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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 3 WF 272/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 258
ZPO § 323
Es ist anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht nach § 323 ZPO gebunden ist, geltend gemacht werden kann.

Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist demzufolge die Klage abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zu Grunde. Insoweit kann daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.

Bei Unterhaltsansprüchen spricht vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 272/07 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 1 ZPO unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und der Richter am Oberlandesgericht Thole und Materlik am

31. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 09. Juli 2007, Az.: 50 F 173/07 UE, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung des Antrags im Übrigen - teilweise abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie für die Zeit ab Juni 2006 bis Juni 2007 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von jeweils 21,00 EUR, für den Monat Juli 2007 Trennungsunterhalt von 24,00 EUR und für die Zeit ab August 2007 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils vom 20.07.2007, Az.: 50 F 394/04 S, monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 302,00 EUR begehrt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 28.08.2007 (Bl. 88/89 d. A.) ist in der Sache lediglich teilweise begründet, bietet doch die neuerliche Trennungsunterhaltsklage lediglich für den vorgenannten Zeitraum und in vorgenannter Höhe die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes anzumerken:

1. Die Rechtskraft des ersten, klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom 15.07.2005 zum Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1. April 2004 (Bl. 74 ff. d. Beiakte 50 F 530/04 (UE) AG Salzwedel = 3 UF 110/05 OLG Naumburg), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war mit Senatsbeschluss vom 22. November 2005 im Berufungsverfahren 3 UF 110/05 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden (Bl. 166 ff. Beiakte 3 UF 110/05 OLG Naumburg), steht den hier streitgegenständlichen Trennungsunterhaltsforderungen der Klägerin jedenfalls für die Zeit ab Dezember 2005 nach § 322 ZPO nicht entgegen.

Die Abweisung der Klage wurde in dem früheren Urteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan habe. Allerdings ist anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen der Vorschrift des § 323 ZPO gebunden ist, erneut geltend gemacht werden kann. Die Frage, ob und inwieweit dieser neuerlichen Geltendmachung des Klageanspruchs das frühere, klageabweisende Urteil entgegensteht, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtskraftwirkung (BGH, FamRZ 1982, 479 ff.).

Die Klägerin ist im Entscheidungsfalle nicht an der Geltendmachung des Trennungsunterhaltes für die Zeit ab Dezember 2005 gehindert.

Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist demzufolge die Klage insgesamt abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei - anders im Falle einer Verurteilung - keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zu Grunde. Insoweit kann daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.

Demnach kann es dahingestellt bleiben, ob die Klageabweisung für die Zukunft danach in solchen Fällen ausschließlich prozessualer Natur ist und ob daraus weiter abzuleiten ist, dass das Bestehen des Anspruchs für die Zukunft in einem neuen Prozess völlig unabhängig von der früheren Entscheidung beurteilt werden kann. Der Klagepartei ist es jedenfalls auf Grund der Rechtskraft des früheren Urteils nicht versagt, ihren Anspruch für die Zukunft auf Tatsachen zu stützen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits eingetreten sind (BGH, a.a.O., m. w. N.) bzw. zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem sie im früheren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

Auf solche Tatsachen beruft sich die Klägerin hier insoweit, als dass sie nämlich nunmehr detailliert die eheprägenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien und ihre eigene Unterhaltsbedürftigkeit darlegt und hieraus ihren monatlichen Unterhaltsanspruch errechnet. Es handelt sich mithin dabei um einen Umstand, der auch nach den Maßstäben des früheren Urteils zu einer anderen Beurteilung ihres Trennungsunterhaltes hätte führen können. Sofern die Klägerin Unterhalt für die Zeit nach der Entscheidung im Berufungsverfahren vom 22. November 2005, mithin ab Dezember 2005 fordert, steht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts Salzwedel vom 15.07.2005 im Verfahren 50 F 530/04 UE der neuerlichen Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht entgegen. Hinsichtlich des Zeitraumes September 2005 bis November 2005 kann diese Frage offen bleiben, weil hier aus den nachfolgenden Gründen Verwirkung eingetreten ist.

2. Ein erheblicher Teil der Unterhaltsansprüche der Klägerin ist nach Ansicht des Senats gemäß § 242 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verwirkt.

Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insoweit gilt für Unterhaltsrückstände, die hier auch Gegenstand sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche, wenngleich die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 197 Abs. 1 Nr.1 BGB) dem Anwendungsbereich der Verwirkung enge Grenzen setzt (BGH, FamRZ 2007, 453 ff. und BGHZ 84, 280, 282).

Bei Unterhaltsansprüchen spricht dabei aber vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 BGB, der über die §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 BGB entsprechend gilt, kann für die Vergangenheit nur unter sehr engen Voraussetzungen Trennungsunterhalt verlangt werden. Denn von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltszahlungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast beim Schuldner anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung des Unterhalts nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch schon dann erfüllt sein kann, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verb. mit den §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei mindestens einem Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückständen besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmomentes in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr für die Verwirkung früherer Unterhaltsansprüche ausreichen kann (BGH, FamRZ 2007, 348 ff. m. w. N.).

Neben dem Zeitmoment kommt es des Weiteren für die Verwirkung auf das so genannte Umstandsmoment an.

Sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment sind hier erfüllt.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.09.2005 erneut Zahlung von Trennungsunterhalt beim Beklagten angemahnt hatte, der Senat überdies mit Beschluss vom 22.11.2005 abschließend über den bereits rechtshängigen Unterhaltsanspruch der Klägerin abschlägig entschieden hatte, hat diese bis zur Einreichung der neuerlichen Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt am 21.01.2007, zugestellt dem Beklagten am 15.06.2007 (Bl. 1 und Bl. 55 d. A.) keinen Trennungsunterhalt, sondern lediglich im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt verlangt. Unter Berücksichtigung der Dauer des Nichtmehr- Einforderns von Trennungsunterhalt konnte und musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin, die lediglich prozessual wegen des nachehelichen Unterhalts noch gegen ihn vorging, keinen Trennungsunterhalt mehr verlangen würde, zumal sie im vorangegangenen Prozessverfahren um den Trennungsunterhalt rechtskräftig mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 15.07.2005 (Bl. 74 ff. Beiakte) unterlegen war.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durch die Nichtgeltendmachung nur der jeweilige, für einen bestimmten Zeitraum entstandene Unterhaltsanspruch als solcher verwirkt werden kann. Da der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt werden kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen demzufolge die in Rede stehenden Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Weiterverfolgung der Trennungsunterhaltsansprüche durch den Eingang des bezifferten Zahlungsantrages beim Amtsgericht am 21. Mai 2007 nur der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis Mai 2006 mehr als ein Jahr zurücklag und damit die an das Zeitmoment der Verwirkung nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen erfüllte (vgl. BGH, FamRZ 2007, 453 ff. m. w. N.). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Juni 2006 war deswegen - ebenso wie der noch laufende Trennungsunterhaltsanspruch ab Eingang des bezifferten Zahlungsantrags - noch nicht verwirkt.

3. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann demnach die Klägerin beginnend ab Juni 2006 vom Beklagten gemäß § 1361 BGB die Zahlung von Trennungsunterhalt in Form von Aufstockungsunterhalt beanspruchen, und zwar für die Zeit von Juni 2006 bis einschließlich Juni 2007 in Höhe von monatlich 21,00 EUR, für den Monat Juli 2007 in Höhe von 24,00 EUR und für die Zeit von August 2007 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils in Höhe von monatlich 302,00 EUR.

Diese Unterhaltsansprüche errechnen sich wie folgt:

A. Monatlicher Unterhaltsbedarf der Klägerin

Der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt unter Berücksichtigung der eheprägenden Einkünfte beider Parteien für die Zeit von Juni 2006 bis Juni 2007 monatlich 742,06 EUR, für den Monat Juli 2007 743,41 EUR und für die Zeit ab August 2007 monatlich 882,46 EUR und errechnet sich wie folgt:

1. Eheprägendes Einkommen der Klägerin

Das klägerische eheprägende Einkommen stellt sich rechnerisch wie folgt dar:

 Arbeitseinkommen monatlich881,00 EUR
abzüglich berufsbedingter Aufwendungen271,33 EUR
 609,67 EUR
abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus60,97 EUR
Eheprägendes Einkommen der Klägerin548,70 EUR

Zu den vorgenannten Einkommenspositionen ist lediglich anzumerken, dass die berufsbedingten Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit hier unter Zugrundelegung von 37 Fahrtkilometern (einfache Strecke) und 220 Arbeitstagen bei einem nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg zulässigerweise reduzierten Entgelt von 0,20 EUR/km auf den Monat umgerechnet ermittelt worden sind.

2. Eheprägendes Einkommen des Beklagten

Das eheprägende Einkommen des Beklagten beträgt für die Zeit bis Juni 2007 monatlich 935,41 EUR, für den Monat Juli 2007 938,11 EUR und für die Zeit ab August 2007 monatlich 1.216,21 EUR und errechnet sich wie folgt:

 Durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen 1.706,00 EUR
zuzüglich anteilige Einkommenssteuererstattung122,00 EUR
abzüglich berufsbedingte Aufwendungen/Fahrtkosten476,66 EUR
abzüglich Pkw-Kreditrate0,00 EUR
 1.351,34 EUR

abzüglich Kindesunterhalt für F. St. :

 bis 6/07 Regelbetrag der Einkommensgruppe 2, 3. Altersstufe312,00 EUR
ab 7/07 Regelbetrag der Einkommensgruppe 2, 3. Altersstufe309,00 EUR

Zwischenergebnis:

 - bis 6/071.039,34 EUR
- 7/071.043,34 EUR
- ab 8/071.351,34 EUR

abzüglich 1/10 Erwerbstätigenbonus:

 - bis 6/07103,99 EUR
- 7/07104,23 EUR
- ab 8/07135,13 EUR

Eheprägendes Einkommen des Beklagten

 - bis 6/07935,41 EUR
- 7/07938,11 EUR
- ab 8/071.216,21 EUR

Zu den vorgenannten Einkommenspositionen ist Folgendes anzumerken:

Vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus waren diverse Abzüge vom Nettoerwerbseinkommen des Beklagten vorzunehmen.

Als berufsbedingte Aufwendungen waren die monatlich anfallenden Pkw-Fahrtkosten des Beklagten zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin insoweit behauptet, der Beklagte lege seine Wegstrecke zum Arbeitsplatz mit einer Fahrgemeinschaft zurück und erspare dadurch 2/3 der üblicherweise bei Alleinfahrten anfallenden Kosten, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits die Pauschalität ihrer Behauptung, ohne jedes Einzeldetail, stellt eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar.

Bei den berufsbedingten Fahrtkosten war indes, ebenso wie bei der Klägerin, von einem reduzierten Kilometersatz von lediglich 0,20 EUR je Fahrtkilometer auszugehen, liegt doch die berufsbedingt zurückzulegende werktägliche Fahrtstrecke (einfach) bei 65 km, und damit über der Grenze von 30 km, sodass nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg eine deutliche Reduzierung der Fahrtkostenpauschale vorzunehmen war. Demnach errechnete sich bei 220 Arbeitstagen ein monatlicher Fahrtkostenbetrag von (65 km x 2 Fahrten x durchschnittlich 220 Arbeitstage/Jahr x 0,20 EUR : 12 Monate =) 476,66 EUR.

Die vom Beklagten erwähnte Pkw-Kreditrate von monatlich über 252,00 EUR konnte keine einkommensmindernde Berücksichtigung finden. Zwar ist der zu Grunde liegende Kreditvertrag während der Ehe vom Beklagten abgeschlossen worden, indes ist der zum Beweis der monatlichen Kreditbelastung vorgelegten Zahlungsaufstellung der V. bank vom 19.05.2005 (Bl. 65 d. A.) zu entnehmen, dass die letzte Rate vom Beklagten auf das Pkw-Darlehen am 17.01.2005 gezahlt worden ist. Für eine demzufolge im Unterhaltszeitraum parallel laufende weitergehende Ratenzahlungsverpflichtung ist nichts erkennbar.

Von dem sich danach ergebenden monatlichen Nettoeinkommen von 1.351,34 EUR war der jeweilige Regelbetrag der Einkommensgruppe 2 der 3. Altersstufe für das seinerzeit zunächst noch minderjährige, sodann privilegierte volljährige Kind F. St. mit monatlich 312,00 EUR bis einschließlich Juni 2007 und ab Juli 2007 in Höhe von monatlich 309,00 EUR in Abzug zu bringen. Denn unstreitig steht fest, dass das ehegemeinsame Kind F. St. bereits während des Zusammenlebens beider Parteien die ehelichen Verhältnisse prägte und demzufolge zu Recht vom Amtsgericht vom Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht worden ist.

Allerdings war bei der Berechnung zu berücksichtigen, dass der beigezogenen Akte 50 F 530/04 entnommen werden kann, dass die Tochter beider Parteien ab August 2007 eine Lehrstelle in K. hat, und demzufolge ausreichend eigenes Einkommen unter Hinzurechnung ihres Kindergeldes haben dürfte, sodass sich kein weiterer Barunterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten ergeben dürfte. Demzufolge hat der Senat beginnend ab August 2007 vom Einkommen des Beklagten für die gemeinsame Tochter F. St. keinen Kindesunterhalt mehr in Abzug gebracht, sodass sich nach Abzug des Zehntels für den Erwerbstätigenbonus ein eheprägendes Einkommen für den Beklagten von monatlich 935,41 EUR für die Zeit bis Juni 2007, von monatlich 938,11 EUR für den Monat Juli 2007 und von monatlich 1.216,21 EUR für die Zeit ab August 2007 errechnet.

3. Eheprägendes Gesamteinkommen beider Parteien

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Zahlen ergibt sich für die Parteien ein zusammengerechnetes eheprägendes Einkommen wie folgt:

a) bis 6/07: monatlich (935,41 EUR + 548,70 EUR =) 1.484,11 EUR

b) Juli 2007: monatlich (938,11 EUR + 548,70 EUR =) 1.486,81 EUR

c) ab 8/07: monatlich (1.216,21 EUR + 548,70 EUR =) 1.764,91 EUR

4. Monatlicher Unterhaltsbedarf der Klägerin

Danach errechnet sich für die Klägerin folgender monatlicher Unterhaltsbedarf für nachstehende Zeiträume:

a) bis 6/07: 1.484,11 EUR : 2 = 742,06 EUR

b) 7/07: 1.486,81 EUR : 2 = 743,41 EUR

c) ab 8/07: 1.764,91 EUR : 2 = 882,46 EUR

B. Monatliche Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin

Für die Klägerin ermittelt sich unter Berücksichtigung ihres monatlichen Unterhaltsbedarfes demzufolge bis Juni 2007 nach Abzug ihres eigenen eheprägenden Einkommens ein monatlich ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 193,36 EUR, also gerundet 194,00 EUR, für den Monat Juli 2007 ein solcher in Höhe von monatlich 194,71 EUR, gerundet 195,00 EUR, für den Monat August 2007 ein solcher in Höhe von monatlich 333,76 EUR, gerundet 346,00 EUR.

C. Leistungsfähigkeit des Beklagten

Unter Berücksichtigung des dem Beklagten gegenüber der Klägerin zustehenden eheangemessenen Selbstbehalts in Höhe von 915,00 EUR verbleibt für nachstehende Zeiträume folgendes verteilungsfähiges Einkommen:

a) bis 6/07: 935,41 EUR - 915,00 EUR = 20,41 EUR, gerundet 21,00 EUR

b) 7/07: 938,11 EUR - 915,00 EUR = 23,11 EUR, gerundet 24,00 EUR

c) ab 8/07: 1.216,21 EUR - 915,00 EUR = 301,21 EUR, gerundet 302,00 EUR

Sollte das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig sein, reduziert sich der Unterhalt ab dem 1. Januar 2008 auf 217,00 EUR (Selbstbehalt ab dem 1. Januar 2008: 1.000,00 EUR).

Die vorgenannten Beträge entsprechen den jeweils geschuldeten Unterhaltsrenten.

D. Mangelfall

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr Unterhaltsrang sei mit dem der privilegiert volljährigen Tochter nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichrangig, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen, indes steht zur Überzeugung des Senates, insbesondere unter Berücksichtigung des vorangegangenen Trennungsunterhaltsverfahren zum Aktenzeichen 50 F 530/04 fest, dass der Unterhalt für die minderjährige ehegemeinsame Tochter F. St. stets die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte und demzufolge vorangehend war, was aber zur Folge hatte, dass die Klägerin lediglich zum Teil noch in den Genuss von Unterhaltsleistungen des Beklagten kam und demzufolge den weit größeren Teil ihres Unterhaltsbedarfes durch ihr Erwerbseinkommen abgedeckt hat. Unter Berücksichtigung dessen kommt aber eine Mangelfallberechnung rechtlich hier nicht in Betracht.

Nach alledem hat die sofortige Beschwerde der Klägerin, soweit sie sich gegen die vollständige Versagung von Prozesskostenhilfe für ihr neuerliches Verfahren auf Klage von Trennungsunterhalt bezieht, zum Teil Erfolg, sodass ihrem Rechtsmittel teilweise stattzugeben war.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Satz 2 der laufenden Nummer 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Hierbei hat der Senat die anfallende Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Klägerin mit ihrem Rechtsmittel auf die Hälfte reduziert.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt - grundsätzlich nicht statt.

Ende der Entscheidung

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