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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 3 WF 69/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 652
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 114
BGB § 1613 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4
Mit der sofortigen Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen zu Unrecht nicht Berücksichtigung gefunden haben; ein erst im Rechtsmittelverfahren nachgereichter Vortrag ist nicht zu berücksichtigen.

Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des vereinfachten Verfahrens berührt nicht mehr die Statthaftigkeit dieser Verfahrensart (Philippi in Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 647 Rz. 11).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 69/01 OLG Naumburg 8 a FH 11/01 AG Bitterfeld

In dem Rechtsstreit

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld vom 29.03.2001 (Az.: 8a FH 11/01) wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 2.647,71 DM zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 652 ZPO ist zunächst insoweit unzulässig, wie mit ihr die Antragsgegnerin mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet.

Denn nach § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, welche die Rechtspflegerin im ersten Rechtszug als unzulässig nicht berücksichtigt hat, seien tatsächlich zulässig gewesen, nicht jedoch derartige Einwendungen ergänzend zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 03. August 1999, Az: 3 WF 125/99 = EzFamR aktuell 2000, 8-9). Die Antragsgegnerin hat aber schon das Einwendungsformular nicht ausgefüllt und mit letztlich mit Unterlagen zu deren Glaubhaftmachung versehen dem Erstgericht zurückgesandt, obwohl der Festsetzungsantrag vom 16.01.2001 nebst den Formularen; entgegen der wahrheitswidrigen Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe die Unterlagen nicht erhalten; ihr persönlich ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 23.01.2001 übergeben wurden.

Ebenfalls als Einwand unbeachtlich und daher unzulässig ist die Auffassung, weshalb bei den 3 unterhaltsberechtigten Kindern, welche alle älter als 12 Jahre sind, unterschiedliche prozentuale Unterhaltssätze gebildet werden sollen (§§ 1612a Abs. 3 und 4, 2 der RegelbetragsVO).

Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dass das älteste Kind S. nach Erlass und Zustellung der sie betreffenden Unterhaltsfestsetzung nunmehr volljährig geworden ist und das vereinfachte Unterhaltsverfahren insoweit unstatthaft sei sowie erst mit Zustellung des Festsetzungsbeschlusses Kindesunterhalt zu zahlen sei, sind diese Einwände zwar zulässig aber unbegründet.

Denn der Eintritt der Volljährigkeit des zunächst unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes während des vereinfachten Unterhaltsverfahrens berührt nicht mehr nachträglich die Statthaftigkeit dieser Verfahrensart (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 647 Rz. 11).

Überdies hat die Antragsgegnerin selbst nach Aufforderung mit Schreiben vom 30.06.2000 dem Jugendamt Auskünfte zu deren Einkünften erteilt, die Veranlassung waren, die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02. August 2000 zu Unterhaltszahlung beginnend ab dem 01. Mai 2000 aufzufordern. Nach § 1613 Abs. 1 BGB können daher die Unterhaltsberechtigten Kinder jedenfalls ab Dezember 2000 Unterhalt beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach den §§ 17 Abs. 1 und 4 GKG.

2. Gemäß § 114 ZPO war der Antragsgegnerin zudem mangels hinreichender Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde (vgl. Gründe zu 1.) Prozesskostenhilfe zu verweigern.



Ende der Entscheidung

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