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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.05.2001
Aktenzeichen: 3 WF 63/01
Rechtsgebiete: BGB, Regelbetrag-VO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1612 b V
BGB § 1612b Abs. 5
Regelbetrag-VO § 1
Regelbetrag-VO § 2
ZPO § 127 Abs. 4
Der Mindestbedarf seit Inkrafttreten von § 1612b Abs. 5 BGB (n.F.) beträgt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe (Ost oder West). In Bezug auf diesen Mindestbedarf bestehen für das Kind Beweiserleichterungen; sein Vortrag der Bedürftigkeit ohne weitere Darlegung der Einkünfte des Unterhaltsschuldners reicht zur Klagebegründung und es ist Sache des Schuldners darzulegen und zu beweisen, dass und warum er dazu nicht fähig und in der Lage ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 63/01 OLG Naumburg 8 F 0524/00 AG Bitterfeld

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld vom 28.3.2001 wird zurückgewiesen.

Die Gebühr der Beschwerde trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Unterhaltsabänderungsklage verweigert, weil hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), sie ist aber nicht begründet.

Selbst wenn das Amtsgericht mit seiner Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren faktisch die Entscheidung im Hauptverfahren vorweggenommen hat, was kritikwürdig ist, hätte eine summarische Prüfung, oder wie der Beklagte meint, kurze Vorprüfung, eine andere Entscheidung nicht gerechtfertigt. Denn ein Unterhaltspflichtiger, der seine gegenüber minderjährigen Kindern bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung nicht erfüllt, ist grundsätzlich so zu behandeln, als ob er Unterhalt in gebührender Höhe an das Kind zahlen kann. Allerdings ist hierbei zu bemerken, dass Mindestunterhalt bis zum 31.12.2000 nicht der Regelbetrag der jeweiligen Altersstufen nach der Regelbetrag-VO gewesen und es auch seit dem 1.1.2001 nicht ist. Vielmehr beträgt der Mindestbedarf seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts 135 % des Regelbetrages der entsprechenden Altersstufe nach § 1 oder 2 der Regelbetrag-VO - § 1612 b V BGB - (vgl. Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547). In Bezug auf diesen Mindestbedarf bestehen für das Kind Beweiserleichterungen; sein Vortrag der Bedürftigkeit ohne weitere Darlegung der Einkünfte des Unterhaltsschuldners reicht zur Klagbegründung und es ist Sache des Schuldners darzulegen und zu beweisen, dass und warum er dazu nicht fähig und in der Lage ist. Das ist dem Beklagten bislang nicht gelungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, Nr.1952 Anlage GKG, § 127 Abs.4 ZPO.



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