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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 3 UF 90/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1587/I
Eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht zulässig, wenn zugunsten des Berechtigten vom Rentenversicherungsträger Leistungen erbracht werden, die sich aufgrund des Versorgungsausgleichs verändern würden.

Da die Aussetzung durch das FamG nur eine Zwischenentscheidung ist, steht dem Senat keine Sachentscheidungsbefugnis zu.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 90/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 6. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Thole und Hellriegel beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird die Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) des am 22.06.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts -Familiengerichts- Osterburg aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00 EUR

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgesetzt.

Gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde der beteiligten Rentenversicherung.

Sie verweist darauf, dass wegen der Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrenten bei beiden Parteien der Leistungsfall eingetreten sei und eine Aussetzung nicht in Frage komme.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und zwar als einfache Beschwerde (§ 19 F 66), denn bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichs handelt es sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne von § 621 e ZPO, sondern um eine (verfahrensrechtliche) Zwischenentscheidung.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB).

Die Ehezeit begann am 01.04.2004.

Sie endete am 30.11.2005.

In dieser Zeit haben die Parteien unstreitig folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaft von Antragsteller:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Westanrecht) 3,18 EUR

B. Anwartschaft von K. H. :

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung 0,00 EUR und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 58,67 EUR.

Da für beide Parteien Versorgungsleistungen erbracht werden, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirkt, durfte im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts nicht auf eine Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugekommen werden. Die Sache hätte, weil an beide Parteien Rentenleistungen erbracht werden (der Antragsteller bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die Antragstellerin eine solche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), abschließend durch Ausgleich der erworbenen Anwartschaften entschieden werden müssen.

Dazu ist der Senat im Hinblick auf die angefochtene Zwischenentscheidung allerdings nicht berufen, weshalb die Entscheidung dem Amtsgericht vorbehalten ist.

Ende der Entscheidung

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