsbesorgungsverhältnis. Aus dem Angebot des Treuhandvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht erschloss sich aber der gesetzeswidrige Charakter des Vertrages. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte für ein frühzeitiges Zusammenwirken zwischen der I. GmbH und der Treuhänderin. Denn sie hat deren Tätigkeit nicht nur gekannt, sondern war Initiatorin des Bauherrenmodells, wie sich aus dem Prospekt "Technischer Teil" (Bd. I Bl. 151 R d.A.) ergibt. Dass eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Verkäuferin und der Treuhänderin nicht bestand, steht der Kenntnis von deren Funktion und Aufgaben nicht entgegen. Die umfassende Übertragung aller Rechtshandlungen auf den Treuhänder ergab sich jedenfalls aus dem Prospekt "Technischer Teil", in dem zugleich die I. GmbH - unter der Überschrift "Ihre Partner" - als Hauptverantwortliche genannt wurde.

3. Die Beklagte kann der Klägerin schließlich nicht mit Erfolg im Wege des "dolo-agit"-Einwandes entgegenhalten, sie dürfe sich nicht auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung und des Schuldversprechens berufen, weil sie aus den mit ihr - der Bank - geschlossenen Darlehensverträgen schuldrechtlich dazu verpflichtet sei, die durch die vollmachtlos handelnde C. GmbH für die Klägerin abgegebenen Erklärungen zu genehmigen. Dabei kann offen bleiben, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge und die in ihnen enthaltene Verpflichtung der Klägerin, sich wegen der Darlehensforderungen der persönlichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, in Anbetracht des vollmachtlosen Handelns der C. GmbH ihrerseits überhaupt wirksam sind. Denn die Klägerin wäre - die Wirksamkeit der Darlehensverträge unterstellt - nicht zur Genehmigung der in ihrem Namen abgegebenen Unterwerfungserklärung und des abstrakten Schuldversprechens verpflichtet.

a) Die Vollstreckungsgegenklage unterliegt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Abweisung, wenn die titulierte Verbindlichkeit zwar nicht besteht, der Schuldner aber schuldrechtlich zur (Wieder-)Herstellung verpflichtet ist (BGHZ 110, 319, 322; Schmidt in: MünchKomm, ZPO, 2. Auflage, § 767 Rdn. 72). Auch aus einem Darlehensvertrag kann die Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses folgen (s. BGH WM 1987, 305, 307 f.). Andererseits ist es jedoch unzulässig, dass der Gläubiger - z.B. ein Kreditinstitut - aufgrund seiner Geschäftsbedingungen dem Vollstreckungstitel nachträglich eine neue begründete Forderung unterschiebt. Hierdurch wird die begründete Klage nicht unbegründet (BGH WM 1990, 1063, 1065; Schmidt in: MünchKomm, ZPO, a.a.O.).

b) Im vorliegenden Fall handelt die Klägerin jedoch dadurch, dass sie sich auf die Unwirksamkeit des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses beruft, nicht treuwidrig. Denn infolge einer etwaigen Genehmigung des vollmachtlosen Handelns der C. GmbH durch die Klägerin würde nicht nur die dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Forderung begründet, sondern der Titel selbst würde - erstmals - wirksam errichtet. Darüber hinaus sind die Kreditverträge vom 15.12./16.12.1992 und vom 01.09./10.09.1993, aus denen die Beklagte nunmehr ihren "dolo-agit"-Einwand herleitet, zeitlich überhaupt erst nach der Beurkundung des abstrakten Schuldversprechens und der Unterwerfungserklärung am 23.09.1992 abgeschlossen worden. Als die C. GmbH das Schuldversprechen und die Unterwerfungserklärung als vollmachtlose Vertreterin abgab, bestand also noch gar kein Anspruch der Bank auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen; der Zwischenfinanzierungskreditvertrag vom 31.08./11.09.1992 enthielt keine vergleichbare Vertragsbestimmung. Schließlich ist die Beklagte auch nicht selbst Partei des Vertrages über das abstrakte Schuldversprechen geworden, sondern die Vertragsschließenden - nämlich die Klägerin, vertreten durch die C. GmbH , und die I. GmbH - haben der Bank lediglich im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter ein eigenständiges Forderungsrecht zugewandt. Auf die Genehmigung eines mit einem Dritten, der I. GmbH , abgeschlossenen Vertrages (Schuldversprechen) hat die Beklagte aber ohnehin keinen Anspruch, auch nicht aus den später mit der C. GmbH bzw. der Klägerin vereinbarten Kreditverträgen. Dies gilt umso mehr, als die Vertretene, die Klägerin, von den konkreten Verträgen, die die C. GmbH als vollmachtlose Vertreterin für sie abgeschlossen hat, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis hatte.

III.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze haben keinen Anlass gegeben, die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen (s. § 156 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (s. BGH NJW 2003, 65, 67 f. m. w. N.). Das trifft für den vorliegenden Sachverhalt zu; denn in den zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen um die rechtliche Behandlung von Immobilien-finanzierungen gewinnt die Frage, ob das von dem Treuhänder im Namen des Erwerbers abgegebene Schuldversprechen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen wirksam sind, zunehmende Bedeutung.

Ende der Entscheidung

Zurück