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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 103/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241
BGB § 305
BGB § 538
BGB § 701
BGB § 701 Abs. 1
BGB § 701 Abs. 4
BGB § 702
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Die Äußerung eines Gastwirts, von einem als Stellplatz für ein Kraftrad angebotenen Wirtschaftshof sei "noch nie etwas weggekommen", ist eine reine Tatsachenbekundung und alleine nicht ausreichend, einen Garantievertrag zu begründen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 103/02 OLG Naumburg

verkündet am: 22. August 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klußmann, den Richter am Oberlandesgericht Feldmann und den Richter am Landgericht Paterok

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.04.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 14.571,82 Euro.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro nicht.

Gründe :

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für sein entwendetes Motorrad der Marke Harley-Davidson.

Der Kläger beteiligte sich an einem Motorradausflug in den Harz, für den der Zeuge H. für die gesamte Gruppe im Hotel der Beklagten in Sch. eine Übernachtung mit Grillabend für den 01. - 02.09.2001 buchte. Die Anmeldebestätigung der Beklagten wies keinen besonderen Hinweis auf freie Plätze in einer Garage auf. Die Beklagte wirbt für ihr Hotel in Sch. unter anderem als "Biker Treff", weil sich die nahegelegene landschaftlich reizvolle Felsengegend für Motorradausflüge eigne; der Hoteldirektor führe die Gäste selbst über die schönsten Motorradstraßen oder schicke sie mit "tollen Tourentips allein auf die Reise". In einem weiteren Prospekt wirbt die Beklagte für sich unter anderem wie folgt :

"Unser Angebot für Sie:

Übernachtung mit Frühstück, kostenfreie Großgarage, freie Nutzung von Sauna, Trockenraum und Schrauberecke, Waschplatz gegen Entgelt".

In einer Anzeige in der Zeitschrift "Motor und Freizeit" bewirbt sich die Beklagte unter anderem wie folgt: "Preise inkl. Garagenstellplatz, Schrauberecke, Trockenraum, Tourentipps, geführte Touren, Waschplatz, gegen Entgeld".

Als der Kläger mit seiner Motorradgruppe, der auch der Zeuge H. angehörte, am 01.09.2001 im Hotel der Beklagten in Sch. eintraf, teilte ihm zunächst eine Angestellte und anschließend der Hoteldirektor, der Zeuge S. , mit, daß in der Großgarage Stellplätze für die gesamte Gruppe nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stünden, worauf die Teilnehmer der Fahrt ungehalten reagierten. Das Angebot des Hoteldirektors, die Motorräder im Innenhof des Hotels abzustellen, wiesen die Teilnehmer zurück und stellten sie auf den weiteren Vorschlag des Zeugen S. in einem Wirtschaftshof des Hotels ab. Der Wirtschaftshof war durch eine Toreinfahrt zu erreichen, die nur mit einem Torflügel gesichert und daher nicht abschließbar war. Aus diesem Wirtschaftshof wurde das Motorrad des Klägers, das einen Zeitwert von 28.500,-- DM hatte, in der Nacht vom 01. zum 02.09.2001 entwendet.

Auf ein Anforderungsschreiben des Klägers mit Fristsetzung zum 15.10.2001 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten am 08.10.2001 jegliche Einstandsverpflichtung ab.

Der Kläger hat behauptet,

der Zeuge H. habe bei der Buchung der Übernachtung bei der Beklagten ausdrücklich auf eine sichere Verwahrung der Motorräder gedrungen. Deren sichere Verwahrung sei wegen ihres hohen Wertes für die Teilnehmer so wesentlich gewesen, daß sie wieder abfahren wollten, als ihnen mitgeteilt worden sei, daß in der Großgarage keine Stellplätze zur Verfügung gestanden hätten. Nur auf die ausdrückliche Zusicherung des Hoteldirektors, daß auf dem Wirtschaftshof noch nie etwas entwendet worden sei, sei die Gruppe geblieben und habe ihre Motorräder auf dem Wirtschaftshof abgestellt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

daß die Beklagte aufgrund ihrer Prospektwerbung eine sichere Verwahrung von Motorrädern zugesichert habe. Spätestens sei aber mit dem Zeugen H. für alle Mitglieder der Reisegruppe ein Verwahrungsvertrag für die Motorräder neben dem Beherbergungsvertrag geschlossen worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.500,-- DM nebst 8,26 % Zinsen seit dem 16.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

daß ihre Mitarbeiterin, die Zeugin Sr. , den Zeugen H. schon bei der Buchung darauf hingewiesen habe, daß die Stellplätze in der Großgarage von Gästen, die früher gebucht hätten, vollständig belegt seien. Dennoch habe der Zeuge H. die Buchung vorgenommen. Aus diesem Grunde sei in die Anmeldebestätigung ausdrücklich kein Hinweis auf freie Stellplätze aufgenommen worden. Die Stellplätze in der Tiefgarage ihres Hotels in Sch. seien eine Dienstleistung, die den Gästen nach Maßgabe der freien Plätze zur Verfügung gestellt werde. Da ein besonderes Entgelt dafür nicht erhoben werde, hätten die Gäste auch keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Spätestens mit dem Abstellen der Motorräder auf dem Wirtschaftshof hätten der Kläger und die übrigen Teilnehmer auf einen Garagenplatz verzichtet.

Die Beklagte hat gemeint,

daß ein Verwahrungsvertrag mit dem Kläger weder bei der Buchung noch später bei der Anreise geschlossen worden sei. An einem Verwahrungsvertrag fehle es schon deshalb, weil der Kläger den Schlüssel zu seinem Motorrad nicht übergeben und die Beklagte daher keinen mittelbaren Besitz an den eingebrachten Sachen erlangt habe. Für eingebrachte Fahrzeuge des Gastes hafte der Gastwirt gemäß § 701 Abs. 4 BGB nicht.

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen H. und Sr. erhoben und der Klage alsdann stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Parteien den Ausschluß der Haftung für eingebrachte Fahrzeuge nach § 701 Abs. 4 BGB wirksam abbedungen hätten. In seiner Prospektwerbung stelle sich das Hotel der Beklagten in Sch. als besonderer "Biker - Treff" dar, für den die sichere Unterbringung der Motorräder in einer Großgarage, auf die in der Werbung ausdrücklich hingewiesen werde, von besonderer Bedeutung sei. Deswegen müsse die Beklagte für eine diebstahlsichere Unterbringung der Motorräder sorgen und könne sich auch nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 702 BGB berufen. Die Parteien hätten die Haftung der Beklagten auch nicht später abbedungen. Die Vernehmung der hierfür benannten Zeugin Sr. sei unergiebig gewesen, da sie sich an die mit dem Zeugen H. geführten Gespräche nicht mehr habe erinnern können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte meint,

daß selbst wenn man annähme, daß eine Unterstellmöglichkeit ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart worden sei, diese Vertragspflicht der Beklagten später entfallen sei, weil die Teilnehmer der Motorradgruppe auf eigenes Risiko ihre Motorräder im Wirtschaftshof abgestellt und damit den ursprünglichen Vertrag modifiziert hätten. Ein Verwahrungsvertrag sei aber nicht geschlossen worden. Lediglich der Hinweis in Werbeprospekten auf die vorhandene Parkmöglichkeit in einer Tiefgarage führe nicht dazu, daß § 701 Abs. 4 BGB abbedungen werde. Anders als bei den übrigen eingebrachten Sachen des Gastes habe der Hotelier bei den häufig außerhalb des Geländes abgestellten Fahrzeugen keinen unmittelbaren Besitz. Zudem könne sich der Gast gegen Diebstahl versichern. Dem Hotelier könne nicht die Verpflichtung auferlegt werden, Diebstähle auszuschließen. Der Zeuge S. habe nicht garantiert, daß die Motorräder auf dem Wirtschaftshof nicht entwendet werden könnten.

Die Beklagte behauptet,

daß für jedermann offenkundig gewesen sei, daß der Wirtschaftshof nur mit einem Torflügel gesichert und daher nicht abschließbar gewesen sei. Im Innenhof des Hotels habe eine geringere Diebstahlswahrscheinlichkeit bestanden, weil die anderen Gäste des Hotels die Motorräder dort im Blick gehabt hätten. Auch sei die Nutzungsmöglichkeit des Hotels für Motorradtouristen nur eine Möglichkeit unter anderen. Auch aus der Prospektwerbung habe sich ergeben, daß das Hotel in Sch. nicht ausschließlich für Motorradfahrer angeboten werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18.04.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Er ist der Ansicht, daß der Haftungsausschluß nach § 701 Abs. 4 BGB von den Parteien wirksam abbedungen worden sei. Der Zeuge H. habe einen Beherbergungsvertrag mit Schutzwirkungen für den Kläger abgeschlossen. Den Gästen sei insbesondere durch die Prospektwerbung der Beklagten, aber auch durch die individuellen Vereinbarungen mit dem Zeugen H. eine diebstahlssichere Unterbringung der Motorräder garantiert worden.

II.

Die gemäß § 511 ZPO (in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Diebstahls seines Motorrades der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen ... in dem von der Beklagten in Sch. geführten Hotel kein Anspruch auf Zahlung von 14.571,82 Euro (28.500,-- DM) zu.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 701 BGB.

§ 701 Abs. 1 BGB erlegt dem Gastwirt eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die eingebrachten Sachen des Gastes auf (Hüffer, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, 3. Aufl., 1997, § 701, Rdnr. 1). Es handelt sich dabei um eine Zufallshaftung aus gesetzlichem Schuldverhältnis (Olaf Werner, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Zweites Buch, Recht der Schuldverhältnisse (§§ 652 - 704), 13. Neubearbeitung, 1995, Vorbemerkung zu § 701, Rd. 5). Diese strenge Haftung des Gastwirtes wird in § 701 Abs. 4 BGB dadurch eingeschränkt, daß Fahrzeuge ausdrücklich von der verschuldensunabhängigen Haftung ausgenommen sind (Vollkommer, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Aufl., 1999, § 701, Rd. 10; Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., 2002, § 701, Rdnr. 12 (selbst wenn sich das Kraftfahrzeug in der hoteleigenen Garage befindet); Westermann, in: Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl., 1 Bd., 1993, vor § 701, Rdnr. 8; Teichmann, in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4/2, Schuldrecht III/2 (§§ 651 a - 704), 12. Aufl., Frühjahr 1999, § 701, Rdnr. 36). Die Vorschrift gilt auch für Motorräder und wird damit begründet, daß der Halter das Diebstahlsrisiko selbst durch den Abschluß einer Versicherung abwenden kann (Vollkommer, a.a.O.).

Diese gesetzliche Vorschrift des § 701 Abs. 4 BGB kann nicht zu Lasten des Gastwirtes abbedungen werden, weil sich die Garantiehaftung des § 701 BGB als spezialgesetzliche Ausnahme zu der ansonsten im Gesetz begründeten Verschuldenshaftung darstellt. Ein Abbedingen der Vorschrift hätte demnach zur üblichen gesetzlichen - verschuldensabhängigen - Haftung geführt.

Anstelle eines "Abbedingens" hätten die Parteien daher im Gegenteil individual-vertraglich selbständig eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten für das Motorrad des Klägers vereinbaren müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, denn die Äußerung des Hoteldirektors, daß in dem als Stellplatz angebotenen Wirtschaftshof "noch nie etwas weggekommen" sei, ist eine reine Tatsachenbekundung und alleine nicht geeignet, einen Garantievertrag nach §§ 305, 241 BGB mit den strengen Haftungsfolgen für die Beklagte zu begründen (vgl. dazu: LG Lüneburg, VersR 1997, 1285). Hierfür fehlt der Wille des Direktors, neben der als diebstahlsfrei geschilderten Vergangenheit auch eine Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Vielmehr läßt sich seiner Äußerung nur der geschätzte Grad der Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls entnehmen, den der Zeuge S. offenbar gering angesetzt hat.

Auch aus ihrer Prospektwerbung folgt eine Garantiehaftung der Beklagten nicht. Es ist auch in den Prospekten nicht ersichtlich, daß die Beklagte ausdrücklich für einen Verlust abhanden gekommener Motorräder einstehen will. Vielmehr stellt der Prospekt lediglich die Möglichkeiten dar, die der Motorradfahrer im Hotel in Sch. ohne Aufpreis nutzen kann. Eine ausdrückliche oder konkludente Haftungsübernahme wäre aber für die Annahme einer Garantiehaftung erforderlich.

Auch ein vertraglicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Neben der hier nicht einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung der §§ 701 ff. BGB, die insbesondere dann eingreifen soll, wenn ein Beherbergungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustandegekommen ist oder es am Verschulden des Gastwirtes fehlt (BGH Z 63, 333 [336 f.]), bestehen die Ansprüche des Klägers aus dem vorliegend unstreitig geschlossenen Beherbergungsvertrag sowie aus Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) und positiver Vertragsverletzung grundsätzlich fort (BGH, a.a.O.; Hüffer, a.a.O., Rdnr. 5; Werner, a.a.O., Rdnr. 6).

Für einen neben dem Beherbergungsvertrag zusätzlich geschlossenen Verwahrungsvertrag für Kraftfahrzeuge und Motorräder des Gastes genügt es allerdings nicht, daß der Hotelier Stellflächen bereithält (RG Z 105, 202 [203]; Hans.OLG Hamburg, MDR 1970, 842 f.; AG Wetzlar, VersR 1991, 1266). Vielmehr müssen auf einen zusätzlichen Vertragswillen zielende Umstände erkennbar sein, die im Einzelfall auf eine Obhutsübernahme schließen lassen (Hans.OLG, VersR 1989, 1266). So werden Verwahrungspflichten angenommen, wenn der Hotelier mit einer bereitstehenden Vertragsgarage wirbt und sein Personal die Fahrzeuge der Gäste dort unterbringt (BGH, NJW 1969, 789 f.). Eine Haftung aus § 538 BGB kann sich zudem aus der mietrechtlichen Komponente des Beherbergungsvertrages ergeben, wenn Beschädigungen an dem Fahrzeug aufgrund einer mangelhaften Beschaffenheit des vom Hotelier angebotenen Parkplatzes auftreten (BGH Z 63, 333 [337 f.]).

Zwar hat die Beklagte hier in ihren Prospekten ausdrücklich mit ihrer Garage geworben und sich als ein für Motorradfahrer besonders geeignetes Hotel bezeichnet, doch führt dies nach der zitierten Rechtsprechung allein noch nicht dazu, einen Verwahrungsvertrag oder bestimmte Obhutspflichten anzunehmen. Damit reduziert sich die Frage, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, darauf, ob sie verpflichtet war, das vom Kläger und den übrigen Teilnehmern der Fahrt auf dem Wirtschaftshof abgestellte Motorrad während der gesamten Nacht zu bewachen (Hans.OLG Hamburg, a.a.O.). Nur eine derartige umfassende Bewachung hätte nämlich einen Diebstahl sicher ausschließen können. Die Umstände des Falles müssen demnach darauf angesehen werden, ob die Beklagte stillschweigend die Bewachung der abgestellten Fahrzeuge zugesagt und welche Maßnahmen sie für die Gäste erkennbar getroffen hat, um rechtswidrige Eingriffe Dritter wirksam auszuschließen (Hans.OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte vorliegend nicht die Bewachung des Motorrades des Klägers übernommen.

Der Kläger konnte erkennen, daß für die Bewachung des vom Hotel nicht einsehbaren Wirtschaftshofes kein Mitarbeiter abgestellt war. Es war darüber hinaus offensichtlich, daß der Zugang durch die Toreinfahrt nur mit einem Torflügel gesichert und damit nicht abschließbar war. Diese Umstände und die hinzukommende Tatsache, daß die Beklagte für das Abstellen der Fahrzeuge keine zusätzlichen Gebühren forderte, was heute zumindest in Städten allgemein üblich ist, lassen nur den Schluß zu, daß den Gästen im Wirtschaftshof zwar die Möglichkeit geboten werden sollte, ihre Motorräder abzustellen, eine besondere Sicherung durch die Beklagte aber nicht vorgesehen war. Der Kläger war daher gehalten, sein außergewöhnlich teures Motorrad selbst besonders zu sichern.

Daran ändert auch die Aussage des Zeugen H. nichts, der ausgesagt hat, daß die Gruppe der Motorradfahrer davon ausgegangen sei, daß die Toreinfahrt trotz des einflügeligen Tors geschlossen werden könne. Diese subjektive Fehleinschätzung kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Auch seine Aussage, daß die Mitarbeiter des Hotels auf die Motorräder "aufpassen" wollten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach Lage der Dinge konnte der Kläger nämlich auch diese Aussage nicht dahingehend verstehen, daß ein Mitarbeiter des Hotels auf dem abgelegenen Wirtschaftshof alleine zum Bewachen der Motorräder abgestellt würde. Die Äußerung kann bei verständiger Auslegung nur bedeuten, daß die Mitarbeiter im Rahmen ihrer übrigen Aufgaben auch ein wachsames Auge auf die abgestellten Motorräder werfen wollten.

Bei dieser Abwägung kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Hoteldirektor zunächst als geeigneteren Abstellort den Innenhof des Hotels vorgeschlagen hatte. Daß die Motorräder dort wegen der ständigen Anwesenheit des Hotelpersonals und der anderen Gäste besser beaufsichtigt worden wären, leuchtet unmittelbar ein. Wenn sich der Kläger und die übrigen Mitglieder der Fahrtgemeinschaft dann gleichwohl dem Ratschlag des ortskundigen Hoteldirektors verschlossen und die von ihm nur als weniger geeignet eingeschätzte Möglichkeit des Abstellens auf dem Wirtschaftshof gewählt haben, können sie für diese selbstverantwortete Entscheidung nicht die Beklagte haften lassen.

Auch die Aussage des Zeugen H. vor dem Landgericht führt wie oben erörtert nicht zu einem anderen Ergebnis. Seine nochmalige Vernehmung vor dem Senat ist entbehrlich, weil der Senat nicht an seiner Glaubwürdigkeit zweifelt oder die von ihm bekundeten Tatsachen für unrichtig hält, sondern lediglich andere rechtliche Schlüsse aus seiner Aussage zieht.

Es kann auch dahinstehen, was der Zeuge H. im Vorfeld der Buchung mit den Angestellten der Beklagten vereinbart hat. Bei der Anreise der Motorradgruppe stellte sich eine für den Zeugen unerwartete Situation dar, da die Großgarage nicht nutzbar war. Damit waren die bisherigen Absprachen erkennbar hinfällig. Daß aber in den dann am 01.09.2001 getroffenen Absprachen weder ein Garantievertrag, noch ein gesonderter Verwahrungsvertrag für die Motorräder geschlossen wurde, hat der Senat schon oben ausgeführt.

Daß die Mitarbeiter der Beklagten anderweitige Sorgfaltspflichten verletzt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es war zuvor unstreitig noch nicht zu Diebstählen in dem von der Beklagten in Sch. betriebenen Hotel gekommen, so daß auch ein diesbezüglicher besonderer Warnhinweis entbehrlich war.

Weil ein Verschulden der Beklagten nicht feststellbar ist, scheiden auch Ansprüche des Klägers aus culpa in contrahendo, positiver Vertragsverletzung und Delikt aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach den §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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