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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 3 WF 194/06
Rechtsgebiete: BGB, KostO
Vorschriften:
BGB § 1643 Abs. 2 | |
BGB § 1643 Abs. 2 Satz 1 | |
KostO § 18 | |
KostO § 32 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 194/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
betreffend die minderjährigen Kinder
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 19.10.2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal vom 13.09.2006 (Az.: 5 F 219/06) wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Beschwerdewert von bis zu 20.000,- € nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Beschluss (hier: Vorbescheid) die Ablehnung der Genehmigungserteilung zur Erbschaftsausschlagung für die betroffenen Kinder angekündigt, wogegen sich ihre Beschwerde richtet.
Diese ist unter Anwendung der Vorschrift des § 1643 Abs.2 BGB unbegründet, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Nach § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zwingend die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft vorgeschrieben. Lediglich wenn die Erbschaft den Kindern erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist, bedarf die Ausschlagungserklärung der alleinsorgeberechtigten Beschwerdeführerin keiner familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar hat der Vater der Kinder vorab die Erbschaft ausgeschlagen. Er ist aber nicht vertretungsbefugt, da allein die Beschwerdeführerin sorgeberechtigt ist. Folglich greift dieser Ausnahmetatbestand nicht.
Auch sonst besteht auf Grund des im Nachlass vorhandenen nicht geringfügigen Barvermögens und des - wenn auch erheblich reparaturbedürftigen - Hausgrundstücks kein Anlass, die Erbschaft den betroffenen Kindern vorzuenthalten.
Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach den §§ 18 und 32 KostO.
Ende der Entscheidung
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