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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 34/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG, GenG, BGB, ZPO


Vorschriften:

LwAnpG § 36
LwAnpG § 42
LwAnpG § 44
LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 42 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwVG § 31
GenG § 89
GenG § 33 Abs. 1
BGB § 242
ZPO § 888
ZPO § 793 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
1. Im Fall der Auflösung und Abwicklung einer LPG erfolgt die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1994, Az: BLw 103/93, AgrarR 1994, 365, 366), nicht jedoch nach der Liquidationseröffnungsbilanz (§§ 89, 33 Abs. 1 GenG), die der Liquidator sofort bei Beginn der Liquidation aufzustellen hat, sondern nach dem Eigenkapital, das nach Tilgung oder Deckung aller Schulden übrig bleibt.

2. Steht die Höhe des verteilbaren Eigenkapitals noch nicht fest, weil die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist, so kann nicht verbindlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG berücksichtigt werden können.

3. Deshalb kann weder ein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden, noch kann eine Gesamtquote seiner Beteiligung bestimmt werden, denn auch diese Quote hängt von der Höhe des Kapitals ab. Möglich ist es daher nur, die Ansprüche bzw. Quoten zu berechnen, mit denen das Mitglied in den einzelnen Stufen an einer - möglicherweise - auf die Gesamtansprüche der jeweiligen Stufe zu verteilenden Vermögensmasse zu beteiligen sein wird.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 34/01 OLG Naumburg

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm - ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG) - am 12. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode vom 30.08.2001 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger, der auch die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu erstatten hat.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 DM.

Gründe:

I.

Der Gläubiger begehrt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin.

Mit Beschluss vom 15.12.2000 hat der Senat die Schuldnerin unter Zurückverweisung der Sache im Übrigen verpflichtet, den Anteil des Gläubigers an ihrem Liquidationserlös zu berechnen, die Berechnung zu begründen und dem Gläubiger die begründete Berechnung mitzuteilen.

Daraufhin hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 05.02.2001 die Höhe der Gesamtinventaransprüche aller LPG-Mitglieder sowie die Höhe der Inventarverzinsungsansprüche, der Ansprüche auf Bodennutzungsvergütung und der Ansprüche aus Wertschöpfung durch Arbeit mitgeteilt.

Des Weiteren hat sie die Ansprüche des Gläubigers auf der Grundlage der unstreitigen und dem Gläubiger bekannten Boden- und Inventarbeiträge sowie der Einbringungszeiten errechnet. Aus den Beteiligungen aller Mitglieder hat sie sodann die Quoten errechnet, mit denen der Gläubiger an dem späteren Liquidationserlös zu beteiligen ist. Hierbei hat sie jedoch keine Gesamtquote gebildet, sondern drei unterschiedliche Prozentsätze angegeben, mit denen der Gläubiger im Hinblick auf die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG jeweils in den einzelnen Stufen zu beteiligen sein wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 05.02.2001 (Bl. 89, 90 d.A.) Bezug genommen.

Der Gläubiger hat die erteilte Auskunft nicht für ausreichend erachtet. Er hat insbesondere gerügt, dass die Schuldnerin nicht angegeben habe, über welche Vermögenswerte sie verfüge, welche Verbindlichkeiten sie im Zuge der Liquidation zu erfüllen habe, welche Verbindlichkeiten streitbefangen seien und an welchen Einrichtungen die Schuldnerin beteiligt sei. Ohne diese Angaben könne er den Anspruch gemäß § 42 LwAnpG nicht überprüfen.

Unter Vorlage einer mit Zustellungsvermerk versehenen vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger beantragt,

gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 DM festzusetzen, um sie zur Erteilung der im Beschluss des Senats vom 15.12.2000 näher bezeichneten Auskunft anzuhalten.

Die Schuldnerin hat beantragt,

den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, die vom Gläubiger geltend gemachten ergänzenden Angaben erstreckten sich ausschließlich auf den Stand der laufenden Liquidation, nicht aber auf die Berechnung seiner Beteiligung. Von dem Inhalt der vollstreckbaren Entscheidung seien diese Fragen nicht erfasst.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, der die erteilte Auskunft nach wie vor nicht für ausreichend hält. Er ist der Auffassung, die Schuldnerin habe die maßgebliche Bilanz und ein "Bestandsverzeichnis" vorzulegen, das die Aktiv- und Passivposten enthalte. Weitere Rügen erhebt er nicht.

Der Gläubiger beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode vom 30.08.2001 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 DM festzusetzen, um sie zur Erteilung der im Beschluss des Senats vom 15.12.2000 (2 Ww 35/00) näher bezeichneten Auskunft anzuhalten.

Die Schuldnerin beantragt,

den Zwangsgeldantrag zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, die erforderliche Auskunft erteilt zu haben. Für Fragen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens sei im Rahmen der Zwangsvollstreckung kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 31 LwVG in Verbindung mit § 793 Abs. 1 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die die Voraussetzungen von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO verneint hat, ist nicht zu beanstanden.

1. Die auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Senats vom 15.12.2000 geschuldete Auskunft ist erteilt.

a) Der Gläubiger hat nach der genannten Entscheidung vom 15.12.2000 Anspruch auf Berechnung seiner berücksichtigungsfähigen Vergütungen bzw. seiner quotalen Beteiligung in den einzelnen Stufen des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 LwAnpG. Die Berechnung einer Gesamtquote seiner Beteiligung ist nach dem Tenor der Entscheidung vom 15.12.2000 nicht geschuldet. Sie kann jedenfalls dann nicht vor Abschluss des Liquidationsverfahrens verlangt werden, wenn auch Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG in Betracht kommen, die schon dem Grunde nach von der Höhe des verbleibenden Eigenkapitals abhängen.

aa) Das Ziel der Liquidation besteht gerade darin, das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Genossenschaft an die Mitglieder aufzuteilen. Deshalb erfolgt im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1994, Az: BLw 103/93, AgrarR 1994, 365, 366), nicht jedoch nach der Liquidationseröffnungsbilanz (§§ 89, 33 Abs. 1 GenG), die der Liquidator sofort bei Beginn der Liquidation aufzustellen hat (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 24.03.1999, 6 W 1/99, AgrarR 2000, 345, 346), sondern nach dem Eigenkapital, das nach Tilgung oder Deckung aller Schulden übrig bleibt.

bb) Steht - wie hier - die Höhe des verteilbaren Eigenkapitals noch nicht fest, weil die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist und vorrangig zu tilgende Verbindlichkeiten noch ungewiss sind, so kann nicht verbindlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG berücksichtigt werden können. Weder kann ein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden, noch kann eine Gesamtquote seiner Beteiligung bestimmt werden, denn auch diese Quote hängt von der Höhe des Kapitals ab. Möglich ist es daher nur, die Ansprüche bzw. Quoten zu berechnen, mit denen das Mitglied in den einzelnen Stufen an einer - möglicherweise - auf die Gesamtansprüche der jeweiligen Stufe zu verteilenden Vermögensmasse zu beteiligen sein wird.

b) Die demnach erforderlichen Berechnungen hat die Schuldnerin vorgenommen.

aa) Die bezifferten Beteiligungswerte, die zu Gunsten des Gläubigers bei der Verteilung des Liquidationserlöses zu berücksichtigen sein werden, hat die Schuldnerin errechnet. Es handelt sich um die Beträge, die ohne Rücksicht auf die Höhe des Eigenkapitals als maximale Ansprüche gegeben wären. Im Einzelnen hat der Gläubiger einen berücksichtigungsfähigen Anspruch auf Rückzahlung von Pflichtinventarbeiträgen in Höhe von 8.095,00 DM, auf Inventarverzinsung von 5.828,40 DM und auf eine Bodennutzungsvergütung von 36.000,00 DM. Diese Berechnung, die hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Einbringung von Boden und Inventar unstreitig ist, wird von dem Gläubiger auch nicht in Frage gestellt. Die Ansprüche aus Wertschöpfung durch Arbeit hat die Schuldnerin zu Recht nicht beziffert. Da die Höhe des Anspruchs vom verbleibenden Eigenkapital abhängt, kann eine Bezifferung erst vorgenommen werden, wenn diese Berechnungsgrundlage bekannt ist. Anzugeben ist daher vor Abschluss des Liquidationsverfahrens nur die Zahl der insgesamt von allen Mitgliedern geleisteten Arbeitsmonate und die Zahl der Monate, die der Gläubiger in der LPG gearbeitet hat. Beide Werte hat die Schuldnerin mitgeteilt.

bb) Sie hat außerdem die zu ermittelnden Quoten berechnet. Hierzu hat sie die Höhe der Gesamtinventaransprüche aller LPG-Mitglieder sowie die Höhe der Inventarverzinsungsansprüche, der Ansprüche auf Bodennutzungsvergütung und die Gesamtarbeitszeit mitgeteilt und auch die entsprechenden Ansprüche des Gläubigers in jeder Stufe berechnet. Aus diesen Gesamt- und Einzelbeträgen hat die Schuldnerin - für alle drei Stufen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG - die Quoten errechnet, mit denen der Gläubiger an einem späteren Liquidationserlös zu beteiligen sein wird.

2. Eine von dem Gläubiger geforderte, weiter gehende Auskunft kann er auf Grund des vollstreckbaren Titels vom 15.12.2000 nicht verlangen.

a) Es kann offen bleiben, ob der Inhalt des Beschlusses des Senats vom 15.12.2000, wenn er zur Vorbereitung von Zahlungsansprüchen nach §§ 28 Abs. 2, 36 und 44 LwAnpG dienen würde, es generell rechtfertigen könnte, die Vorlage der in solchen Fällen maßgebliche Bilanz zum Stichtag des Ausscheidens eines LPG-Mitgliedes bzw. der Umwandlung einer LPG zu verlangen, oder ob es hierzu bereits eines weiter gehenden Auskunftsantrages im Erkenntnisverfahren bedurft hätte.

b) Im vorliegenden Fall kommt eine solche Auskunft jedenfalls nicht in Betracht. Dass die vollstreckbare Entscheidung hier nicht in der vom Gläubiger gewünschten Weise ergänzend ausgelegt werden kann, ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der Entscheidung als auch aus dem Stand des Liquidationsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunft über Bilanzen und an einem Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte bestand am 15.12.2000 nicht und liegt auch derzeit vor Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht vor.

aa) Eine solche erweiterte Auskunft könnte grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger vor dem Beschluss über die Liquidation aus der LPG der Schuldnerin ausgeschieden wäre, sein Anteil also auf der Grundlage des Eigenkapitals zum Zeitpunkt seines Ausscheidens oder auf Grund der Liquidationseröffnungsbilanz zu errechnen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn weder ist der Gläubiger aus der Schuldnerin ausgeschieden, noch hat diese sich umgewandelt. Wie alle übrigen Mitglieder der Schuldnerin hat auch der Gläubiger nur einen Anspruch gemäß § 42 LwAnpG auf "Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG" (vgl. BGHZ 124, 199, 202). Dieser Anspruch setzt aber die vorherige Tilgung oder Deckung der Schulden voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1994 - BLw 103/93, ZIP 1994, 1219). Vor Abschluss der Liquidation kann er keine Zahlung verlangen, sondern nur die Feststellung, mit welchem Anteil er an dem späteren Liquidationserlös zu beteiligen sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.1997, Az: II ZR 217/96, AgrarR 1998, 345 f, und Beschl. v. 01.07.1994, BLw 103/93, AgrarR 1994, 365). Diesen Anteil aber hat die Schuldnerin - wie oben ausgeführt - für jede Stufe des § 44 LwAnpG gesondert berechnet. Mehr hat der Senat nach dem Wortlaut der vollstreckbaren Entscheidung vom 15.12.2000 nicht verlangt und mehr konnte er auch nicht verlangen.

bb) Die von dem Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung geforderten weiteren Auskünfte setzen demgegenüber die Kenntnis des letztlich verteilbaren Eigenkapitals voraus. Sollte die Schuldnerin hierüber Auskunft erteilen, müsste der Liquidator im Wege einer Prognose das Ergebnis des Liquidationsverfahrens vorwegnehmen. Hierauf hat der Gläubiger aber keinen Anspruch, zumal seine spätere Beteiligung am Erlös ohnehin anhand des tatsächlich verbliebenen Eigenkapitals errechnet werden muss und nicht auf Grundlage einer früheren, unsicheren Prognose des Liquidators.

Die Frage, wie hoch das Vermögen der Schuldnerin ist, stellt sich deshalb für die Mitglieder erst, wenn nach Befriedigung aller übrigen Gläubiger das verteilbare Vermögen feststeht und der Umfang möglicher Kürzungen der Ansprüche wegen der Dürftigkeit des verbleibenden Eigenkapitals errechnet werden kann. Hierauf erstreckt sich der vollstreckbare Titel aber erkennbar nicht. Insoweit hat der Senat vielmehr mit Beschluss vom 15.12.2000 ausdrücklich die Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen, das zu gegebener Zeit auf Antrag des Gläubigers dessen Anteil am Liquidationserlös feststellen wird.

c) Ausnahmsweise könnte ein umfassendes Informationsrecht des Mitglieds einer LPG in Liquidation gemäß §§ 42 Abs. 1, 44 LwAnpG i.V.m. § 242 BGB dann zu bejahen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Liquidatoren die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.06.1995, 5 W 69/94, OLG-NL 1995, 212, 214). Besondere Umstände, die eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 3 ZPO (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16 - Zwangsvollstreckung -).

Ende der Entscheidung

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