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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 32/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, ZPO, LwVG, KostO, GKG


Vorschriften:

LwAnpG § 36
LwAnpG § 44
LwAnpG § 51 a
LwAnpG § 44 Nr. 3
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 36 Abs. 2
LwAnpG § 37 Abs. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 6
LwAnpG § 26 Abs. 1 Nr. 6
LwAnpG § 36 Abs. 2 Satz 1
LwAnpG § 36 Abs. 2 Satz 2
LwAnpG § 40 Abs. 1 a.F.
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 66
ZPO § 71
ZPO § 66 Abs. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 33
LwVG § 34 Abs. 2
KostO § 18
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 31 Abs. 1 Satz 1
GKG § 19 Abs. 1 S. 2
1. Mitglieder der LPG, die nicht vor oder spätestens aus Anlass der Umwandlung ausscheiden wollen, haben weder einen Anspruch nach § 44 LwAnpG noch nach § 36 LwAnpG.

2. War aber das Angebot einer Abfindung im Umwandlungsbeschluss ordnungsgemäß und ist nur die Höhe des Angebots streitig, so muss der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2 S 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 32/01 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirtin Gallun und den Landwirt Beer als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 19. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau vom 21.08.2001 geändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die Höhe ihres Anspruchs auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG zu erteilen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über den - noch unbezifferten - Zahlungsantrag wird das Verfahren an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Beschwerden beider Beteiligten werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 DM (= 15.338,76 EUR) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG ) geltend.

Zusammen mit ihrem Vater, O. B. , trat die Antragstellerin am 21.07.1959 als landloses Mitglied in die LPG (Typ III) "Freiheit" K. /C. ein. Ihr Vater brachte 6,85 ha landwirtschaftliche Fläche in die LPG ein und leistete einen Inventarbeitrag von 2.740,00 DM. Im Juni 1971 verstarb der Vater der Antragstellerin und wurde von der Mutter der Antragstellerin, K. B. , beerbt, die nicht Mitglied der LPG war. Als die Mutter am 18.07.1974 verstarb, wurde sie von der Antragstellerin allein beerbt. Mit Wirkung zum 15.04.1980 trat die Antragstellerin aus der LPG (P) C. -F. , die aus der LPG (Typ III) "Freiheit" K. /C. hervorgegangen war, aus. Sie wurde jedoch am 01.07.1983 wieder Mitglied dieser LPG (P), die am 12.02.1991 rückwirkend zum 01.01.1991 ihre Teilung und den jeweiligen Zusammenschluss einzelner Teile mit der LPG (T) C. , der LPG (T) D. und der LPG (T) Kn. beschloss. Hierdurch entstanden mit Wirkung ab 01.01.1991 vier LPGen, nämlich die LPG C. , die LPG D. , und die LPG Kn. , ferner die LPG C. -F. als sogenannte "Dienstleistungs-LPG", der die Antragstellerin angehörte. Die neu entstandenen LPGen wurden jeweils in das LPG-Register eingetragen. Mit Beschluss vom 02.12.1991 hat sich die LPG C. -F. auf der Grundlage der Bilanz zum 30.09.1991 in die Antragsgegnerin umgewandelt. Die Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister erfolgte am 02.06.1992.

In Vorbereitung der Umwandlung war der Antragstellerin durch die LPG C. -F. am 02.09.1991 ein errechneter Geschäftsanteil von 16.843,92 DM mitgeteilt worden, mit dem sie später gemäß Umwandlungsbeschluss an der Antragsgegnerin beteiligt war. Am 16.10.1995 erklärte die Antragstellerin ihren Austritt aus der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 27.01.1997 in dem vorliegenden Verfahren in erster Linie die gerichtliche Feststellung eines angemessenen Barabfindungsangebotes verlangt. Hierzu hat sie vorgetragen, im Umwandlungsbeschluss sei ihr eine Abfindung nicht angeboten worden, jedenfalls sei kein angemessenes Angebot unterbreitet worden. Die Antragstellerin hat eine Abfindung nicht nur hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsleistung, sondern auch hinsichtlich der Bodennutzungsvergütung und Inventarverzinsung der Beteiligung ihres verstorbenen Vaters geltend gemacht.

Die Antragstellerin hat der Agrargenossenschaft C. -F. e.G. den Streit verkündet, diese ist jedoch auf Seiten der Antragsgegnerin dem Verfahren beigetreten. Höchst hilfsweise hat die Antragstellerin die Wirksamkeit der Umwandlung der Antragsgegnerin in Frage gestellt und einen Fortbestand der LPG (P) C. -F. in Liquidation unterstellt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. ein angemessenes Barabfindungsangebot gemäß § 37 Abs. 2 LwAnpG zu bestimmen,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie dem angemessenen Barabfindungsangebot entsprechend Zahlung zu leisten,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Auskunft über die Höhe eines Anspruchs auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG zu erteilen,

höchst hilfsweise,

festzustellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch aus beendetem LPG-Mitgliedschaftsverhältnis gegen die Antragsgegnerin und die Streithelferin als Gesamtschuldnerin hat,

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös gegen die LPG (P) C. i.L. hat.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, ein angemessenes Barabfindungsangebot sei der Antragstellerin mit dem Umwandlungsbeschluss erteilt worden. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Barabfindung sei jedenfalls verfristet, da die Antragstellerin nicht im Zusammenhang mit der Umwandlung, sondern erst Jahre später aus der Antragsgegnerin ausgeschieden sei. Die Antragsgegnerin hat behauptet, das abfindungsrelevante Eigenkapital habe zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31.12.1991, nur 370.779,08 DM betragen, so dass die Antragstellerin mit ihrem Geschäftsanteil sogar mehr erhalten habe, als ihr als landloses Mitglied gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG als Abfindung für Wertschöpfung durch Arbeit zugestanden habe. Weiter gehende Ansprüche auf Bodennutzungsvergütung und Inventarverzinsung könne die Antragstellerin nicht geltend machen, da der Vater der Antragstellerin zunächst von einem Nichtmitglied beerbt worden sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Eigenkapitals und der Abfindungsansprüche im Rahmen der Gesamtpersonifizierung zum Stichtag 31.12.1991 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. vom 27.09.1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 2 bis 79 Bd. II d.A.) und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2000 (Bl. 109 - 115 Bd. II d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.08.2001 hat das Landwirtschaftsgericht unter Abweisung der weiteren Anträge festgestellt, dass die angemessene Barabfindung, die der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin anzubieten sei, 20.488,85 DM betrage.

Hiergegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel ausschließlich darauf gestützt, dass das Landwirtschaftsgericht die Höhe des Barabfindungsanspruchs der Antragstellerin zu hoch bemessen habe. Insbesondere sei der Wert der Kartoffelhalle von dem Sachverständigen zu hoch bewertet worden, da er zu Unrecht von einer Nutzung als Getreidelager ausgegangen sei. Eine solche Nutzung sei der Antragsgegnerin schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sie die Kosten der Umbaumaßnahmen nicht habe aufbringen können. Nicht nachvollziehbar sei das Gutachten ferner insoweit, als der Gutachter ohne Begründung einen Restwert der Anlage von 500.000,00 DM angenommen habe. Auch die vom Sachverständigen angenommene Lagervergütung für Interventionsgetreide von 3,46 DM je Tonne sei falsch. Diese sei von 3,52 DM/t im Jahre 1991/1992 auf 1,96 DM/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001 gesunken. Der Reinertrag sei deshalb ebenfalls falsch ermittelt worden und müsse auf 2.204.722,00 DM gekürzt werden. Insgesamt ergebe sich ein Barabfindungsanspruch der Antragstellerin, der hinter der Höhe ihres Geschäftsanteils zurückbleibe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau vom 21.08.2001 die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Sie hält außerdem die festgestellte Abfindung für zu gering und beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses ein (höheres) angemessenes Barabfindungsangebot festzustellen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

a) der Antragstellerin Auskunft über die Höhe eines Anspruchs auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG zu erteilen und

b) nach Erteilung der Auskunft den sich hieraus ergebenden Betrag an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Beide Beschwerden haben teilweise Erfolg.

1. Der Hauptanspruch der Antragstellerin ist unbegründet. Ein Anspruch auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 36 LwAnpG besteht entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts nicht.

a) Ein Anspruch gemäß § 36 LwAnpG gewährt dem aus Anlass der Umwandlung ausscheidenden LPG-Mitglied - und nur diesem - eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Barabfindung (vgl. BGHZ 131, 260, 262 ff; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350 f). Mitglieder der LPG, die nicht vor oder spätestens aus Anlass der Umwandlung ausscheiden wollen, haben weder einen Anspruch nach § 44 LwAnpG noch nach § 36 LwAnpG. Der Unterschied zwischen § 44 und § 36 LwAnpG besteht lediglich darin, dass § 36 LwAnpG das aus Anlass der Umwandlung ausscheidende Mitglied erfasst, während § 44 LwAnpG den Fall der Kündigung vor dem Vollzug der Umwandlung regelt (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Der BGH hat zwar entschieden, dass keine Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der angemessenen Barabfindung durch ein LPG-Mitglied besteht (vgl. BGH, 22.02.1994, BLw 98/93 und BLw 105/93, AgrarR 1995, 23 u. 24), wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht hervorgehoben hat. Von dieser Frist zur Geltendmachung einer höheren Barabfindung ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob ein Barabfindungsanspruch überhaupt geltend gemacht werden kann. Insoweit kommt es darauf an, wann das Mitglied aus der LPG bzw. dem Nachfolgeunternehmen ausgeschieden ist.

Den vom Landwirtschaftsgericht zitierten Entscheidungen des BGH lagen Fälle zu Grunde, in denen das barabfindungsberechtigte Mitglied stets im Rahmen der Umwandlung, spätestens innerhalb der zweimonatigen Frist des § 36 Abs. 2 LwAnpG ausgeschieden war. Aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung nur klarstellen wollte, dass die Zweimonatsfrist ab Eintragung der neuen Rechtsform nicht gilt, wenn "ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden ist." Dann soll die Frist ab Veröffentlichung des Urteils laufen. Mit dieser Regelung sollte jedoch nicht die Möglichkeit geschaffen werden, eine gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung auch dann noch herbeizuführen, wenn das ehemalige LPG-Mitglied im Rahmen der Umwandlung nicht ausgeschieden ist, sondern - wie hier - viele Jahre an dem neuen Unternehmen beteiligt war. In einem solchen Fall kommt ein nachträglicher Antrag auf Feststellung einer angemessenen Barabfindung nicht in Betracht, wie die Antragsgegnerin bereits 1997 betont hat.

c) Zum Ausscheiden im Geltungsbereich des LwAnpG a. F. hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung einer Barabfindung nicht in Betracht kommt, wenn das Mitglied nicht in der hierfür geltenden Frist des § 40 Abs. 1 LwAnpG a.F. ausgeschieden ist (vgl. insgesamt: BGH, Beschl. v. 29.11.1996, BLw 13/96, AgrarR 1997, 48, 50; Beschl. v. 28.94.1995, BLw 9/94, BGHZ 129, 276, 279; Beschl. v. 4. 11.1994, BLw 33/94, AgrarR 1995, 28, 29).

d) Auch im Anwendungsbereich des LwAnpG n.F. kann nichts anderes gelten. Dementsprechend hat der BGH in einer neuen Entscheidung, die nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2001, BLw 7/01, WM 2002, 34, 36), ausgeführt, dass bei einem ordnungsgemäßen Barabfindungsangebot die gerichtliche Feststellung einer angemessenen Barabfindung nur innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG zulässig ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn das unter Ziff. 5 des Umwandlungsbeschlusses vom 02.12.1991 dargestellte Angebot war als solches wirksam. Es war im Umwandlungsbeschluss enthalten (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 LwAnpG; vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1994, BLw 105/93, AgrarR 1995, 23, 24) und so gefasst, dass das Mitglied die ihn betreffende Leistung ermitteln konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 8. 12. 1995, BLw 28/95, AgrarR 1996, 51 52).

Ist aber das Angebot der Abfindung im Umwandlungsbeschluss ordnungsgemäß und wird nur die Höhe des Angebots zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, so muss der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2001. a.a.O.). Denn das Angebot einer Abfindung beschränkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des umgewandelten Unternehmens nachhaltig. Aus diesem Grund kann das Angebot nur zeitlich begrenzt angenommen werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG, § 209 Satz 1 UmwG).

Dasselbe gilt für den Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung, soweit die ordnungsgemäß angebotene Abfindung von einem Mitglied als zu niedrig erachtet wird (Neixler/Schramm/Behr, AgrarR 1993, 65, 70; zum UmwG Ganske, Umwandlungsrecht, 2. Aufl., Textausgabe des Umwandlungsgesetzes mit Begründungen der Regierungsentwürfe, S. 234, 87; Lutter/Decher, § 212 UmwG Rdn. 4; Kallmeyer/Meister/Klöcker, § 212 UmwG Rdn. 7; unklar Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 37 LwAnpG Rdn. 5). Das gerichtliche Verfahren dient in diesem Falle allein dazu, die Angemessenheit des Angebots zu prüfen. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung darf jedoch nicht dazu führen, die Frist zur Disposition über die Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

2. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsantrag der Antragstellerin hat hingegen Erfolg. Denn dem Grunde nach hat die Antragstellerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG, wenn - wie sie behauptet - der Wert ihrer Beteiligung an der Antragsgegnerin quotal nicht dem Wert entspricht, mit dem sie an der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin beteiligt war.

a) Die Antragstellerin ist nicht im Rahmen der Umwandlung ausgeschieden, sondern Mitglied der Antragsgegnerin geworden und als solches nach Jahren zu der Auffassung gelangt, dass der ihr zugeteilte Geschäftsanteil - nach ihrer Behauptung - dem wahren Wert ihrer Beteiligung nicht entspricht. In solchen Fällen kommt ein Zuzahlungsanspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Betracht. b) Bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform muss jedes nicht zuvor ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem neuen Unternehmen beteiligt sein. Diese insbesondere für die Umwandlung in eine Genossenschaft entwickelte Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 8.12. 1995, BLw 28/95, AgrarR 1996, 51, 52; Beschl. v. 29.11. 1996, BLw 13/96 a.a.O.) verlangt die Prüfung, ob das frühere LPG-Mitglied an dem neuen Unternehmen in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt ist, ob also die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1995, BLw 28/95, AgrarR 1996, 51, 52). Wenn dies nicht der Fall ist, bedarf es eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1999, BLw 7/99, AgrarR 2000, 51, 52).

c) Nicht erst zur Bezifferung des späteren Zahlungsanspruchs, sondern schon zur Feststellung, ob eine quotale Benachteiligung im dargestellten Sinne vorliegt, kann das Mitglied des Nachfolgeunternehmens Auskunft verlangen. Denn erst wenn es das Eigenkapital der LPG und den Wert seiner Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen kennt, kann das Mitglied prüfen, ob es einen Zuzahlungsanspruch hat.

d) Dass die Antragstellerin inzwischen aus der Antragsgegnerin ausgetreten ist, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf bare Zuzahlung nicht entgegen. Ist ein Mitglied der LPG zunächst Mitglied des neuen Unternehmens geworden und scheidet es später aus dem neuen Unternehmen aus, so verliert es hierdurch nicht den bis dahin nicht geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch uneingeschränkt zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung des ihm infolge seines Ausscheidens aus dem neuen Unternehmen zustehenden Geschäftsguthabens zu. Beide Ansprüche sind getrennt voneinander zu beurteilen und schließen einander nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.1996, BLw 23/96, NL-BzAR 1997, 48, 51).

e) Entsprechend dem hilfsweise gestellten Stufenantrag hat der Senat - nur - über die Frage der Auskunft entschieden. Die Berechnung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch besteht, kann trotz der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht vorgenommen werden.

Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist für die Berechnung der Abfindungsansprüche schon deshalb nicht verwertbar, weil der Sachverständige und auch das Landwirtschaftsgericht von dem Eigenkapital zum Stichtag 31.12.1991 ausgegangen sind. Zu diesem Zeitpunkt hat es jedoch keine Bilanz der LPG C. -F. mehr gegeben, weil sie bereits zum 30.09.1991 umgewandelt worden war.

aa) Nach § 44 Abs. 6 LwAnpG ist zwar das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Gleichwohl kann im konkreten Fall nicht auf die Bilanz der Antragsgegnerin vom 31.12.1991 abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Umwandlungsbilanz der LPG C. -F. . § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt nämlich voraus, dass es sich bei der ordentlichen Bilanz um eine solche der LPG handelt. Das folgt aus dem Regelungszweck des § 44 LwAnpG, der dem ausscheidenden Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Abfindung zuerkennen will. Dies hat zur Folge, dass der Abfindungsanspruch nur auf der Vermögensgrundlage der LPG, nicht des Nachfolgeunternehmens ermittelt werden kann. Bei dem Anspruch nach § 44 LwAnpG ist daher für die Ermittlung des Eigenkapitals entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz der LPG abzustellen, wenn nach dem Ausscheiden des LPG-Mitglieds keine andere, ordentliche Bilanz der LPG mehr aufzustellen war.

bb) Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG und für einen Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG (vgl. BGHZ 131, 260, 262 ff; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350 f), sondern auch für den Zuzahlungsanspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Durch jede der genannten Normen soll sichergestellt werden, dass das ehemalige LPG-Mitglied wertmäßig so abgefunden wird, wie es seiner genossenschaftlichen Beteiligung entsprach. Die Eigenkapitalermittlung kann sich dabei immer nur auf das Vermögen der LPG beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2001, BLw 27/00, MDR 2001, 861).

III.

Für das weitere Verfahren erster Instanz weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

1. Nach Erteilung der Auskunft kann die Antragstellerin das Verfahren in erster Instanz fortsetzen und gegebenenfalls ihren angekündigten Zahlungsanspruch verfolgen. Sollte eine quotale Benachteiligung der Antragstellerin ermittelt werden, ergäbe sich der Zahlungsanspruch der Antragstellerin aus der Differenz zwischen dem Wert ihrer Beteiligung an der LPG C. -F. und dem Geschäftswert, der dem Geschäftsanteil zuzuordnen ist, den ihr die Antragsgegnerin zugewiesen hatte. Für diese Berechnung ist die Beteiligung an der LPG C. -F. entsprechend den Regeln des § 44 LwAnpG zu ermitteln.

2. Bei der Bemessung der Höhe der Beteiligung der Antragstellerin an dem Vermögen der LPG C. -F. dürfte als Anspruch aus Wertschöpfung durch Arbeit die Zeit ihrer Mitgliedschaft von 1959 bis 1980 und von 1983 bis 1991, mithin 29 Jahre zu berücksichtigen sein. Denn für den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG (Arbeitsvergütung) kommt es allein auf die Zeit der Mitgliedschaft an (vgl. BGH, Beschl. v. 16. 06.2000, BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22).

3. Das Landwirtschaftsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Antragstellerin eine Bodennutzungsvergütung und Inventarverzinsung für die gesamte Zeit der Einbringung zustehen.

a) Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Als solche ist sie in die Rechtsstellung ihres Vaters eingetreten.

War der Erbe eines Genossenschaftsbauern nicht Mitglied der LPG, die das eingebrachte Land bewirtschaftete, wohl aber sein Ehepartner, so rückte dieser in die mitgliedschaftliche Stellung des Erblassers ein, wenn das Grundstück in der Bewirtschaftung der LPG verblieb (vgl. BGH, Beschl. v. 26. 10. 1999, BLw 58/98, AgrarR 2000, 301, 302).

Gleiches muss für die Tochter gelten. Denn auch im vorliegenden Fall ist tatsächlich so verfahren worden. Bei dem Erbfall nach dem Vater wurde weder der Inventarbeitrag gegenüber der Mutter und Erbin abgerechnet, noch wurde mit ihr ein Kreispachtvertrag über den eingebrachten Boden abgeschlossen. Vielmehr verblieben Inventar und Boden in der Nutzung durch die LPG, die dieses Nutzungsrecht fortan nur von der Antragstellerin als Mitglied und Familienangehörige ableiten konnte. Die Antragstellerin hatte also die sich aus der Mitgliedschaft ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung in bezug auf den eingebrachten Boden und den Inventarbeitrag inne.

b) An der Einbringung des Bodens und Inventars in die LPG hat sich auch durch den Austritt der Antragstellerin im Jahre 1980 nichts geändert. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde mit ihr, die seit 1974 als Land- und Inventareinbringerin anzusehen war, weder gemäß Ziff. 16 Abs. 4 Musterst./Pfl./77 abgerechnet noch ein Kreispachtvertrag über den eingebrachten Boden abgeschlossen.

c) Zweifelhaft erscheint allenfalls, ob die Unterbrechung der Mitgliedschaft von 1980 bis 1983 Verzinsungsansprüche für die Zeit der "ersten" Mitgliedschaft ausschließt. Die Frage ist bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich beantwortet worden.

aa) Gegen eine Zusammenrechnung könnte der Gedanke des § 51 a LwAnpG sprechen. Denn wäre die Antragstellerin nach ihrem Austritt im Jahre 1980 nicht wieder in die LPG eingetreten, stünden ihr Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht zu.

bb) Andererseits regelt § 51 a LwAnpG systematisch aber nur die grundsätzliche Frage, ob Ansprüche nach § 44 Nr. 2 und 3 LwAnpG überhaupt geltend gemacht werden können. Es erscheint daher zweifelhaft, ob § 51 a LwAnpG für die Bemessung des Umfangs der Vergütung überhaupt Bedeutung hat. Verneint man dies, so bleibt für die Bemessung des Anspruchs ausschließlich § 44 Abs. 1 LwAnpG maßgeblich. Eine ununterbrochene Mitgliedschaft setzt diese Vorschrift nicht voraus. Für die Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG kommt es außerdem nicht auf die Zeit der Mitgliedschaft an, vielmehr erfassen Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG die gesamte Zeit der genossenschaftlichen Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes bis zu dessen Rückgabe (vgl. BGH, Beschl. v. 16. 06.2000, BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22).

4. Sollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Beweisaufnahme über die Höhe des Eigenkapitals ankommen, so sind - abgesehen von der Frage des Stichtages - die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Schätzungen des Sachverständigen K. nur in einem Punkt erheblich.

a) Der Einwand, der Wert der Gebäude dürfe nicht nach dem Ertragswertverfahren ermittelt werden, ist im Ergebnis unbegründet.

aa) Da die Mitglieder der LPG nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich an dem gesamten Vermögen der LPG beteiligt werden sollen und dieses Ziel nur erreicht wird, wenn seine Bewertung nicht zur Bildung stiller Reserven für die Verbleibenden führt, hat der BGH weder den "betriebswirtschaftlich zu ermittelnden Ertragswert" des Unternehmens noch seinen "bilanzpolitisch gestaltbaren Buchwert" für maßgeblich erachtet, sondern den "tatsächlichen Wert", der sich aus dem "Verkehrswert aller Vermögensgegenstände" (BGHZ 124, 199, 203; 131, 260, 265) abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt.

bb) Die Methode zur Ermittlung des Verkehrswertes des LPG-Vermögens ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Ihre Auswahl ist im Streitfall Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 08.05.1998, BLw 16/97, zitiert nach JURIS). Allgemein wird zwar der Verkehrswert landwirtschaftlicher Betriebe im Wege der Gesamttaxe oder Zerlegungstaxe ermittelt (Köhne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 1993, 270 ff, 276 ff; Karg, NL-BzAR 1997, 393, 397). Für die Gesamttaxe wird in der Regel nur das Ertragswertverfahren herangezogen, weil die Anwendung des Vergleichswertverfahrens meist an der Verfügbarkeit geeigneter Vergleichspreise scheitert. Das Ertragswertverfahren hat sich in der Unternehmensbewertung grundsätzlich durchgesetzt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.09.1984, II ZR 256/83, NJW 1985, 192, 193; OLG Düsseldorf, WM 1984, 732). Nach dieser Methode kommt dem Substanzwert (= Sachwert) und den in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven im Regelfall nur noch mittelbare Bedeutung zu (BGH, Beschl. v. 08.05.1998, a.a.O.; Pflug, AgrarR 1997, 109, 110).

cc) Diese für die Unternehmensbewertung anerkannten Grundsätze können zwar nicht auf die Ermittlung des Eigenkapitals übertragen werden, weil bei der Bewertung des Vermögens der LPG dem Substanzwert der einzelnen Vermögensgegenstände eine weit größere Bedeutung zukommt als bei der Bewertung industrieller Wirtschaftsunternehmen. Die Ertragswertmethode reicht deshalb in der Regel allein nicht aus, wenn die ihr zu Grunde liegende Prognose des Zukunftserfolges des Unternehmens als Einheit bezogen auf den Bewertungsstichtag unter der Summe der tatsächlichen Werte der einzelnen Vermögensgegenstände liegt. Doch wenn der Ertragswert im Einzelfall über dem Substanzwert liegt, bleibt dieser maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des BGH verlangt die vom Gesetz angeordnete wertmäßige Aufteilung des tatsächlich vorhandenen LPG-Vermögens im Ergebnis, den im Einzelfall höheren Wert zu Grunde zu legen (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Es kommt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht darauf an, ob sie selbst sich in der Zeit nach 1991 dafür hätte entscheiden können, die Kartoffellagerhalle als Getreidelager zu nutzen oder zu verpachten. Denn zur Ermittlung des Verkehrswertes ist auf die wirtschaftlich mögliche und sinnvolle Verwendung durch einen beliebigen fiktiven Erwerber abzustellen. Allerdings erscheint es angesichts der hohen Umbaukosten von 1,7 Mio. DM sehr zweifelhaft, ob eine solche Investition von einem möglichen Erwerber vorgenommen worden wäre, zumal das Angebot an anderen - ohne Umbau nutzbaren - landwirtschaftlichen Gebäuden, insbesondere Lagerhallen, in den neuen Bundesländern 1991/1992 erfahrungsgemäß sehr groß war.

c) Unerheblich ist schließlich der Einwand der Antragsgegnerin, die von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Lagervergütung von 3,46 DM je Tonne sei zu hoch, weil dieser Wert von 3,52 DM/t im Jahre 1991/1992 auf 1,96 DM/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001 gesunken sei. Es kommt allein und gerade auf die Preise von 1991 an, weil der Wert des Anlagevermögens zum 30.09.1991 zu ermitteln ist, und zwar auf der Grundlage der damals bekannten Preise bzw. der abzusehenden Preisentwicklung.

IV.

Die Frage der Zulässigkeit des Beitritts der Nebenintervenientin auf Seiten der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil die Antragstellerin dem Beitritt nicht widersprochen hat. Erst durch einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention wird der besondere Zwischenstreit des § 71 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1989, II ZB 2/89, zitiert nach Juris; RG JW 1901, 799 Nr. 3; JW 1904, 178 Nr. 22; BGH, Urt. v. 21.06.1951, III ZR 5/50, LM ZPO § 66 Nr. 1). Der Beitretende muss nur auf Rüge der Gegenseite ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO dartun (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1970, 148). Wird der Zulassung nicht widersprochen, so ergeht keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention als solche (vgl. BGHZ 38, 111), allenfalls kann es für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Nebenintervenienten auf die Voraussetzungen des § 66 ZPO ankommen (vgl. BGHZ 76, 301, 302), das hier aber nicht vorliegt, da die Nebenintervenientin keine Berufung eingelegt hat.

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich gegen einen Anspruch der Antragstellerin auf Barabfindung richtet, hat insoweit Erfolg. Die Antragstellerin hat dagegen im Beschwerdeverfahren nur insoweit obsiegt, als ihrem hilfsweise geltend gemachten Auskunftsbegehren stattgegeben worden ist. Ihr Hauptantrag war unbegründet und das von ihr in erster Linie verfolgte Zahlungsbegehren hatte keinen Erfolg. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Gerichtskosten tragen.

VI.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, §§ 18, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1 KostO, wobei der Senat das unbezifferte Zahlungsinteresse der Antragstellerin auf bis zu 25.000 DM geschätzt und für den Auskunftsanspruch als erster Stufe des Stufenantrags 5.000,00 DM in Ansatz gebracht hat. Beide Ansprüche sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 GKG analog zu addieren, denn es handelt sich bei den Haupt- und Hilfsanträgen der Antragstellerin um unterschiedliche Ansprüche, die in einem echten Eventualverhältnis stehen.

Ende der Entscheidung

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