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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 3 WF 104/03
Rechtsgebiete: KindUG, GewaltschutzG, ZPO


Vorschriften:

KindUG Art. 5 § 3
KindUG Art. 8 Abs. 2
GewaltschutzG Art. 4 § 2
ZPO § 91
ZPO § 92
Der Gesetzgeber hat mit dem KindUG die Möglichkeit geschaffen, sogenannte statische Titel (§ 1612 BGB) in dynamische Titel (§ 1612a BGB) umzuwandeln. Diese Möglichkeit ist befristet bis zum 30.06.2003 (Art. 8 Abs. 2 KindUG).

Wird gegen einen rechtzeitig ergangenen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und ist über diese erst nach dem 30.06.2003 zu entscheiden, fehlt für eine Abänderung die rechtliche Grundlage; der Abänderungsbeschluss ist daher aufzuheben.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 104/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Richter am Amtsgericht Harms am 29.07.2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 13.02.2003 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers vom 12.08.2002 auf Abänderung der Urkunde des Jugendamtes Dessau vom 04.06.1996 (Reg.Nr. 302/1996) wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Wert von 777,96 EUR.

Gründe:

Der Antragsteller ist Beistand des am 16.06.1995 geborenen Kindes M. M. .

Der Antragsgegner hat sich mit Urkunde des Jugendamtes Dessau vom 04.06.1996 verpflichtet, an das Kind ab dem 7. Lebensjahr einen monatlichen Unterhalt von 280 DM zu zahlen; Kindergeld wurde in Höhe von 100 DM angerechnet.

Mit Antrag vom 12.08.2002 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf Artikel 5 § 3 KindUG und Artikel 4 § 2 Gewaltschutzgesetz beantragt, diesen Titel dahin abzuändern, dass die Verpflichtung des Antragsgegners 100 % des Regelunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich 3 EUR anteiliges Kindergeld und ab 01.06.2007 der dritten Altersstufe ohne Kindergeldanrechnung beträgt.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht dem Antrag entsprochen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und auch begründet worden.

Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner am 05.03.2003 zugestellt worden, sein Rechtsmittel dagegen ist am 19.03.2003, also innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 569 ZPO) beim Amtsgericht eingegangen.

Das Rechtsmittel hat den Nichteintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung bewirkt (sog. Suspensiveffekt).

Das Rechtsmittel ist auch begründet, ob aus den vorgetragen Gründen kann dahingestellt bleiben, denn für die Umstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels aus dem Jahre 1996 fehlt seit dem 01.07.2003 eine gesetzliche Grundlage.

Der Gesetzgeber hat mit dem KindUG die Möglichkeit geschaffen, sog statische, d.h. auf einen Betrag lautende Unterhaltstitel in dynamische Titel und auch die Kindergeldanrechnung an die neue Rechtslage (vgl. § 1612 b Abs. 5 BGB) anzupassen.

Diese Möglichkeit hat er aber befristet vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2003. Denn Artikel 8 Absatz 2 KindUG bestimmt, dass Artikel 5 §§ 2,3,und 4 des KindUG am 01.07.2003 außer Kraft treten.

Da eine gesetzliche Grundlage für die angefochtene und nicht rechtskräftige Entscheidung fehlt, war auf das Rechtsmittel hin der Beschluss aufzuheben und der ihm zugrundeliegende Antrag abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens trägt nach §§ 91, 92 ZPO der Antragsteller.

Ende der Entscheidung

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