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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 2 U 69/04
Rechtsgebiete: BGB, StVO, PflVersG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 852 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 852 Abs. 1
BGB § 205
BGB § 195
BGB § 209
StVO § 823 Abs. 1
StVO § 8 Abs. 1
StVO § 8 Abs. 2 S. 2
StVO § 9 Abs. 3 S. 1
PflVersG § 3 Nr. 1
PflVersG § 3 Nr. 2
EGBGB § 6 Abs. 1
EGBGB § 6 Abs. 3
EGBGB § 6 Abs. 4
Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers vorprozessual seine Verpflichtung anerkannt hat, den immateriellen Schaden des Geschädigten unter Berücksichtigung einer bestimmten Haftungsquote zu ersetzen, und wenn er erklärt hat, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ein Feststellungsurteil mit einem dem Anerkenntnis entsprechenden Inhalt ergangen, unterliegt das Recht des Geschädigten, einen darüber hinausgehenden Mitverursachungsanteil des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, der Verjährung.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 69/04 OLG Naumburg

Verkündet am: 04. November 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, die Richterin am Landgericht Göbel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das dem Kläger aus Anlass eines Verkehrsunfalls zustehende Schmerzensgeld.

Der Kläger befuhr am 23.06.1998 gegen 17.10 Uhr mit dem Pkw Opel-Kadett mit amtlichem Kennzeichen ... die B 245 aus Richtung B. in Richtung Hl. . Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h; die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs lag 33 bis 44 km/h höher. Der Beklagte zu 1. befuhr als Fahrer und Halter des Pkw Mercedes-Benz mit amtlichem Kennzeichen ... , das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, die B 245 in der entgegengesetzten Richtung. Der Beklagte zu 1. beabsichtigte, am B. Kreuz nach links in Richtung Hn. abzubiegen. Seine Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich betrug 20 bis 30 km/h. Bei dem Abbiegevorgang stießen die Fahrzeuge der Parteien zusammen; die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers betrug 105 bis 115 km/h.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er wurde in der ... Universität M. , Klinik für Unfallchirurgie, vom 23.06. bis 31.07.1998 stationär behandelt. Diagnostiziert wurden laut Befund- und Behandlungsbericht vom 30.07.1998 (Anlage K 2, Bl. 28 d. A.) folgende Verletzungen:

- Oberschenkelmehrfragmentur links

- Diakondyläre Humerusfraktur links

- Rippenserienfraktur links (Rippen 4-8)

- Acetabulumfraktur links

- Schambeinfraktur rechts

- Schädelbasisfraktur

- Pneumothorax links

- Oberflächliche Wunde der Peniswurzel

- Kompartmentsyndrom linker Oberschenkel

- inkomplette Peroneusparese links

- Ischämie des linken Beines mit a.v. Fistel und lokalem Hämatom

- Ruptur der Leber in den Segmenten 3 und 5.

Nach der stationären Behandlung in der Uniklinik M. wurde der Kläger in der Fachklinik T. vom 04.08. bis zum 25.08.1998 weiterbehandelt. Im Entlassungsbericht vom 27.10.1998 (Anlage K 4, Bl. 33 ff. d.A.) heißt es unter anderem:

"Zum Entlassungszeitpunkt klagt der Pat. doch noch über Schmerzen im Bereich des Oberarmes und über Taubheitsgefühl im Bereich des li. Beines.

Wir entließen Herrn We. am 25.08.1998 weiterhin arbeitsunfähig ins häusliche Milieu. Der Pat. wird sich unverzüglich in der Unfallchirurgie M. vorstellen."

Vom 14.10. bis 24.10.1998 hielt sich der Kläger erneut in der ... Universität M. , Klinik für Unfallchirurgie, zur stationären Behandlung auf. Der Behandlungsbericht vom 23.10.1998 (Anlage K 6, Bl. 41 d.A.) enthält folgende Feststellungen:

1. Myositis ossificans des re. Ellenbogengelenkes bei Z.n. Doppelverplattung einer osteosynthetisch versorgter suprakondylärer Humerusschaftfraktur

2. Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom li.

3. Nervus-peroneus-Parese li. Bei Z.n. Femurschaftfraktur mit Kompartmentsyndrom

4. Z.n. Fermurschaftfraktur li., osteosynthetisch versorgt mittels Verriegelungsnagel.

Arbeitsunfähigkeit wurde bis auf weiteres festgestellt. Der Kläger bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 05.08.1998 wurde dem Kläger ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ausgestellt.

Der Kläger klagt noch über starke Schmerzen im linken Bein mit Taubheitsgefühl vom Knie bis zum Fuß, die Unmöglichkeit der vollständigen Streckung des rechten Armes, Taubheit von 2 Fingern des linken Armes bis hin zum Oberarm, sehr häufig auftretende - von den Beklagten bestrittene - starke Kopfschmerzen, häufige Schlafstörungen, die Notwendigkeit der täglichen Einnahme von Schmerzmitteln und eine seelische Belastung, die daraus resultieren soll, dass der Unfall noch nicht verkraftet werden konnte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.1998 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte zu 2. zahlte daraufhin unter Vorbehalt einen Vorschuss in Höhe von 10.000 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 26.01.1999 machte der Kläger einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 15.000 DM geltend, den die Beklagte zu 2. unter dem 09.02.1999 anwies.

Mit Schreiben vom 25.03.1999 teilte die Beklagte zu 2. dem Kläger Folgendes mit:

"Wir erkennen die Haftung aus dem Unfallgeschehen vom 23.06.1998 gegenüber Ihrem Mandanten mit einer Haftungsquote von 50 % an. Die auf dem Verkehrsunfall beruhenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden Ihres Mandanten werden wir zu dieser Quote ersetzen. ... Unsere Vorschussleistungen in Höhe von insgesamt DM 25.000 verrechnen wir auf das Schmerzensgeld, und haben mit gleicher Post auf das Schmerzensgeld noch einen Betrag von DM 10.000 angewiesen. Insgesamt ist diese Position somit in Höhe von DM 35.000 bevorschusst."

Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.1999 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihre Eintrittspflicht nach einer Quote von 100 % zu erklären. Dem trat die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 21.07.1999 entgegen. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

"In o.a. Sache halten wir an dem Haftungsanerkenntnis vom 25.03.1999 fest. Ein Haftungsanerkenntnis zu einer Quote von 100 % werden wir außergerichtlich nicht abgeben, insoweit mag Ihr Mandant Klage erheben. Das Schmerzensgeld sehen wir zur Zeit als ausreichend bevorschusst an."

Mit Anwaltsschreiben vom 05.08.1999 machte der Kläger weitere Schadenspositionen geltend, die die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 19.08.1999 auf der Grundlage der mit Schreiben vom 25.03.1999 anerkannten Haftungsquote von 50 % abrechnete. Zur Haftungsfrage verwies sie auf die bisherige Korrespondenz. Wörtlich heißt es in dem Schreiben u. a.: "In o.a. Sache hatten wir zur Haftungsfrage eindeutig Stellung genommen."

Mit Schriftsatz vom 30.11.1999 erhob der Kläger Zahlungsklage beim Landgericht Magdeburg (Az. 8 (5) O 696/00), mit der er nach einer Haftungsquote von 100 % eine Reihe von materiellen Schadenspositionen geltend machte.

Im Rahmen dieses Prozesses wurde ein fachorthopädisches Gutachten des Prof. Dr. C. , Orthopädisches Forschungsinstitut Mr. , vom 27.03.2003 eingeholt. Zum Begutachtungszeitpunkt litt der Kläger noch unter:

1. Verlust der Milz bei Zustand nach Bauchtrauma mit notwendig gewordener Splenektomie

2. Intercostalneuralgie Th 5 bei Zustand nach Rippenserienfraktur links mit Pneumotorax und notwendig gewordener Einlage einer Thoraxsaugdrainage

3. Peroneusbetonte Ischiadicuparese links, Beinlängendifferenz zu Ungunsten links 3 cm sowie Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit links bei Zustand nach Oberschenkelmehrfragmentfraktur mit Kompartmentsyndrom

4. Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Ellenbogengelenks bei Zustand nach diakondylärer Humerusfraktur

5. Sensomotorische Läsion des N. ulnaris links im Bereich des Sulcus bei unfallbedingtem Sulcus-ulnaris-Syndrom.

Durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10.09.2003 (Az. 8 (5) O 696/00) wurden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt; hierbei legte das Landgericht Magdeburg eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten zugrunde. Die Beklagte zu 2. zahlte sodann an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.104,78 EUR, so dass sie vor dem vorliegenden Rechtsstreit insgesamt Leistungen von 25.000 EUR als Schmerzensgeld erbracht hat.

Mit Schreiben vom 18.09.2003 bestätigte die Beklagte zu 2. klarstellend, dass sie den Kläger hinsichtlich des Anerkenntnisses vom 25.03.1999 so stelle, als ob an diesem Tag ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ergangen wäre.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hafteten für die unfallbedingten Schäden allein. Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 110.000 EUR sei angemessen. Verjährung sei nicht eingetreten. Denn die Verjährung sei nach § 852 Abs. 2 BGB a. F. wegen schwebender Verhandlungen gehemmt gewesen. Erst mit Schreiben der Beklagten zu 2. vom 25.09.2003 habe er - der Kläger - zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Verhandlungen endgültig abgebrochen und gescheitert gewesen seien. Mit Zugang dieses Schreibens am 26.09.2003 habe die Hemmung der Verjährung geendet. Die Verjährung sei frühestens drei Monate danach eingetreten. Der Kläger hat behauptet, am 24.08.1999 habe der Mitarbeiter der Beklagten O. mit der Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers telefoniert und die Mitteilung hinterlassen, dass eine Erhöhung der Eintrittspflicht durchaus, wenn auch in geringem Umfang, in Frage komme. Auch Mitte Juni 2003 sei die Sache fernmündlich erörtert worden.

Der Kläger hat behauptet, er leide ständig unter Kopfschmerzen und davon drei bis viermal wöchentlich in sehr intensiver Form. Er habe ständig in beiden Armen Schmerzen. Er verspüre ständig Taubheitsgefühle, im rechten Arm um das Ellenbogengelenk herum sowie links den ganzen Unterarm vom Ellenbogen bis zu den Fingerspitzen. Es sei ein ständiges Kribbeln in den Armen festzustellen. Er verspüre ständig im linken Brustbereich Schmerzen als ziehende Schmerzen aufgrund beschädigter Nerven, verbunden mit Taubheitsgefühlen. In der linken Hüfte müsse er aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ständig mit Schmerzen leben. Was das linke Bein angehe, so seien ebenso von der Hüfte bis zu den Zehen ständig Schmerzen vorhanden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein über den bezahlten Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.06.1998 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist und dieser Schaden die von den Beklagten bereits anerkannten 50 % übersteigt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, ein weitergehendes Schmerzensgeld stehe dem Kläger nicht zu. Das gezahlte Schmerzensgeld von 25.000 EUR sei bei einer Haftungsquote von 50 % ausreichend und angemessen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers seien, soweit sie eine Haftungsquote von 50 % überstiegen, mit Ablauf des 25.03.2002 verjährt gewesen. Die Anmeldung der Ansprüche nach einer Haftungsquote von 100 % mit Schreiben vom 10.07.1998 habe zwar die Verjährung der Ansprüche zunächst gehemmt. Die Hemmung habe aber nur bis zur abschließenden schriftlichen Entscheidung des Versicherers mit Schreiben vom 25.03.1999 gedauert. Die weiteren Einwendungen des Klägers hätten keine weitere Hemmung der Verjährung bewirkt, weil die Beklagte zu 2. an ihrer Entscheidung, dem Kläger lediglich nach einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatz zu gewähren, uneingeschränkt festgehalten habe. Selbst wenn auf den Zugang des Schreibens vom 21.07.1999 abgestellt werde, sei Verjährung mit Ablauf des 21.07.2002 eingetreten. Der Inhalt des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt Wr. und Rechtsanwalt St. Mitte Juni 2003 sei unerheblich.

Außerdem treffe den Beklagten zu 1. ein vergleichsweise geringes Verschulden, zumal der Sachverständige Prof. C. im Vorprozess festgestellt habe, dass der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit deutlich geringfügigere Verletzungen erlitten hätte.

Die Feststellungsklage sei wegen Verjährung unbegründet. Außerdem sei der Antrag zu weit gefasst.

Das Landgericht hat die Verfahrensakte 8 (5) O 696/00 des Landgerichts Magdeburg beigezogen.

Mit Urteil vom 19.04.2004 hat die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 3 S. 1 StVO, 847 Abs. 1 BGB a. F., § 3 Nr. 1 PflVersG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR. Die Höhe des Mitverschuldens könne dahinstehen, da der Schmerzensgeldanspruch, soweit er eine Quote von 50 % übersteige, verjährt sei. Spätestens mit dem Schreiben der Beklagten zu 2. von Mitte Juli 1999, ein Anerkenntnis zu 100 % werde außerprozessual nicht abgegeben, sei die Verjährungsfrist weitergelaufen und habe im Juni 2002 geendet. Bei der von den Beklagten akzeptierten Haftungsquote von 50 % belaufe sich die Schmerzensgeldhöhe auf die Hälfte von insgesamt 70.000 EUR. Dieser Betrag wäre bei einer 100%igen Haftung der Beklagten angemessen. Zu berücksichtigen seien die beim Unfall erlittenen Verletzungen nach Art, Intensität und Schmerzhaftigkeit, der Heilungsverlauf, insbesondere Krankenhausaufenthalte und operative Eingriffe, Dauer und Umfang der Erwerbsminderung, psychische und physische Beeinträchtigungen und sonstige Einflüsse auf den Lebenswandel des Geschädigten. Sofern die Beklagten die subjektiven Beschwerden bestritten, sei dieses Bestreiten nicht mit der notwendigen Substanz versehen. Es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger als Folge der Schädelbasisfraktur unter Kopfschmerzen und zeitweise auftretendem Schwindel leide. Die vollständige Aufklärung der Frage, ob der Kläger unter Kopfschmerzen und Schwindel leide und dies auf den Unfall zurückzuführen sei, wäre mit einer kostenintensiven Beweisaufnahme verbunden, die zu der allenfalls geringfügigen Abweichung in der Schmerzensgeldhöhe außer Verhältnis stünde. Der Feststellungsantrag sei zulässig, aber unbegründet, da die Ansprüche des Klägers, sofern sie eine Haftungsquote von 50 % überstiegen, verjährt seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19.04.2004 (Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint weiterhin, Verjährung sei nicht eingetreten. Hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe vertritt er die Auffassung, eine Haftungsquote von 70 % zu seinen Gunsten sei angemessen. Das Schmerzensgeld solle einen Betrag in Höhe von 77.000 EUR abzüglich der bereits gezahlten 25.000 EUR nicht unterschreiten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein über den bezahlten Betrag von 25.000 EUR sowie die rechtskräftige Verurteilung in Höhe von 5.000 EUR hinaus gehendes weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.06.1998 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist und dieser Schaden die von den Beklagten bereits anerkannten 50 % übersteigt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten bekräftigen ihre Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR, jedenfalls aber ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR sei ausreichend. Selbst wenn die von den Beklagten bestrittenen erheblichen Schmerzen des Klägers als wahr unterstellt würden, sei jedenfalls ein über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahrensakte des Landgerichts Magdeburg zum Az. 8 (5) O 696/00 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld; auch der mit der Berufung weiterverfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet.

1. Der Kläger hat aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 23.06.1998 gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., 3 Nr. 1, 2 PflVersG, weil der Unfall zumindest zu einem Anteil von 50 % vom Beklagten zu 1. schuldhaft verursacht worden ist und der Kläger erhebliche Verletzungen erlitten hat.

2. Bei der Bemessung der dem Kläger zustehenden billigen Entschädigung ist ein Verursachungsanteil der Beklagten in Höhe von 50 % zugrunde zu legen. Diese Haftungsquote hat die Beklagte zu 2. vorprozessual anerkannt. Soweit dem Kläger das Recht zugestanden hat, einen über 50 % hinausgehenden Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. geltend zu machen, ist dieses Recht gemäß §§ 852 Abs. 1, 205 BGB a. F., 195, 209 BGB n. F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 3, 4 EGBGB verjährt; die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

a) Allerdings ist nicht der Schmerzensgeldanspruch als solcher in Höhe eines Teilbetrags von 50 % verjährt. Denn bei dem Schmerzensgeldanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch (vgl. OLG Celle, VersR 2002, 1558, 1562), bei dem die Mitverschuldensquote nur als einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist. Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht teilbar in einen Anspruch bis zur Höhe einer Haftung zu 50 % und in einen weitergehenden Anspruch.

b) Jedoch unterliegt das Recht des Geschädigten, einen über 50 % hinausgehenden Mitverursachungsanteil des Schädigers bei der Bemessung der Entschädigung geltend zu machen, der Verjährung.

aa) Feststellungsurteile mit dem Inhalt, dass der Schädiger verpflichtet ist, den materiellen und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer bestimmten Haftungsquote zu ersetzen, sind anerkannte Praxis (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Auflage, § 847 Rn. 135, 137). Gleiches gilt für Erklärungen von Versicherern, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ein Feststellungsurteil mit einem bestimmten Inhalt, also auch dem Inhalt, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs eine bestimmte Haftungsquote zu berücksichtigen sei, ergangen. Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hat als solches aber zur Folge, dass der Geschädigte sich an der dort genannten Quote festhalten lassen muss, auch soweit es noch nicht bezifferte, künftige immaterielle Schäden betrifft.

bb) Bei der Erklärung eines Versicherers, den Geschädigten so zu stellen, als ob ein Feststellungsurteil ergangen wäre, ist der Geschädigte zunächst nicht an die anerkannten Haftungsquote gebunden, sondern er kann die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von materiellem und immateriellem Schadensersatz auf der Grundlage einer für den Geschädigten günstigeren Haftungsquote gerichtlich durchsetzen. In der Rechtsprechung wird eine Äußerung des Versicherers, lediglich zu einer bestimmten Quote zu haften, als Teilfeststellung oder Teilanerkenntnis gewertet, was zur Folge hat, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Verursachungsanteils der Verjährung unterliegt (vgl. BGH, VersR 1960, 831 f.; OLG Nürnberg, VersR 1970, 552 f.; Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 208 Rn. 5).

cc) Dies gilt auch, soweit die Feststellung einer bestimmten Haftungsquote bei der Verpflichtung zum Ersatz immaterieller Schäden gesondert gerichtlich geltend gemacht wird. Ein solcher Anspruch kann gesondert verjähren; die Verjährung kann auch gesondert gehemmt sein. Denn in der zitierten Rechtsprechung, die über eine anerkannte Haftungsquote hinausgehende Schadensersatzansprüche der Verjährung unterwirft, wird zwischen materiellem und immateriellem Schaden nicht unterschieden. Dies erscheint sachgerecht. Denn im allgemeinen wird zwar das Schmerzensgeld nicht direkt in der Weise ermittelt, dass ein bei voller Haftung an sich angemessener Betrag nach Maßgabe des gesondert festgestellten Verursachungsanteils gequotelt wird; wohl aber wird in der Regel bei der gebotenen Abwägung aller maßgeblichen Umstände in der Praxis ähnlich verfahren. Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Überlegung, welches Schmerzensgeld bei voller Haftung des Schädigers für die jeweilige Verletzung auch im Vergleich zu anderen Fallgestaltungen angemessen ist; die Berücksichtigung des Verursachungsanteils erfolgt in einem weiteren Schritt des Abwägungsvorgangs. Dies rechtfertigt die Annahme, dass bei der Bemessung von Ansprüchen auf Ersatz von immateriellen Schäden die Frage der Feststellung einer bestimmten Haftungsquote getrennt von den übrigen für die Schmerzensgeldbemessung maßgeblichen Kriterien rechtlich bewertet und gerichtlich geltend gemacht werden kann. Anderenfalls wäre, wenn entscheidend auf die Unteilbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs abgestellt würde, durch das Anerkenntnis der Haftung für immaterielle Schäden zu einer bestimmten Quote die Verjährung hinsichtlich des Schmerzensgeldes uneingeschränkt gehemmt, der im Anerkenntnis enthaltenen Haftungsquote käme letztlich keine praktische Bedeutung zu. Die Schädiger bzw. deren Haftpflichtversicherung würden sich mit der Abgabe eines gequotelten Anerkenntnisses insgesamt den Verjährungseinwand abschneiden, was sie ersichtlich nicht wollen und was auch von den Geschädigten nicht so verstanden werden darf und jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht so verstanden worden ist. Die andere denkbare Möglichkeit, dass das Anerkenntnis der Haftung zu einer bestimmten Quote betreffend das Schmerzensgeld völlig wirkungslos wäre und der Schmerzensgeldanspruch trotz eines zumindest unter einem Teilaspekt erklärten Anerkenntnisses insgesamt verjährt, entspricht den Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise mindestens ebenso wenig.

c) Im vorliegenden Fall hat die Hemmung der Verjährung des Rechts, eine über 50 % hinausgehende Haftungsquote geltend zu machen, spätestens im Juli 1999 geendet; Verjährung ist im Juli 2002, also mehr als ein Jahr vor Klageerhebung, eingetreten.

Soweit die Parteien nach dem Juli 1999 über den Schmerzensgeldanspruch verhandelt haben, haben sich diese Verhandlungen nicht auf die Haftungsquote erstreckt; diese bildete vielmehr eine Prämisse, die den weiteren Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung zugrundelag.

Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB a. F. wirkt für einen abtrennbaren Teil der gesamten Ansprüche ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben. An eine solche Ausnahme sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die Annahme einer Beschränkung nur gerechtfertigt, wenn sich der dahingehende Wille eindeutig feststellen lässt (BGH NJW 1998, 1142; Palandt/Thomas 61. A., § 852 Rn. 18). So verhält es sich hier.

Seit Juli 1999 schwebten hinsichtlich der Haftungsquote keine Verhandlungen mehr. Die Beklagte zu 2. hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ein über eine Haftungsquote von 50 % hinausgehendes Anerkenntnis nicht abgeben werde. Sie hat dem Kläger insoweit mit Schreiben vom 21.07.1999 die Klageerhebung anheim gestellt. In der folgenden Korrespondenz hat sie, soweit sie sich überhaupt zur Quote geäußert hat, lediglich auf ihre bisherige Haltung verwiesen. Verhandelt wurde nur im Übrigen, außer über materielle Schadenspositionen auch über die Höhe des Schmerzensgeldes, nicht aber über die - insoweit als einer Teilfeststellung zugänglich anzusehende - Haftungsquote; die Verhandlungen über die Schmerzensgeldhöhe erfolgten unter der Prämisse, dass die Beklagten an einer Haftungsquote von - nur - 50 % festhielten. In diesem Sinne ist auch das vom Kläger zitierte Schreiben der Beklagten zu 2. vom 19.08.1999 zu verstehen, in dem die Beklagte zu 2. ausgeführt hat, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000 DM sei "zur Zeit angemessen unter Berücksichtigung der Haftungsquote". Sollte ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2. am 24.08.1999 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgerichtet haben, eine Erhöhung der Eintrittspflicht komme für ihn durchaus noch in Frage, so wäre damit ebenfalls die Prämisse, dass etwaige Ansprüche nur nach Maßgabe einer Haftungsquote von 50 % befriedigt werden, nicht aufgehoben worden.

Der Inhalt der im Jahr 2003 zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten geführten Verhandlungen kann dahingestellt bleiben, weil die Verjährung bereits eingetreten war und der Gesprächsinhalt unstreitig nicht darin bestand, dass eine bereits eingetretene Verjährung als unbeachtlich behandelt werden sollte.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind außer der Haftungsquote von 50 % insbesondere die unfallbedingten Verletzungen des Klägers und die damit verbundenen Beeinträchtigungen wie Schmerzhaftigkeit, Heilungsverlauf, Krankenhausaufenthalte sowie Dauerfolgen zu berücksichtigen.

a) Die objektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sind, soweit sie in Arztberichten dokumentiert sind, unstreitig. Auch die Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.

b) Die vom Kläger behaupteten subjektiven Beschwerden, insbesondere das Auftreten intensiver Kopfschmerzen, sind hingegen streitig.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Bestreiten seitens der Beklagten nicht unbeachtlich; denn die Beklagten können die Schmerzen des Klägers nicht "substantiiert" bestreiten, weil die Schmerzen außerhalb ihres Erfahrungshorizonts liegen und für sie nicht anhand objektiver Unterlagen prüfbar sind. Auch die weitere Annahme des Landgerichts, ein Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Kläger unfallbedingt unter den Schmerzen leide, trägt nicht; denn eine folgenlose Ausheilung von Verletzungen ist nicht ungewöhnlich. Schließlich überzeugt auch die Meinung des Landgerichts, regelmäßige, bis zu viermal wöchentlich auftretende, intensive Schmerzen an Kopf und Gliedmaßen hätten allenfalls marginale Auswirkungen auf die Schmerzensgeldhöhe, nicht. Derartige Schmerzen sind für die Befindlichkeit des Geschädigten so wesentlich, dass ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nicht nur von ganz geringfügiger Bedeutung für die Schmerzensgeldhöhe sein kann.

bb) Im Berufungsverfahren ist eine Beweisaufnahme über die streitigen intensiven Schmerzen dennoch entbehrlich. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers kann als wahr unterstellt werden. Denn auch unter Berücksichtigung dieser subjektiven Beschwerden des Klägers wäre ein höherer Schmerzensgeldanspruch als der vom Landgericht zuerkannte nicht angemessen.

c) Der vom Landgericht zuerkannte Betrag erscheint bei Gesamtwürdigung aller Umstände - insbesondere bei Zugrundelegung der Haftungsquote 50 % - als angemessen; der Senat sieht keine Veranlassung, dem Kläger eine höhere Entschädigung zuzusprechen.

Mit dem vorliegenden Fall annähernd vergleichbar erscheint das auch vom Kläger in seinem vorprozessualen Schreiben vom 21.07.2003 an die Beklagte zu 2. in Bezug genommene Urteil des OLG Schleswig, Az. 9 U 45/88, vom 14.02.1990 (zitiert nach juris, sowie Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 20. Auflage, Nr. 2467). In diesem Fall hatte der Geschädigte ein schweres Schädelhirntrauma mit Frontalhirnquetschung, einen Bruch des Unterkiefers, einen Bruch des Oberkiefers, eine Gesichtsschädelfraktur mit weiteren ausgedehnten Gesichtsverletzungen, eine Fraktur des rechten Oberarms, eine beiderseitige Beckenfraktur, eine Oberschenkelfraktur, eine Blasenquetschung, einen Verlust der Milz nach Milzruptur, eine Fraktur des 12. Brustwirbelknochens, den Verlust mehrerer Zähne, eine Fersenfraktur rechts und eine Lähmung des Speichen- und Schienbeinnervs links erlitten; der Dauerschaden war erheblich. In diesem Fall wurden bei 100 % Haftung 120.000 DM zuerkannt; bezogen auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Verhältnisse ist die Preissteigerung seit 1990 zu berücksichtigen. In einem anderen Fall wurden einem Geschädigten, bei dem der Ersatz des linken Hüftgelenks durch eine Totalendprothese erforderlich wurde und deutliche Bewegungseinschränkungen, eine Beinverkürzung, Narbenbildung, ein hinkendes Gangbild nach insgesamt 18 Monaten Krankenhausaufenthalt und 4 Operationen vorlagen, bei voller Haftung 60.000 EUR zuerkannt (LG München I, Urteil vom 21.12.1989, Az. 19 O 12133/88, zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 2468); dies deutet darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine Entschädigung in Höhe von 35.000 EUR nicht zu gering ist. Die vom Kläger im anwaltlichen Schreiben vom 21.07.2003 in Bezug genommene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.03.1990 (Az. 1 U 227/89, zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, a. a. O., Nr. 2518), in der bei 1/3 Mithaftung 85.000 EUR zuerkannt worden waren, betrifft deutlich schwerwiegendere Unfallfolgen wie Rollstuhlabhängigkeit, Angewiesenheit auf Hilfe bei der Ausführung einfachster alltäglicher Lebensaufgaben und neurologische Ausfälle wie z. B. mäßige Konzentrationsstörungen und schwer verständliche Sprache. Der Kläger selbst hat übrigens ausweislich seines vorprozessualen Anwaltsschreibens vom 21.07.2003 bei Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % eine Begehrensvorstellung von lediglich 60.000 bis 85.000 EUR geäußert; der nunmehr zuerkannte Betrag von insgesamt 35.000 EUR hält sich bei Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % in diesem Rahmen.

Inwieweit für den Fall, dass die subjektiven Beschwerden des Klägers nicht bewiesen würden, eine geringere Entschädigung angemessen wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Beklagten ihre mit dem Ziel der Reduzierung des zu entrichtenden Schmerzensgeldes eingelegte Berufung zurückgenommen haben.

4. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Wie unter 2. ausgeführt, ist das Recht des Klägers, eine Haftungsquote von mehr als 50 % beim Ersatz immaterieller Schäden geltend zu machen, verjährt. Dies gilt auch, soweit materielle Schäden zu einer über 50 % hinausgehenden Quote ersetzt verlangt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.



Ende der Entscheidung

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