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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: 3 WF 102/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 769
Wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung versagt, ist eine sofortige Beschwerde hiergegen unzulässig. Weder eröffnet § 567 Abs. 1 ZPO ein solches Rechtsmittel, noch ist ein Rechtsmittel vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 102/05 OLG Naumburg 3 WF 103/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 21.06.2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Stendal vom 03.05.2005 (Az.: 5 F 108/05) wird aus nicht zu beanstandenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Einbeziehung des ergänzend erläuternden Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2005, die der Senat zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.

Lediglich ergänzend wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand angemerkt, dass bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht -Familiengericht- Stendal die Parteien über einen Betrag von 1.125,-€ eine abschließende vergleichsweise Regelung beim Amtsgericht -Familiengericht- Leipzig getroffen haben.

Soweit nach Angaben der Unterhaltsgläubigerin nunmehr noch Unterhaltsansprüche von insgesamt 1.792,24 € streitgegenständlich sind, merkt der Senat an, dass es sich bei der Vereinbarung vom 18.08.1997 allenfalls um eine Verrechnungsabrede gehandelt haben dürfte, die der damaligen Obhutssituation der beiden gemeinsamen Kinder entsprach.

2. Die sofortige Beschwerde des Abänderungsklägers gegen die mit Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Stendal vom 01.06.2005 (Az.: 5 F 108/05) versagte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Denn eine sofortige Beschwerde nach § 769 ZPO ist schon unabhängig von § 707 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, weil sie nach § 567 Abs. 1 ZPO weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Amtsgericht im Einzelfall zugelassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.04.2004, Az.: 3 WF 62/04, sowie zuletzt vom 15.06.2005, Az.: 3 WF 99/05, und ferner zum Problemkreis Herget in Zöller, ZPO 25. Auflage, § 769 Rz. 13).

Ende der Entscheidung

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