Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 3 UF 127/02
Rechtsgebiete: HausratsVO


Vorschriften:

HausratsVO § 1
HausratsVO § 2
Das Verfahren nach der HausratsVO ist ein sogen. echtes Streitverfahren und erfordert einen verfahrensleitenden Antrag. Es bedarf aber keines Sachantrages und ein dennoch gestellter ist eine Anregung. Daraus folgt, dass Anträge auch nicht zurückzuweisen sind.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 127/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 6.8.2002 zu Ziffer 3 (Hausratsverteilung) aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Zerbst zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.200 EUR.

Gründe:

Durch Urteil vom 6.8.2002 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den im Verbund gestellten Antrag des Antragsteller, ihm bestimmte Gegenstände vom gemeinsamen Hausrat zuzuweisen, abgewiesen.

Gegen die Entscheidung über den Hausrat hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel auch begründet.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 629 a, 621 a Abs. 1 Nr.7, 621 e Abs.1 ZPO); es hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Das Urteil ist hinsichtlich des abgewiesenen Hausratsverteilungsantrages aufzuheben (Ziffer 3) und die Sache ist insoweit an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuweisen.

Denn das Urteil und das zugrunde liegende Verfahren beruhen auf einer erheblichen Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen, die eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in greifbare Nähe rücken lassen.

Das Amtsgericht hat, wie allein die Abweisung des gestellten Sachantrages offenbart, Sinn und Zweck der Hausratsverordnung und die ihr zugrunde liegenden Verfahrensregeln verkannt.

Das Verfahren nach der Hausratsverordnung ist ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Es erfordert zwar einen verfahrenseinleitenden Antrag, auf Grund dessen das Gericht tätig werden muss. Eines Sachantrag bedarf es in keinem Falle; wird ein solcher dennoch gestellt, ist er allenfalls Vorschlag eines Beteiligten, der weder Entscheidungsvoraussetzung noch Entscheidungsbegrenzung für das Gericht ist.

Das ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus §§ 1 und 2 HausratsVO, wonach der Richter im Falle der Nichteinigung der Parteien die Rechtsverhältnisse an Wohnung und Hausrat regelt und nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei besonderer Beachtung des Wohls der Kinder und der Erfordernisse des Gemeinschaftslebens entscheidet (vgl. Palandt/ Bruderüller, BGB, 61. Auflage, Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates, § 2 Rz 1 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 672).

Daraus schon, dass es keines Sachantrages bedarf, folgt, dass das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers nicht zurückweisen durfte.

Vielmehr war das Gericht gehalten, die Hausratsverteilung insgesamt durchzuführen und dazu von Amts wegen festzustellen, was an verteilungsfähigem Hausrat vorhanden ist oder zum Stichtag vorhanden war und wessen Eigentum die zur Verteilung stehenden Hausratsgegenstände sind (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O).

Teilentscheidungen sind unzulässig (vgl. Palandt a.a.O, § 2 Rn 6); Teilvergleiche allerdings sind zulässig, was sich aus § 1 HausratsVO selbst ergibt.

Das Hausratsverfahren unterliegt als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 621 a Abs.1 Satz 2 ZPO, § 12 FGG).

Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies nichts daran ändert, dass die Beteiligten verpflichtet bleiben, an der Sachverhaltsaufklärung dadurch mitzuwirken, dass sie die entscheidungserheblichen Tatsachen eingehend darstellen und erforderlichenfalls Beweismittel benennen. Mangelnde Mitwirkung kann u.U. dazu führen, dass die Ermittlungspflicht des Gerichts endet, denn es ist auf die Kenntnis der Beteiligten angewiesen.

Das Amtsgericht wird daher den Parteien zunächst geeignete Hinweise betreffend ihre Mitwirkung an der umfassen Verteilung des Hausrats - soweit nicht bereits eine vergleichsweise Regelung erfolgt ist (Zedernholzschrank und Bauernschrank- Protokoll vom 9.7.2002)- dahin geben müssen, dass zunächst beide umfassend darstellen, worin der zu verteilende Hausrat insgesamt besteht, wer Eigentümer von bestimmtem Gegenstände ist, wo sie sich befinden und welchen Wert sie verkörpern; erforderlichenfalls haben sie Beweismittel zu benennen.

Auf der Grundlage dieser Darstellungen hat das Gericht dann mit den Parteien den Sachverhalt zu erörtern und ggf. Beweis zu erheben.

Über die Kosten der Beschwerde hat das Amtsgericht abschließend zu befinden.

Ende der Entscheidung

Zurück