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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 3 UF 24/07
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 621 e Abs. 1
HausratsVO § 8
HausratsVO § 14
BGB § 242
BGB § 1361 a
Verwirkt ist ein Anspruch auf Hausratsteilung, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen wird (Umstandsmoment).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 24/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 24. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Thole und den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 16.06.2006 (Az.: 3 F 474/05) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 11.154,- € zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.

Das Amtsgericht hat mit von der Antragstellerin angefochtenem Beschluss vom 16.06.2006 (Bl. 52 - 55 d. A.), auf dessen Inhalt der Senat verweist, die von ihr begehrte Ausgleichszahlung versagt und ferner die Verteilung des Hausrats abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erklärt im Wesentlichen ergänzend, dass auch ein Grund für die nunmehr begehrte Hausratsteilung die Obhut der mittlerweile volljährigen Kinder beim Antragsgegner gewesen sei und erst nach deren Auszug die Kinder den Hausrat nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 14 HausratsVO statthaft. Es ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim Oberlandesgericht eingegangen.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist indes aber unbegründet. Der Anspruch auf Verteilung des Hausrats nach § 8 HausratsVO ist nach § 242 BGB verwirkt. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 07.06.2001, Az.: 3 UF 50/01, abgedr. in OLGR Naumburg 2001, 559, entschieden, dass, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht (Zeitmoment), der andere aufgrund eingetretener "Funkstille" dies Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilung abgesehen werde (Umstandsmoment).

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Vorliegend hat die Antragstellerin nach ihrem Auszug und mehrjährigem Getrenntleben und nach Scheidung der Ehe mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 27. August 2004 erstmalig im November 2004 Gegenstände des Hausrats an sich genommen, nach dem sie sich bereits vollständig eingerichtet hatte und namentliche Hausratsgegenstände mit Ausnahme einer zuvorderst begehrten Ausgleichszahlung nicht weiter forderte. Erst im September 2005 wurde dann das Verfahren zur Hausratsverteilung beim Amtsgericht eingeleitet.

Desweiteren ist die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass der Hausrat durch die Obhut der minderjährigen Kinder beim Antragsgegner bei letzterem Verbleiben soll. Da aber unter anderem die am 24.07.1983 geborene gemeinsame Tochter V. seit langem volljährig ist und über das Vorhandensein weiterer Kinder keine Angaben getätigt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass diese - sofern vorhanden - bereits seit einigen Jahren volljährig sind und der Antragsgegner nicht auf Aufteilung des Hausrats in Anspruch genommen wurde, sondern gerade die Gegenstände bei ihm belassen wurden. Damit sind die Verwirkungsvoraussetzungen, nämlich des Zeitmoments unter den vorgenannten besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

Daneben ist anzumerken, dass in der Überlassung der Hausratsgegenstände beim Antragsgegner wegen der Kindesbetreuung während der Minderjährigkeit und auch danach inzident eine Vereinbarung zum Verbleib der Gegenstände beim Antragsgegner getroffen wurde.

Im Übrigen gibt es gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen nichts zu erinnern.

Denn das Verfahren nach der HausratsVO ist ein echtes Streitverfahren, welches einen verfahrenseinleitenden Antrag erfordert. Es bedarf dabei aber keines Sachantrages. Ein dennoch gestellter ist allenfalls für das Gericht eine Anregung (vgl. OLG Naumburg in OLGR Naumburg 2003, S. 324; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006, Az.: 3 UF 22/06).

Dem Hausratsverteilungsverfahren gemäß § 1361 a BGB, 8 ff. HausratsVO als familienrechtlicher Streitigkeit unterfallen die Gegenstände ferner nur dann, wenn es sich hierbei um Hausrat handelt. In zeitlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind.

Sämtliche Gegenstände sind - sofern es sich um Hausrat handelt - daher zunächst unter Bezeichnung des Anschaffungszeitpunkts sowie des -preises, dem Zeitwert, unter Angabe der Eigentumslage und des Besitzes und der begehrten Zuweisungsrichtung aufzulisten. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Antragstellerin, worauf das Amtsgericht bereits mehrfach hingewiesen hat, nicht gerecht.

Daneben sind die bezeichneten Gegenstände des Hausrats so zu beschreiben, dass sie die erforderliche Bestimmbarkeit aufweisen. Zuzuweisende Gegenstände müssen so bestimmt bezeichnet sein, dass sie für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres individualisierbar sind. Insoweit ist es vonnöten, die herauszugebenden Gegenstände möglichst genau zu bezeichnen, um so eine Individualisierbarkeit herzustellen und es dem Gerichtsvollzieher zu ermöglichen, diese Gegenstände tatsächlich allein auf Grund des vorhandenen Titels herausholen zu können. Dem genügt die bisherige Bezeichnung der Gegenstände, die sich im Wesentlichen auf den - jederzeit veränderbaren - vermeintlichen Aufstellungsort innerhalb der Wohnung des Hausgrundstücks beschränkt, erkennbar ebenfalls nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, so dass die Kostenentscheidung nach den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 20 HausratsVO zu treffen ist und es dabei billig erscheint, dass die Antragstellerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat wie das Amtsgericht nach den in das Verfahren von den Parteien eingeführten jedoch mehrjährig benutzten und damit nicht mehr erheblich werthaltigen Hausratsgegenständen auf 11.154,- € bemessen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach den §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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