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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 2 W 25/05
Rechtsgebiete: StPO, BGB EMRK


Vorschriften:

StPO § 126
BGB § 839 Abs. 3
EMRK Art. 5
EMRK Art. 5 Abs. 5
1. Die Gemeinschaftsunterbringung in einer Haftzelle, die dem einzelnen Gefangenen lediglich eine Bodenfläche von ca. 4 qm bietet und die selbst bei der Benutzung der Toilette seine Intimsphäre nicht wahrt, genügt nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Inhaftierung.

2. Das zumindest fahrlässige Versäumnis des Inhaftierten, sich an den gemäß § 126 StPO zuständigen Richter zu wenden, um ihn zu veranlassen, die nach den Vorschriften der StPO erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen, schließt gemäß § 839 Abs. 3 BGB eine etwaige Ersatzpflicht des Landes aus.

3. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Untersuchungs- oder Strafhaft; zudem greift der Einwand des § 839 Abs. 3 BGB auch gegenüber einem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK.

4. Eine rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Modalitäten der Unterbringung entfaltet für den auf diese Modalitäten der Unterbringung gestützten Amtshaftungsprozess Bindungswirkung.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 W 25/05 OLG Naumburg

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 11.03.2005 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege der Klage das Land Sachsen-Anhalt auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 108.300, - EUR wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch zu nehmen. Er erhebt den Vorwurf, dass er sowohl während der Zeit seiner Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. als auch im Verlaufe seines jetzigen Aufenthalts im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U. unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht gewesen sei.

Der Antrag, ihm für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist vom Landgericht durch Beschluss vom 11.03.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Gegen die ihm am 29.03.2005 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.04.2005, der am 28.04.2005 beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 29.04.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der zuletztgenannten Voraussetzung, nämlich der hinreichenden Erfolgsaussicht, fehlt es im vorliegenden Fall, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat.

1. Dem Antragsteller steht gegen das Land kein Anspruch auf eine Geldentschädigung für die Zeit des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. , vom 11.08.1997 bis zum 22.06.1998, zu. Eine - an sich in Betracht kommende - Amtshaftung des Landes gemäß §§ 839, 847 BGB a.F., Art. 34 GG (vgl. BGH NJW 2005, 58 ff.) scheidet hier deshalb aus, weil der Antragsteller es im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB unterlassen hat, einen möglichen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

a) Allerdings spricht viel für die Annahme, dass der Antragsteller durch die Art und Weise der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt D. in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletzt worden ist und den Bediensteten des Landes insofern eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, war der Häftling jeweils zusammen mit zwei weiteren Mitgefangenen in Hafträumen von 11,93 qm, 11,99 qm sowie 14,00 qm Größe untergebracht; lediglich eine ca. 1,30 m hohe bewegliche Schamwand trennte den jeweiligen Sanitärbereich von der übrigen Haftzelle ab (s. Schriftsatz vom 04.10.2004, Bl. 43 d.A.). Demgegenüber hätte der Antragsteller als Untersuchungshäftling bereits nach § 119 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden dürfen. Jedenfalls aber genügte die Gemeinschaftsunterbringung in einer Haftzelle, die dem einzelnen Gefangenen lediglich eine Bodenfläche von ca. 4 qm bot und die selbst bei der Benutzung der Toilette seine Intimsphäre nicht wahrte, nach ständiger Rechtsprechung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Inhaftierung (vgl. BVerfG NJW 2002, 2699, 2700 u. 2700, 2701; BGH NJW 2005, 58, 59; OLG Celle NJW 2003, 2463; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, 2845; KG OLG-Rspr. 2005, 813; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267).

b) Der Antragsteller hat es jedoch versäumt, sich an den gemäß § 126 StPO zuständigen Richter zu wenden, um ihn zu veranlassen, die nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen (s. § 119 Abs. 6 StPO sowie Callies/ Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 109 Rdn. 4). Dieses - zumindest fahrlässige - Versäumnis schließt nach § 839 Abs. 3 BGB eine etwaige Ersatzpflicht des Landes aus. Dass ein entsprechender Antrag an den Haftrichter ohne Erfolg geblieben wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Vorwurf einer menschenunwürdigen Unterbringung hätte die Justizverwaltung insbesondere auch nicht mit dem bloßen Hinweis auf die unzureichenden baulichen Verhältnisse der Justizvollzugsanstalt begegnen können (vgl. BVerfG NJW 2002, 2699, 2700).

An dieser Subsidiarität der Amtshaftung nach § 839 Abs. 3 BGB vermögen auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2002 (BVerfG 2002, 2699 f.) und vom 13.03.2002 (BVerfG NJW 2002, 2700 f.) nichts zu ändern. Zwar kommt dem Recht auf Achtung der Menschenwürde in der Verfassung ein Höchstwert zu; es ist als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte zu betrachten. Daher ist es weder von Bedeutung, ob der Antragsteller Rechtsschutz in angemessener Zeit vor Erledigung der Maßnahme erreichen konnte, noch ob er sich in der Unterbringungszeit möglicherweise nicht erkennbar gegen die Unterbringung in dem konkreten Haftraum zur Wehr gesetzt hat (BVerfG a.a.O.). In jedem Fall hat er, auch wenn sich die hoheitliche Maßnahme zwischenzeitlich erledigt hat, ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (BVerfG a.a.O.). Um diese von dem Bundesverfassungsgericht behandelte Frage geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dem Antragsteller soll keine Sachentscheidung über die Art und Weise seiner Unterbringung verweigert werden, sondern er hat - ungeachtet der menschenunwürdigen Unterbringung - einen möglichen Sekundäranspruch auf eine Geldentschädigung infolge seiner Untätigkeit verwirkt. Zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits besteht aber kein zwingendes Junktim (s. BGH NJW 2005, 58, 59; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 ZPO in derartigen Fällen: OLG Celle NJW-RR 2004, 380, 381; KG OLG-Rspr. 2005, 813; OLG Naumburg - 12. Zivilsenat - , OLG-Rspr. 2005, 95, 96 u. OLG Naumburg - 4. Zivilsenat - , NJW 2005, 514, 515).

c) Ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK ist weder von seinen Voraussetzungen her gegeben noch vermag er sich gegenüber dem Einwand unterlassener Rechtsmitteleinlegung - in entsprechender Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB - durchzusetzen.

aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt innerstaatlich mit Gesetzeskraft und gewährt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 EMRK zuwider beschränkt wurde (BGHZ 122, 268, 269 f.). Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich aber nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Untersuchungs- oder Strafhaft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von verhafteten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (BGH a.a.O., S. 270). Die Umstände des Vollzugs können zwar auch die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen (BGH a.a.O., S. 270). Die vom BGH in der Entscheidung behandelte Fallgestaltung, nämlich eine lebensgefährliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Häftlings, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht zu vergleichen; für den Antragsteller bestand aus der Art der Unterbringung keine Gefahr nachhaltiger, über die Beschwernisse der konkreten Situation hinausgehender Schäden (s. OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267, 1268; OLG Naumburg - 12. Zivilsenat - , OLG-Rep. 2005, 95, 96).

bb) Außerdem kann sich das Land auch gegenüber dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK auf den Einwand des § 839 Abs. 3 BGB berufen. Denn wenn der Einwand, sich nicht durch einen Rechtsbehelf gewehrt zu haben, schon gegenüber der Verschuldenshaftung des § 839 BGB durchgreift, muss dies erst recht gegenüber einer Haftung ohne Verschulden, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ergibt, gelten (so OLG Naumburg - 4. Zivilsenat - , NJW 2005, 514, 515; dahingestellt in BGHZ 122, 268, 278 f.).

2. Voraussichtlich ohne Erfolg bleibt auch das Anliegen des Antragstellers, eine Geldentschädigung für die Zeiten seiner Unterbringung im psychiatrischen Landeskrankenhaus - vom 15.07. bis 19.11.1998, vom 22.12.1999 bis 03.02.2000 sowie vom 11.11.2002 bis 05.07.2004 - zu erhalten. Die vorangegangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entfaltet insofern eine präjudizielle Wirkung und erweist sich zugleich auch in der Sache als zutreffend.

a) Durch Beschluss vom 13.02.2004 hat die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass die Unterbringung in einem Zweibettzimmer mit drei Patienten rechtswidrig sei, als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 504 StVK 553/03, Bl. 20 ff. d.A.). Vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorschrift des § 9 MVollzG LSA hat die Kammer die Unterbringung als "noch hinnehmbar" bezeichnet, weil der Antragsteller - anders als im Strafvollzug - die Möglichkeit habe, sich auf der gesamten Station frei zu bewegen und verschiedene Gemeinschaftsräume zu nutzen.

b) Diese rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entfaltet auch für den jetzigen Amtshaftungsprozess Bindungswirkung; es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, die der BGH für die Bindungswirkung einer im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines OLG entwickelt hat (s. BGH NJW 2005, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2004, 380). Das betrifft nicht nur den Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung (vgl. BGH a.a.O.), sondern bezieht sich auch auf den umgekehrten Fall, dass eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach sachlicher Prüfung die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines (Justiz-)Verwaltungsaktes bejaht hat (s. Wurm in Staudinger, BGB, §§ 839, 839a, 13. Bearb., § 839 Rdn. 442 m.w.N.; ferner BGHZ 113, 17, 20). Eine Geldentschädigung für eine Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit - wie im vorliegenden Fall - mit verbindlicher Wirkung festgestellt ist, kommt nicht mehr in Betracht.

c) Über die formelle Bindungswirkung hinaus, hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 13.02.2004 die Umstände der Unterbringung des Antragstellers im Landeskrankenhaus aber auch in der Sache zutreffend gewürdigt.

Während der von ihm angegebenen Zeiträume war der Antragsteller in einem 14,5 qm großen Zimmer mit zugehöriger 4 qm großer Nasszelle untergebracht; er teilte das Zimmer zunächst mit einem und ab 03.12.2003 mit zwei weiteren Patienten (Schriftsatz des Antragsgegners vom 02.09.2004, Bl. 34 d.A.).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Art und Weise des Maßregelvollzugs in einem Landeskrankenhaus gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstößt, können - abgesehen von der therapeutischen Zielsetzung - keine anderen Maßstäbe gelten als für die Behandlung von Straf- oder Untersuchungsgefangenen. Doch sind die tatsächlichen Umstände, unter denen der Antragsteller in U. untergebracht ist, jedenfalls zum Teil nicht vergleichbar mit den von der Rechtsprechung im Haftvollzug als menschenunwürdig charakterisierten Zuständen. Die Unterbringung von drei Patienten in einem nur 14,5 qm großen Raum, der diesen Patienten gleichsam als "Zuhause" dient, bewegt sich allerdings an der Grenze des noch Zumutbaren. Immerhin entspricht die Anordnung der sanitären Einrichtungen (gesonderte Nasszelle !) hier den Mindestbedingungen, wie sie an eine menschenwürdige Unterkunft zu stellen sind. Die Untergebrachten können sich, anders als Straf- oder Untersuchungsgefangene, tagsüber und bis in die späten Abendstunden hinein auf der ganzen Station frei bewegen; ihnen stehen damit auch verschiedene Gemeinschaftsräume zur ständigen Benutzung zur Verfügung. Neben der Teilnahme an einer Arbeitstherapie werden nach Angaben des Antragsgegners eine Reihe von Sport- und Freizeitveranstaltungen angeboten. Berücksichtigt man außerdem, dass im Falle des Antragstellers auch nachvollziehbare therapeutische Gründe der Einquartierung in einem Einzelzimmer entgegenstehen, so erscheint die Art und Weise seiner Unterbringung im Landeskrankenhaus - wie die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 13.02.2004 es bereits gesehen hat - noch hinnehmbar.

d) Soweit der Antragsteller - darüber hinausgehend - behauptet, in der Zeit vom 23.12.1999 bis zum 03.02.2000 in einem 4-Bettzimmer im Besucherraum 60/3 untergebracht gewesen zu sein (Bl. 4 d.A.), ist dieser Vortrag von dem Land in seiner Erwiderung vom 02.09.2004 nicht bestätigt worden (Bl. 34 d.A.). Der Antragsteller, der als Geschädigter für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267, 1268), hat jedoch keinen Beweis angetreten. Im Übrigen würde ein Entschädigungsanspruch wegen der Unterbringung in diesem Zeitraum aber auch aus den von dem Landgericht bereits genannten Gründen ausscheiden.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf GKG-KV Nr. 1811 i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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