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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 122/04
Rechtsgebiete: HOAI, VOB/B, BGB


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5
VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B § 13 Nr. 7
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 2 b
VOB/B § 13 Ziffer 5 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 631
BGB § 635
BGB § 669
Der Mangel einer Architektenleistung in Form einer fehlerhaften Planung ist nur dann als unmittelbarer Mangelfolgeschaden zu ersehen, wenn die fehlerhafte Planung auch im Bauvorhaben umgesetzt worden ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 122/04 OLG Naumburg

verkündet am: 04.11.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Corcilius und der Richterin am Amtsgericht Küsel auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal zu Aktenzeichen 23 O 135/99 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das am 19. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal zu Aktenzeichen 23 O 135/99 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren trägt der Beklagte zu 2. vorab.

IV. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. die Hälfte; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.450,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2. kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.650,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 38.090,61 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer seiner Ansicht nach den Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend Rechnung tragenden Planung und Ausführung eines Neubaus.

Im Frühjahr 1997 beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1. mündlich mit den Architektenleistungen der Phasen 1 - 4 des § 15 HOAI für die Erstellung eines zweigeschossigen Neubauvorhabens. Am 15. Juni 1997 schloss er mit dem Beklagten zu 2. auf der Grundlage eines Angebots vom 12. Mai 1997 einen Bauvertrag, in welchem die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbarten. Das Gebäude wurde 1997/1998 errichtet und im Frühjahr 1998 vom Kläger bezogen. Auf Wunsch des Klägers wurde die ursprünglich nach Norden zur Straße hin ausgerichtete Außentreppe zum Kellereingang abgetragen und nach Süden zum Garten hin neu gebaut, wobei streitig ist, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und ob diese Veränderung vom Beklagten zu 2. ausgeführt wurde. Mit Rechnung vom 31. März 1998 stellte der Beklagte zu 2. dem Kläger 7.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer "für geleistete Maurerarbeiten zur Fertigstellung des Wohnhauses laut Absprache" in Rechnung (Bl. V, 30 d. A.). Mit Datum vom 07. April 1998 stellte der Beklagte zu 2. dem Kläger eine Fachbauleiterbestätigung aus, in der er dem Kläger bestätigte, dass die ausgeführten Erd-, Beton-, Stahlbeton-, Maurer-, Bauwerksabdichtungs- und Putzarbeiten beim Neubau des Wohnhauses DIN- und normgerecht ausgeführt worden sind (Bl. III/82 d. A.).

Im Herbst 1998 kam es zu einem Wassereinbruch im Keller. Die Beklagten stritten die Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden mehrfach ab. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. K. , die I. GmbH sowie die M. GmbH mit der Feststellung der Ursache für die Feuchtigkeitsschäden. Hierfür wandte er insgesamt 5.367,13 DM auf.

Im Jahr 1999 ließ der Kläger die außenseitige Abdichtung des Gebäudes sanieren. Hierfür wandte er 65.386,28 DM auf. In diesem Betrag sind Kosten für die Einbau einer Drainage in Höhe von 2.222,44 DM enthalten. Diesen Betrag brachte der Kläger als "Sowiesokosten" in Abzug und machte den verbleibenden Betrag von 63.163,84 DM klageweise geltend. Für die innenseitige Sanierung machte der Kläger die diesbezüglich voraussichtlich anfallenden Kosten in Höhe von insgesamt 24.404,75 DM geltend. Daneben forderte der Kläger 2.518,19 DM für entgangene Gebrauchsvorteile, da er während der Außensanierungsarbeiten im Zeitraum vom 01. November 1998 bis 30. September 1999 die zu Wohn- und Arbeitsräumen ausgebauten Kellerräume nicht nutzen konnte.

Der Kläger hat vorgetragen, dass Ursache für den Wasserschaden sowohl Planungsfehler des Beklagten zu 1. sowie Ausführungsfehler des Beklagten zu 2. gewesen seien.

Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte zu 1. bei der Bauplanung den Grundwasserverhältnissen vor Ort nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen habe. Statt der vorgegebenen Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser (Lastfall 2) hätte er, aufgrund des Umstandes, dass bindiger Boden und zumindest zeitweise drückendes Wasser vorliege, eine Abdichtung für den Lastfall 3 (drückendes Wasser) oder jedenfalls eine Abdichtung für den Lastfall 2 unter Einbeziehung einer Drainage vorgeben müssen.

Der Kläger hat weiter behauptet, dass der Beklagte zu 2. die Planvorlagen des Beklagten zu 1. ignoriert und seinen Ausführungen lediglich den Lastfall 1 (Bodenfeuchtigkeit) zugrunde gelegt habe. Zudem seien ihm mehrere Ausführungsfehler, insbesondere im Bereich der Kelleraußentreppe, unterlaufen. Der Beklagte zu 2. habe in seinem Auftrag die Außentreppe zum Kellereingang in der Zeit vom 05. März bis zum 10. März 1998 gedreht, so dass der Zugang nicht mehr von der W. straße , sondern nunmehr vom Garten aus erfolgt sei. Bezüglich der im Einzelnen geltend gemachten Mängel wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Juni 1999 (Bl. I/72 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat nach mehreren Klageerweiterungen zuletzt beantragt,

die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 48.840,14 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, dass ihm kein Planungsfehler unterlaufen sei. Eine den Anforderungen des Lastfalls 3 entsprechende Abdichtung sei nicht erforderlich gewesen, da sich aufgrund der Bodenverhältnisse in S. und den durchgeführten Höhenvergleichsmessungen und Erkundigungen bei Nachbarn keine Anhaltspunkte für auftretende Nässe ergeben hätten. Der Umstand, dass die Baugenehmigung unstreitig ohne Beanstandungen erteilt worden war, spreche im übrigen auch für eine ordnungsgemäße Planung.

Der Beklagte zu 1. meint weiter, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen ihn bereits verjährt wäre.

Der Beklagte zu 2. hat behauptet, dass er mängelfrei gearbeitet habe. Zwar habe er entgegen den erhaltenen Planungsunterlagen das Bauvorhaben um ca. 0,5 Meter tiefer gesetzt, doch habe dieses auf den ausdrücklichen Vorgaben des Klägers beruht. Er habe den Kläger auch zuvor mündlich ausdrücklich auf die von den Planungsunterlagen des Beklagten zu 1. abweichende Gründungstiefe des Gebäudes hingewiesen.

Auch hätte seine Abdichtung, die dem Lastfall 1 entspreche, den Anforderungen genügt. Der beanstandete Feuchtigkeits- und Wassereintritt sei nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger nachträgliche Veränderungen im Bereich der Kellertreppe vorgenommen habe sowie Versorgungsleitungen selbst oder durch Dritte habe legen lassen. Er habe die Kellertreppe, wie im Bauvertrag vorgesehen, zur W. straße errichtet und sei mit seinen Arbeiten im Herbst 1997 fertig gewesen. Er habe keine Kenntnis, wer die Kellertreppe anschließend gedreht habe. Auch sei er nur mit dem Gewerk Rohbau und nicht mit den Folgewerken befasst gewesen. Deshalb habe er Abdichtungsarbeiten im Bereich des Fundaments und der Bodenplatte nur dort ausführen müssen, wo aufgehendes Mauerwerk abzudichten gewesen sei. Im übrigen habe Wasser durch die Bodenplatte nicht durchdringen können, weil er zur Errichtung der Bodenplatte Wasser undurchlässigen Beton (im folgenden: WU-Beton) verwendet habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17. August 1999 (Bl. I/92 d. A.) und Beweisergänzungsbeschluss vom 17. Februar 2000 (Bl. I/201 d. A.) durch Einholung eines bautechnischen Gutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- Ing. W. vom 03. August 2000 und 11. April 2001 Bezug genommen (Bl. II/7 ff. und Bl. II/165 ff. d. A.) In der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2003 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten mündlich. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2003 Bezug genommen (Bl. II/117 ff. d. A.)

Das Landgericht hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B. , G. , Sch. , Ut. , L. , F. , G. , Sn. und Kr. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. Januar 2003 (Bl. III/26 ff. d. A.) und 21. August 2002 (Bl. III/75 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Landgericht Stendal hat mit dem am 19. November 2003 verkündeten Urteil den Beklagten zu 2. verurteilt, dem Kläger den durch die Sanierung der Außenkellerwände entstandenen Schaden in Höhe von 21.545,69 € brutto zu ersetzen, einen Vorschuss für die Sanierung der Innenkellerwände in Höhe von 12.477,95 € zu leisten, die Aufwendungen des Klägers für die Privatgutachten in Höhe von insgesamt 2.744,17 € zu ersetzen und eine Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit der Kellerräume während der Sanierungsarbeiten in Höhe von 1.322,81 € zu zahlen. Ferner wurde der Beklagte zur Zahlung von 4 % Zinsen auf 21.652,67 € seit dem 12. Mai 1999, auf weitere 1.561,56 € seit dem 21. August 2002, auf weitere 5.003,66 € seit dem 17. Dezember 2002 und auf weitere 9.872,72 € seit dem 27. August 2003 verurteilt. Soweit der Kläger einen weitergehenden Schadensersatz für die Sanierung der Außenkellerwände geltend gemacht hat, wurde die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Bauausführung des Beklagten zu 2. mangelhaft gewesen sei. Der Beklagte zu 2. habe das Gebäude entgegen den Planvorgaben des Beklagten zu 1. zu tief in das Erdreich hineingesetzt, so dass die unteren Bauwerksbestandteile dem Grundwasser zeitweise ausgesetzt gewesen seien. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die vorgenommene Ausführung aufgrund einer Weisung des Klägers erfolgt sei, da es jedenfalls an einem schriftlichen Bedenkenhinweis gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B gefehlt habe. Im Übrigen sei ein entsprechender mündlicher Hinweis im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens des Bauherrn auch nur dann von Bedeutung, wenn diesem die Konsequenzen der von ihm gewünschten Ausführung klar vor Augen geführt worden seien. Der Beklagte zu 2. habe sich daher nicht darauf beschränken dürfen, dem in Bausachen unerfahrenen Kläger auf die Abweichung der angeordneten Bauausführung von den Planungsunterlagen hinzuweisen.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. sei auch davon auszugehen, dass die vom Beklagten zu 2. vorgenommene Abdichtung des Kellers mangelhaft gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass der Beklagte zu 2. die Umbauarbeiten an der Kellertreppe ausgeführt und daher auch für die Abdichtungsfehler verantwortlich sei, die im Zusammenhang mit dem Umbau der Kellertreppe gemacht worden seien. Infolge der mangelhaften Abdichtung des Bauwerks sei Feuchtigkeit in den Innenbereich des Gebäudes gelangt, für deren Beseitigung der Beklagte zu 2. Schadensersatz zu leisten habe.

Der Beklagte habe die Mängel auch schuldhaft verursacht, da er seine Beschäftigten bei der Durchführung der Arbeiten nicht ausreichend angeleitet oder hinreichend beaufsichtigt habe. Die Ausführungsfehler seiner Arbeitnehmer müsse er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sei entgegen § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Der Beklagte schulde dem Kläger daher gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B Ersatz für die Mängelbeseitigungskosten. Entgegen den vom Kläger aufgewendeten 65.386,28 DM brutto seien nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. jedoch nur Kosten von 46.627,32 DM netto ortsüblich und angemessen. In dem Betrag von 65.386,28 DM seien nämlich 10.300,00 DM netto für eine Drainage mit Schacht, Pumpe, Vorfluter und Rohrleitung enthalten, die bei ordnungsgemäßer Bauausführung ohnehin von vornherein hätten eingebaut werden müssen und daher als "Sowiesokosten" in Abzug zu bringen seien. Die ersatzfähigen Kosten beliefen sich somit auf 36.327,32 DM netto, mithin 42.139,69 DM brutto.

Darüber hinaus schulde der Beklagte zu 2. dem Kläger für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Inneren des Hauses einen Vorschuss in Höhe der laut Kostenvoranschläge voraussichtlich anfallenden Kosten von insgesamt 24.404,75 DM. Ferner habe der Beklagte zu 2. dem Kläger gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 b VOB/B die Aufwendungen für die Privatgutachten in Höhe von insgesamt 5.367,13 DM als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Schließlich habe der Beklagte zu 2. auch Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile in Höhe von 2.587,19 DM zu leisten, weil der Kläger die zu vollwertigen Wohnräumen bzw. Arbeitszimmern ausgebauten Kellerräume während der Dauer der Sanierungsarbeiten nicht habe nutzen können.

Das Landgericht Stendal hat mit dem am 19. November 2003 verkündeten Urteil die Klage gegen den Beklagten zu 1. in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. zwar eine fehlerhafte Planungsleistung erbracht habe, dieser Mangel jedoch nicht ursächlich für den im Herbst 1998 eingetretenen Wasserschaden geworden sei. Der höchste Grundwasserstand im Zeitraum 1973 bis 2001 habe an der in der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen Messstelle "Feuerlöschbrunnen" 20,44 m über Normal Null (im folgenden: NN) gelegen. Da die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene humose Ton-/Torfschicht eine aufstauende Wirkung habe, sei davon auszugehen, dass der Grundwasserstand auf dem Baugrundstück des Klägers 0,45 Meter höher als an der Messstelle "Feuerlöschbrunnen" liege. Auf dem Grundstück des Klägers müsse daher mit einem höchsten Grundwasserstand von 20,89 Metern über NN gerechnet werden. Die Planung des Beklagten zu 1. auf einem Niveau von 21 m über NN sei angesichts eines zu fordernden Sicherheitsabstandes von 0,3 m deshalb fehlerhaft gewesen. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob die Bodenplatte aus WU-Beton geplant oder gefertigt wurde, da jedenfalls das aufgehende Mauerwerk der Gefahr von Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen sei.

Dieser Planungsfehler sei jedoch nicht ursächlich für den Wasserschaden im Keller des Hauses im Herbst 1998 geworden. Aufgrund der im Sachverständigengutachten enthaltenen Ganglinien für das Jahr 1998 sei von einem Grundwasserspiegel von maximal 19,50 m über NN auszugehen. Da die Kellersohle (Oberkante des Kellerfußbodens) des Hauses bei 21 Meter über NN geplant gewesen sei, wäre ein Abstand von 1,50 m verblieben. Selbst wenn man die Dicke von Kellerfußboden und Bodenplatte von 0,35 Meter zusätzlich noch berücksichtigen würde, wäre zum höchsten Wasserstand im Jahre 1998 von 19,50 m über NN noch ein Abstand von 1,15 m verblieben. Wäre somit nach den Planungen des Beklagten zu 1. gebaut worden, hätte das drückende Grundwasser im Jahre 1998 nicht in den Bereich des Kellers gelangen können.

Gegen dieses dem Kläger am 27. November 2003 zugestellte Urteil hat er am 19. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 27. Februar 2004 eingereichten Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Der Kläger verfolgt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel gegenüber dem Beklagten zu 2. fort. Er macht allerdings insoweit einen Abzug, als er nur noch einen Betrag von 38.090,61 € geltend macht.

Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sei, weil der Baugrund unter dem streitgegenständlichen Gebäude nicht ausreichend ermittelt worden sei und daher auch keine zuverlässigen Angaben zum Grundwasserstand hätten gemacht werden können. Die im Gutachten der U. GmbH angetroffene Ton-/Torfschicht sei nämlich nicht ausgemessen worden. Eine größere Ausdehnung dieser bindigen Schicht habe jedoch eine aufstauende Wirkung und könne zu einem sogenannten schwebenden Grundwasserhorizont führen, der keinen Zusammenhang mit dem geschlossenen Grundwasser habe und daher oberhalb der stauenden Schicht selbstständig den Lastfall "drückendes Wasser" hervorrufen könne.

Das Landgericht habe zudem auch völlig überraschend auf die Ganglinien für das Jahr 1998 abgestellt. Das Gutachten der U. GmbH vom 29. April 2000 sei jedoch nicht verwertbar, weil eine Vergleichbarkeit des Baugrundes mit der Messstelle "Feuerlöschbrunnen" nicht gewährleistet sei. Da eine gerichtliche Vermessung des Grundstücks zudem unstreitig noch nicht vorgenommen wurde, habe das Landgericht die Beweismittel nicht ausgeschöpft.

Der Kläger behauptet weiter, dass der Bau des Kellers in der Einbindungstiefe ausgeführt worden sei, wie ihn die Planung des Beklagten zu 1. vorgegeben habe. Weder aus dem Abstandsflächenplan noch aus dem Schnitt AA ergebe sich, dass der Beklagte zu 1. den Keller in einer Einbindungstiefe von 60 cm, noch die Kellersohle 21 m über NN geplant habe.

Aber selbst bei einer unterstellten Planung bei 21 m über NN stehe nicht fest, dass dann ein Wassereintritt im Herbst 1998 nicht stattgefunden habe. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. habe in seinem Gutachten aufgrund der vorangegangenen Untersuchungen der U. GmbH vom 29. April 2000 festgestellt, dass der Grundwasserstand am Streitobjekt um 0,45 m höher liege als der an der Messstelle "Feuerlöschbrunnen" und dass diese Differenz mit der Stärke der Niederschläge größer werden könne. Aufgrund dieses möglichen Anstiegs könne dann aber selbst bei einer unterstellten Planung von 21 m über NN nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wassereintritt 1998 nicht hätte stattfinden können. Der Beklagte zu 1. hätte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Planung daher eine Abdichtung als weiße oder schwarze Wanne, bzw. eine Abdichtung mit einer Drainage vorgeben müssen, um einen Wassereintritt zu vermeiden.

Der Kläger meint schließlich, dass ungeachtet der Frage, ob die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 1. ursächlich für den Wassereintritt im Herbst 1998 gewesen sei, das Landgericht den Beklagten zu 1. hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten für die Abdichtung des Bauwerks in Höhe von 42.139,69 DM sowie hinsichtlich der Kosten für die Privatgutachten hätte verurteilen müssen. Nichts anderes gelte hinsichtlich der entgangenen Gebrauchsvorteile für die Zeit der Dauer der Sanierungsarbeiten. Denn insoweit handele es sich um Kosten, die unmittelbar auf der mangelhaften Leistung des Beklagten zu 1. beruhen würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgericht Stendal vom 19. November 2003 - 23 O 135/99 - wird abgeändert und der Beklagte zu 1. verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2. an den Kläger 38.090,61 € nebst 4 % Zinsen auf 21.652,67 € seit dem 12. Mai 1999, auf weitere 1.561,56 € seit dem 21. August 2002, auf weitere 5.003,66 € seit dem 17. Dezember 2002 und auf weitere 9.872,72 € seit dem 27. August 2003 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Allerdings meint er, dass seine Planung fachgerecht ausgeführt worden sei. Er habe seine Planung nämlich an dem Nachbarhaus ausgerichtet, bei dem seit 40 Jahren kein Grundwasserproblem aufgetreten sei. Zur Sicherheit habe er die Kellersohle noch 40 cm oberhalb des Nachbarhauses geplant. Bei einer geplanten Höhe der Kellersohle von 21,00 m über NN und dem höchsten Grundwasserstand im Zeitraum 1973 bis 2001 von 20,40 m über NN sei seine Planung fachgerecht. Soweit der Beklagte zu 2. und der Kläger das Gebäude abweichend von seinen Planungen tiefer gesetzt hätten, könne ihm dieses nicht angelastet werden.

Gegen das dem Beklagten zu 2. am 27. November 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 22. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einem am 26. Januar 2004 eingereichten Schriftsatz begründet.

Der Beklagte zu 2. vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt vor, dass der Kläger aus optischen Gründen auf einer tieferen Gründung bestanden habe. Er habe den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründungtiefe nicht in Einklang mit den Planungsunterlagen des Beklagten zu 1. stehe. Übereinstimmend seien sie jedoch davon ausgegangen, dass die tiefere Gründung kaum eine Gefahr darstellen könne, weil man sich bei der Gründungstiefe an den umliegenden Häusern, in denen in den letzten Jahrzehnten ein Wasserschaden nicht aufgetreten sei, orientieren wollte.

Auch nach den dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen habe im Jahr 1998 drückendes Grundwasser nicht in den Kellerbereich gelangen können. Das Landgericht habe die Klage gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen, weil nach den durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. bestätigten Ganglinien ein Wasserschaden 1998 nicht eingetreten wäre, wenn das Gebäude entsprechend der Planung des Beklagten zu 1. in einer Tiefe von 0,60 Meter gegründet worden wäre. Vielmehr wäre selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 0,30 Meter noch ein Abstand von 1,15 m verblieben. Tatsächlich sei der Kellerbereich durch den Beklagten allerdings 0,50 Meter unterhalb der Planung gegründet worden. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Tiefergründung habe ein Wasserschaden 1998 nicht eintreten können, weil unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts immer noch ein Abstand von 0,65 m verbliebe.

Der Beklagte zu 2. behauptet weiter, dass die der Rechnung vom 31. März 1998 zugrunde liegenden Arbeiten überwiegend bereits 1997 ausgeführt worden seien. Soweit 1998 noch Arbeiten ausgeführt worden seien, habe es sich um Nacharbeiten im Innenputzbereich sowie um Trockenbauarbeiten gehandelt, die aufgrund von Veränderungswünschen des Klägers erforderlich geworden wären.

Der Beklagte zu 2. ist der Ansicht, dass das vom Landgericht unterlegte Beweisergebnis der Zeugenvernehmungen hinsichtlich des veränderten Kellerabgangs auch unter Berücksichtigung der freien Beweiswürdigung nicht haltbar sei. Es sei nicht ersichtlich, was für eine Unglaubwürdigkeit oder besondere Glaubwürdigkeit von Aussagen im Verhältnis zu anderen Aussagen der vernommenen Zeugen spreche.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Stendal zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und behauptet, dass der Beklagte zu 2. ihm die Arbeiten, die mit der veränderten Kelleraußentreppe zusammenhingen, mit Rechnung vom 31. März 1998 in Höhe von 7.000,00 DM in Rechnung gestellt habe.

Der Senat hat gemäß seinen am 06. Mai 2004 (Bl. IV/160 f. d. A.) und am 07. Juli 2004 (Bl. V/1 f. d. A.) verkündeten Beweisbeschlüssen Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen U. Sch. , D. Kr. , Mr. G. , St. B. , O. H. , M. Se. , G. Br. , Mt. G. , A. R. , R. G. und F. Bn. . Die Zeugin R. R. wurde durch den beauftragten Richter vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Termine zur Beweisaufnahme vom 17. Juni 2004 (Bl. IV/206 ff. d. A.), vom 21. August 2004 (Bl. V/15 ff. d. A.) und vom 23. September 2004 (Bl. V/33 ff. d. A.) verwiesen. Die streitgegenständliche Kellertreppe wurde vom beauftragten Richter am 21. August 2004 in Augenschein genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 2. gegen das am 19. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. abgewiesen. Der Beklagte zu 1. haftet dem Kläger nicht nach §§ 631, 635 BGB a. F. auf Schadensersatz, da seine mangelhafte Planung nicht realisiert wurde.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Schuldrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229, § 5 Abs. 1 EGBGB).

1. Der Kläger und der Beklagte zu 1. haben einen Architektenvertrag über die Grundleistungen der Phasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI geschlossen. Bei dem Architektenvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Werkvertrag; geschuldet ist die plangerechte und mangelfreie Erstellung des Bauwerks. Ein Architekt, der mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI beauftragt ist, ist spätestens mit der Entwurfsplanung verpflichtet, die auf dem Baugrundstück vorhandenen Grundwasserverhältnisse jedenfalls bezogen auf einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren in zuverlässiger Weise zu ermitteln und bei seiner Planung zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1300, 1301). Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit Bodenverhältnisse für den Architekten zweifelhaft oder unsicher sind, muss er gegenüber seinem Auftraggeber eine Bodenuntersuchung zumindest anregen (vgl. Korbion in Korbion, Mantscheff, Vygen, HOAI, 6. Auflage, § 15, RN 92, m.w.N.)

2. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. ist in seinem ergänzenden Gutachten vom 11. April 2001 (Bl. II/165 ff. d. A.) und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2003 (Bl. III/166 ff. d. A.) zum Ergebnis gekommen, dass ein Planungsfehler des Beklagten zu 1. vorliegt. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass aufgrund von Messungen an der in der Nähe gelegenen Messstelle "Feuerlöschbrunnen" davon auszugehen sei, dass der höchste Grundwasserstand im Zeitraum von 1973 bis 2001 bei 20,40 m über NN gelegen hat. Aufgrund der Ausführungen der U. GmbH sei allerdings eine Differenz zwischen dem Ruhewasserpegel an dem besagten Feuerlöschteich und dem streitgegenständlichen Objekt von 0,45 cm zu berücksichtigen. Wenn man diese 45 cm zu dem höchsten Grundwasserstand hinzuzähle, ergebe sich ein Grundwasserstand am streitgegenständlichen Objekt von ca. 20,85 m über NN. Ferner sei von dem Beklagten zu 1. ein Sicherheitsabstand von 0,30 m zu berücksichtigen gewesen, da dieser in der Rechtsprechung verlangt werde, um sicherzustellen, dass das Bauwerk vor Wasser geschützt wird, das infolge der Kapillarwirkung nach oben geführt wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1300, 1301). Wenn dieser Sicherheitszuschlag von 0,30 cm hinzugerechnet werde, sei von einem höchsten Grundwasserstand von 21,15 m über NN auszugehen. Tatsächlich habe der Beklagte zu 1. jedoch die Kellersohle in einer Höhe von 21,00 m über NN geplant. Folglich habe daher die Möglichkeit bestanden, dass das Bauwerk im Wasser steht. Der Beklagte zu 1. hätte daher seiner Planung den Lastfall 3 (drückendes Wasser) zugrunde legen müssen. Da die Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Beklagten zu 1. jedoch unstreitig keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen habe, sei sie mangelhaft.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie beruhen allerdings hinsichtlich der Höhenangaben auf dem Privatgutachten der A. vom 08. April 2002 (Bl. III/131 ff. d. A.); eine gerichtliche Vermessung des Gebäudes bezüglich der Einordnung des Geländes ist bislang nicht durchgeführt worden. Die in dem Gutachten ausgeführten Maße sind vom Kläger unter Beweisantritt bestritten worden.

Der Senat sieht von der Einholung eines Vermessungsgutachtens ab. Zum einen ist auch unter Zugrundelegung der Höhenangaben des Privatgutachtens von einer mangelhaften Planung des Beklagten zu 1. auszugehen. Zum anderen und vor allem kommt es aber letzten Endes nicht darauf an, ob die Planung des Beklagten zu 1. mangelhaft gewesen ist, weil diese Planung nicht realisiert worden ist.

3. Der Planungsfehler des Architekten hat sich nicht in dem streitgegenständlichen Gebäude verkörpert. Der Planungsfehler ist daher auch nicht ursächlich für den Wassereintritt im Jahr 1998 gewesen.

a) Bei der Planung des Architekten handelt es sich um ein Geisteswerk. Wenn ein geistiges Werk - wie hier - dazu bestimmt ist, dem Besteller als Grundlage für die Erstellung einer Sache zu dienen, so verkörpert sich dieses Geisteswerk notwendig erst in dem Werk, dem es als Grundlage dient. Der Mangel des Geisteswerks überträgt sich folglich zwangsläufig auf das andere Werk, so dass der sogenannte Realisierungsschaden wegen des engen Zusammenhangs mit dem Mangel des Geisteswerks als sogenannter unmittelbarer Mangelfolgeschaden nach § 635 BGB zu ersetzen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Vertragsverletzung des Beklagten zu 1. liegt beim Kläger. Er hat als Bauherr darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel des Bauwerks und der sich hieraus ergebende Schaden aus dem Pflichtenkreis des Architekten herrührt und nur deswegen entstanden ist, weil der Architekt seine Pflicht objektiv verletzt hat (BGHZ 42, 16, 18 f.; Münchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Auflage, § 635 RN 100 m.w.N.).

b) Vorliegend hat sich das Geisteswerk des Beklagten zu 2. nicht in dem Gebäude des Klägers realisiert, weil der Beklagte zu 2. die Planvorgaben des Beklagten zu 1. in einem ganz wesentlichen Punkt des Geisteswerks, nämlich der Gründungstiefe, nicht umgesetzt hat.

aa) Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte zu 1. das Gebäude in einer Tiefe von 60 cm geplant hat. Dies entspricht den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. .

Der Sachverständige hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass sich zwar weder im Abstandsflächenplan noch im Schnitt direkte Höhenangaben bezüglich der ordnungsgemäßen Einmessung des Gebäudes befunden haben, aber sich im linken Bereich des Schnitts ein Pfeil mit der Bezeichnung "OFG" befunden habe. Die Bezeichnung "OFG" beziehe sich auf die Oberfläche des Geländes und sei die einzige Höhe, die von dem Beklagten zu 1. angegeben worden sei. Der Sachverständige hat diese Höhenangabe zugrunde gelegt und von der Oberkante Gelände bis zum Schnittpunkt des Daches eine Höhe von 5,40 m errechnet. Daraus hat er eine Einbindtiefe von 60 cm in den Boden abgeleitet (vgl. Bl. II/23 f. d. A.). Der Sachverständige weist aber auch daraufhin, dass Abweichungen zum Abstandsflächenplan vorliegen. Hiernach hätte das Bauwerk ca. 40 cm tiefer im Erdreich gelegen, insgesamt also in einer Tiefe von 1,00 m. Der Abstandsflächenplan sei jedoch keine Grundlage für die Bauausführung vor Ort, so dass der Schnitt mit einer Höhe von ca. 60 cm maßgebend gewesen sei. Erfahrungsgemäß werde bei Unklarheiten der zeichentechnischen Unterlagen der Gliedermaßstab genommen und dabei die Höhe von Oberfläche Gelände bis zur Oberfläche des Fußbodens ausgemessen. Danach ergebe sich eine Einbindungstiefe von 0,60 m. Für eine konkrete Bauausführung seien die Unterlagen aufgrund ihrer Ungenauigkeit allerdings nicht verwertbar gewesen, jedenfalls hätte man nachfragen müssen. Zugunsten des Beklagten zu 1. sei hierbei aber zu berücksichtigen, dass die letzte und ganz genaue Planung des Architekten unmittelbar vor der jeweiligen Bauausführung zur Ausführungsplanung gemäß §15 Abs.2 Nr.5 HOAI gehöre und der Beklagte zu 1. hiermit vom Kläger nicht beauftragt worden war.

Die Ausführungen des Sachverständigen zur geplanten Einbautiefe von 0,60 cm sind überzeugend. Sie werden auch durch das Leistungsverzeichnis des Beklagten zu 2. (Bl. I/10 ff. d. A.) gestützt. Hierin ist der Beklagte zu 2. unter Titel 2 und Position 2 von einer Aushubtiefe für die Baugrube von maximal 0,90 m ausgegangen. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen. Dementsprechend sind sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. davon ausgegangen, dass das Bauwerk nicht tiefer als 0,90 cm in das Erdreich gesetzt werden sollte.

bb) Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. ist in seinem Gutachten vom 03. August 2000 (Bl. II/42 d. A.) ferner nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass die tatsächliche Oberkante des Kellerfußbodens in einer Höhe von 1,45 m zur Oberkante des Geländes liegt. Demnach ist die tatsächliche Bauausführung ca. 0,85 cm nach unten von den Planvorgaben des Architekten abgewichen. (Da der Gutachter lediglich auf die Entfernung der Oberkante des Kellerfußbodens zur Oberkante des Geländes abstellt, kam es auf eine höhenmäßige Einordnung des Gebäudes zum Gelände nicht an.)

cc) Wenn das Gebäude jedoch bewusst und gewollt entgegen den Vorgaben des Beklagten zu 1. in einem grundwassergefährdeten Bereich um ca. 0,85 m tiefer gesetzt wird und daher die Planungsangaben des Architekten in einem so wesentlichen Punkt nicht umgesetzt worden sind, kann sich das Geisteswerk des Architekten nicht mehr in einem konkreten Schaden realisieren. Das mangelhafte Werk des Beklagten zu 1. wurde somit nicht realisiert, so dass dem Beklagten zu 1. auch nicht Feuchtigkeitsmängel an dem streitgegenständlichen Gebäude zugerechnet werden können.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es daher auch nicht darauf an, ob ein Wasserschaden im Herbst 1998 auch dann eingetreten wäre, wenn der Beklagte zu 2. sich an die vom Beklagten zu 1. vorgegebene Einbindungstiefe von 0,60 m gehalten hätte.

4. Da der im Jahr 1998 eingetretene Wasserschaden nicht auf der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. beruht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten und auf Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile für die Zeit der Außensanierungsarbeiten.

5. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. verjährt gewesen wäre.

III. Das Landgericht Stendal ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 2. insgesamt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 38.090,61 € nebst 4 % Zinsen auf 21.652,67 € seit dem 12. Mai 1999, auf weitere 1.561,56 € seit dem 21. August 2002, auf weitere 5.003,66 € seit dem 17. Dezember 2002 und auf weitere 9.872,72 € seit dem 27. August 2003 zusteht.

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Schuldrechts in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229, § 5 Abs. 1 EGBGB).

1. Der Beklagte zu 2. schuldet dem Kläger Ersatz für die Kosten der Außensanierung in Höhe von 21.545,68 € (= 42.139,69 DM) brutto gemäß § 13 Ziffer 5 Abs. 2 VOB, da die Leistung des Beklagten zu 2. mangelhaft war.

a) Die vom Beklagten zu 2. erbrachten Bauleistungen im Kellerbereich des streitgegenständlichen Gebäudes waren mit wesentlichen Mängeln behaftet.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. , denen der Senat nach kritischer Würdigung folgt, war die senkrechte Abdichtung der Kellerwände mangelhaft.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. August 1999 ausgeführt, dass die Abdichtung durch eine kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung vorgenommen worden sei. Auf diese sei eine Noppenbahn ohne Gleitschicht aufgebracht worden. Weder die Bitumendickbeschichtung noch die Schutzschicht habe jedoch der DIN 18195 entsprochen. Ihre Verwendung sei mangels schriftlicher Zustimmung des Bauherrn daher nicht zulässig gewesen. Schließlich seien die aufgebrachten Dichtungsschlämme im unteren Bereich auch nicht ordnungsgemäß mit dem Innenbereich verklebt worden. Dies habe dazu geführt, dass Wasser in das Bauwerk habe eindringen können.

Der Beklagte zu 2. hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Bitumendickbeschichtung erst zwischenzeitlich als Abdichtungsmaßnahme in die DIN 18195 aufgenommen worden ist. Dies war zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht der Fall gewesen. Bei den DIN-Normen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter ihnen zurückbleiben (BGH, BauR 1998, 872). Mittlerweile hat die Bitumendickbeschichtung Eingang in die Teile 4 - 6 der DIN 18195 gefunden. Allerdings ist die Frage, ob und inwieweit die Abdichtung erdberührender Bauteile (Keller oder Untergeschosse) mit Bitumendickbeschichtung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, umstritten (zum Meinungsstand siehe Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 15. Auflage, § 4 Nr. 2 VOB/B, RN 43). Unabhängig von der Frage, ob die Bitumendickbeschichtung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist die Bitumendickbeschichtung laut DIN 18195 in einer Mindesttrockenschichtdicke von 4 mm aufzutragen. Dies ist laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da lediglich eine kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung mit einer Trockenschichtdicke von 1 bis maximal 2 mm hergestellt worden sei. Zudem sei die Bitumendickbeschichtung der Firma Rs. durch eine Noppenbahn ohne Gleitschicht vom berührenden Erdreich getrennt worden. Da zwischen Dickbeschichtung und Noppenbahnen keine Gleitschicht bzw. Schutzschicht vorhanden gewesen sei, hätten sich die Noppen durch die Erdlast in das Dichtmaterial eingedrückt und dessen Dichte weiter verringert.

Letzten Endes kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zulassung die Verwendung einer Bitumendickbeschichtung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, weil aufgrund der konkreten Verarbeitung eine mangelhafte Ausführung des Beklagten zu 2. vorliegt.

b) Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat noch weitere Mängel bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt. So sei im Eckbereich überhaupt keine Abdichtung vorhanden gewesen. Die Noppenbahn sei nicht mit dem Baukörper verbunden worden, sondern nur lose angelegt und im Bereich des Sockels nicht hinreichend abgedichtet gewesen. Hinter der Noppenbahn habe er am Fußpunkt Feuchtigkeit festgestellt. Die Noppenbahn sei zudem seitenverkehrt an der Wand angebracht worden. Die vom Außenmauerwerk vorstehende Sohlplatte sei nicht mit einem Schutz versehen worden. An der Nordostecke habe jeglicher Schutz gegen Feuchtigkeit gefehlt. An der Südostecke des Bauwerks sei eine Bitumendickbeschichtung nur teilweise aufgebracht worden; die nach außen stehenden Kanten des Mauerwerks hätten zum Teil überhaupt keine Bitumendickbeschichtung aufgewiesen. Ferner sei die aufgebrachte Hohlkehle nicht ordnungsgemäß erstellt worden, weil sie statt der erforderlichen Kehlung von 4 cm nur ein Aufmaß von 2,5 x 2,5 cm habe. Auch sei die Drainleitung nicht ausgeführt worden und stattdessen der Baugrubenfreiraum, insbesondere in der Nordostecke des Gebäudes, mit bindigem Boden verfüllt worden, der für eine Ableitung des Wassers hinderlich gewesen sei. Auch die waagerechte Abdichtung der Bodenplatte und des aufgehenden Mauerwerks sei nicht fachgerecht ausgeführt worden. Die Sohlplatte habe keine Bitumendickbeschichtung oder eine andere, den Anforderungen der DIN 18195 entsprechende Schutzschicht aufgewiesen. Eine Sperrung am Streifenfundament der neuen Kellerwangenmauern sei nicht erfolgt. Die Ausführung des Beklagten zu 2. habe insgesamt selbst den Anforderungen des Lastenfalls 1 (Bodenfeuchte) nicht genügt.

c) Der Beklagte zu 2. hat bezüglich der weiter festgestellten Mängel eingewandt, dass diese überwiegend auf die nachträgliche Änderung der Kellertreppe zurückzuführen seien. Da der Kellereingangsbereich unstreitig von der Nordseite an die Südseite verlegt wurde, sei das Mauerwerk, das ursprünglich als Innenmauerwerk vorgesehen gewesen war, zum Außenmauerwerk geworden. Das ursprüngliche Innenmauerwerk habe aber nicht gegen von außen eindringende Feuchtigkeit gesichert werden müssen. Dadurch, dass der Kellerabtritt verändert und das darunter liegende Mauerwerk mit in Anspruch genommen worden sei, sei die Abdichtung an dieser Stelle zerstört worden. Da die nachträgliche Änderung der Kellertreppe von ihm nicht durchgeführt worden sei, könne er für diese Mängel auch nicht verantwortlich gemacht werden.

(1) Es kann dahingestellt bleiben, welche der vom Sachverständigen festgestellten Mängel im Einzelnen auf die nachträgliche Veränderung der Kellertreppe zurückzuführen sind, da der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Außentreppe nachträglich vom Beklagten zu 2. verändert worden ist.

Auch das Landgericht war bereits aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Außentreppe vom Beklagten zu 2. errichtet wurde. Da das Landgericht jedoch keine Ausführungen zur Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der einzelnen Zeugenaussagen gemacht hatte, war es nicht nachzuvollziehen, warum das Landgericht allein aufgrund von widersprechenden Zeugenaussagen zu diesem Ergebnis gelangt ist.

Der Senat sah es daher als erforderlich an, die Beweisaufnahme zu wiederholen.

(2) Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 2. den Bau der Kellertreppe hat ausführen lassen.

Allerdings führten die im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführten Zeugenvernehmungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Insgesamt haben alle Zeugen mehr oder weniger den Vortrag der Partei bestätigt, die sie benannt hat. Abgesehen von der Aussage des Zeugen B. konnte auch keinem Zeugen konkret der Vorwurf gemacht werden, dass er die Unwahrheit gesagt hat.

Der Zeuge Sch. hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 bekundet, dass er den Kollegen, der Putzarbeiten im Haus gemacht und auch die Mauer der Kelleraußentreppe verändert habe, wieder erkennen würde. Im Termin am 23. September 2004 will er diesen Kollegen in der Person des Zeugen R. wieder erkannt haben. Dieser hatte aber zuvor erklärt, dass er am Bau des streitgegenständlichen Hauses überhaupt nicht mitgearbeitet habe. Wer von beiden Zeugen die Unwahrheit gesagt hatte, blieb offen. Der Zeuge Bn. hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass er das gesamte Haus im Innenbereich mit einem Kollegen verputzt habe, dass aber hieran der Zeuge R. nicht beteiligt gewesen sei.

Die Zeugin R. , die Mutter des Klägers, will den Zeugen Mt. G. , den Sohn des Klägers, eindeutig als denjenigen wieder erkannt haben, der die Treppe gedreht hat. Der Zeuge Mt. G. hat dieses in seiner Vernehmung jedoch bestritten und behauptet, dass er die Zeugin R. überhaupt nicht kenne.

Der weitere Sohn des Beklagten zu 2., der Zeuge Mr. G. , hat in seiner Vernehmung am 17. Juni 2004 ausgesagt, dass er die Baustelle nach Fertigstellung des Rohbaus im Jahre 1997 verlassen habe und an der Kellertreppe nicht mitgearbeitet habe. Der Zeuge Se. konnte auch nicht bestätigen, dass Mitarbeiter des Beklagten zu 2. die Treppe gedreht haben. Andererseits war er nur eine Viertelstunde vor Ort und konnte auch keine Angaben dazu machen, wer die Treppe gedreht hat. Der Zeuge Kr. hat in seiner Vernehmung lediglich ausgesagt, dass die Treppe gedreht worden sei, doch zur Frage, durch wen dies erfolgt ist, keine Angaben machen können. Der Zeuge G. , der in der ersten Instanz noch ausgesagt hatte, dass er einen Mitarbeiter des Beklagten zu 2., nämlich den Zeugen H. , beim Bau der veränderten Treppe gesehen haben will, konnte sich in der Berufungsinstanz diesbezüglich nun nicht mehr erinnern. Der Zeuge H. sagte in seiner Vernehmung aus, dass er auf der Baustelle Ausschachtungsarbeiten bis hin zum Einsetzten der Fensterbänke und der Schiebetüren ausgeführt habe, doch an der Veränderung der Kellertreppe nicht mitgearbeitet habe. Die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Br. , bekundete in ihrer Vernehmung, dass sie über den Telefonlautsprecher mitverfolgt habe, dass sich der Kläger bei dem Beklagten zu 2. telefonisch über die schlechte Bauausführung bei der geänderten Kellertreppe beschwert habe und dass der Beklagte zu 2. die Arbeiten an der gedrehten Kellertreppe dem Kläger später mit 7.000,00 DM in Rechnung gestellt habe.

Der Zeuge B. erklärte in seiner Vernehmung, dass mit der Veränderung der Kellertreppe keine Angestellten des Beklagten zu 2. befasst gewesen seien und stützte seine Aussage insbesondere darauf, dass die Mitarbeiter des Beklagten zu 2. stets immer mit einheitlichen Fahrzeugen und Kleidung zur Baustelle gekommen seien.

Allein die Aussage des verbal aggressiv auftretenden Zeugen B. war unglaubwürdig. Während der Zeuge B. in der ersten Instanz noch ausdrücklich bekundet hatte, dass die Treppe erst geändert worden sei, als das Gebäude schon vom Kläger bewohnt worden sei, sagte er in der Berufungsinstanz aus, dass der Kellereingang vor dem Einzug des Klägers geändert worden sei. Den Widerspruch zu seiner Aussage in der ersten Instanz vermochte der Zeuge nicht zu erklären. Für den Senat steht fest, dass der Zeuge seine Bekundung geändert hat, weil seine Behauptung, dass die Treppe erst nach dem Einzug des Klägers geändert worden sei, in der ersten Instanz bereits widerlegt worden war. Der Senat geht daher davon aus, dass der Zeuge B. die Unwahrheit gesagt hat und es sich um eine Gefälligkeitsaussage zugunsten des Beklagten zu 2. gehandelt hat.

Im übrigen aber war es dem Senat aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht möglich, sich die Überzeugung davon zu bilden, dass entweder der Kläger oder der Beklagte zu 2. unwahr vorgetragen haben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Aussage der Zeugin Br. über das über einen Lautsprecher angeblich mitverfolgte Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2. und dem Kläger überhaupt verwertbar ist, weil der Beklagte zu 2. unstreitig nicht darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Zeugin das Gespräch über einen Lautsprecher mitverfolgte.

(3) Wenn aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen auch nicht festgestellt werden konnte, wer von den Parteien die Unwahrheit hinsichtlich der Errichtung der Treppe vorgetragen hat, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats dennoch fest, dass die Treppe bereits vor dem Einzug des Klägers im Februar bzw. März 1998 verändert wurde und dass die Treppe zur W. straße hin lediglich im Rohbau errichtet worden war, ohne dass bereits Stufen gestampft worden waren, bevor sie zum Garten hin gedreht und vollständig errichtet wurde. Dies haben alle Zeugen, soweit sie hierzu Angaben machen konnten, bestätigt.

Ferner steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 2. entgegen seiner Behauptung im Schriftsatz vom 02. Juli 1999 (Bl. I/83 d. A.) nicht nur den Rohbau ausgeführt hat, sondern zumindest auch Innenputzarbeiten ausgeführt hat. Dies hat der Zeuge Bn. in seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt. Ebenso wurde die ursprüngliche Behauptung des Beklagten zu 2. widerlegt, dass er sämtliche Arbeiten auf der Baustelle bereits im September 1997 abgeschlossen haben will. Dies ist von dem Beklagten zu 2. nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht mehr behauptet worden.

(4) Aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 2. im Verlaufe des Prozesses sowie aufgrund mehrerer Indizien ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2. den veränderten Kellerabgang errichtet hat.

Unstreitig schuldete der Beklagte zu 2. die Errichtung einer Kellertreppe. Der Beklagte zu 2. hat in der ersten und in der zweiten Instanz auch vorgetragen, die Kellertreppe vertragsgemäß zur W. straße hin fertig ausgeführt zu haben. Der Aufforderung des Klägers, Zeugen für die Fertigstellung der Treppe zu benennen, ist der Beklagte zu 2. allerdings nicht nachgekommen. Schließlich musste der Beklagte zu 2. in der zweiten Instanz einräumen, die Treppe zur W. straße doch nicht ausgeführt zu haben. Hat der Beklagte zu 2. die Treppe zur W. straße jedoch nicht fertiggestellt und auch nicht zum Garten hin neu errichtet, wäre eine Reduzierung des ursprünglich vereinbarten Werklohns zu erwarten gewesen. Eine solche Reduzierung ist von keiner der Parteien behauptet worden. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beklagte zu 2. die Treppe tatsächlich ausgeführt hat, allerdings nicht zur W. straße , sondern zum Garten hin.

Der Beklagte zu 2. hat auch nicht bestritten, dass die Arbeiten an der Änderung der Kellertreppe mit seinem Bagger ausgeführt wurden. Wenn der Beklagte zu 2. aber seine Arbeiten bereits im Jahr 1997 beendet haben will und 1998 lediglich Restarbeiten im Inneren des Hauses durchgeführt worden sein sollen, ist nicht erklärbar, warum noch im Februar bzw. März 1998 mit seinem Bagger gearbeitet wurde.

Ferner hat der Beklagte zu 2. am 07. April 1998 eine Fachbauleiterbestätigung abgegeben, in der er versicherte, die Bauwerksabdichtung ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Seine Erklärung, dies sei aus Unkenntnis erfolgt, weil er im August 1997/September 1997 zum letzten Mal auf der Baustelle gewesen sei, widerspricht seiner Erklärung im Schriftsatz vom 09. Juli 2004 (Bl. V/6 d. A.). Dort hat er eingeräumt, den streitbefangenen Kellerabgang im März 1998 - also vor Abgabe der Fachbauleiterbestätigung - anlässlich eines Gesprächs, zu dem der Kläger wegen des eingetretenen Feuchtigkeitsschadens gebeten hatte, gesehen zu haben. Dann aber ist die Abgabe der Fachbauleiterbestätigung ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Bei erkannten Fehlern in der Bauwerksabdichtung durch den veränderten Kellerabgang wäre nach aller Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zu 2. in der Fachbauleiterbestätigung darauf hingewiesen hätte, dass er für die Abdichtung des veränderten Kellerabgangs nicht einzustehen habe, weil er diesen nicht selber ausgeführt habe.

Auch spricht die vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 31. März 1998 dafür, dass der veränderte Kellerabgang vom Beklagten zu 2. ausgeführt wurde.

Der Beklagte zu 2. hatte noch in der Berufungsinstanz behauptet, die Arbeiten am Haus des Klägers im August 1997 bzw. September 1997 fertiggestellt zu haben. Nach Vorlage seiner mit Datum vom 31. März 1998 ausgestellten Rechnung änderte der Beklagte zu 2. seinen bisherigen Vortrag und behauptete nunmehr, dass auch 1998 noch Arbeiten ausgeführt worden seien, bei denen es sich um Nacharbeiten im Innenputzbereich sowie um Trockenbauarbeiten gehandelt habe, die aufgrund der Veränderungswünsche des Klägers erforderlich geworden wären und die vom Zeugen Bn. ausgeführt worden seien.

Diesen Vortrag hat der Zeuge Bn. auch teilweise bestätigt. Allerdings handelte es sich nach Aussage des Zeugen bei den von ihm ausgeführten Arbeiten um Mängelbeseitigungsarbeiten (Bl. V/35 d. A.). Diese Mängelbeseitigungsarbeiten stehen im Widerspruch zu der Behauptung des Beklagten zu 2., den Arbeiten hätten "Änderungswünsche" des Klägers zugrunde gelegen. Der Beklagte zu 2. hat auch nicht dargelegt, um welche Änderungswünsche es sich hierbei im Einzelnen gehandelt haben soll. Mängelbeseitigungsarbeiten hätten aber nicht zusätzlich in Höhe von 7.000,00 DM netto vergütet werden müssen.

Auch wird in der Rechnung vom 31. März 1998 ausdrücklich von geleisteten "Maurerarbeiten" zur Fertigstellung des Wohnhauses gesprochen. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Maurer-, Putz- und Trockenbauarbeiten klar unterschieden. Dies gilt erst recht für den Sprachgebrauch in der Baubranche. Legt man allerdings den klägerischen Vortrag zugrunde, ergibt die Formulierung durchaus einen Sinn, weil aufgrund des klägerischen Änderungswunsches die bereits gemauerte Treppenwand zur Straße hin abzutragen und auf der anderen Seite wieder zu errichten gewesen war.

Die genannten Indizien sprechen in ihrer Gesamtheit dafür, dass die Kellertreppe zum Garten hin vom Beklagten zu 2. errichtet wurde. Der Beklagte zu 2. hat auch erkennbar seine Wahrheitspflicht mehrfach verletzt. Soweit er seinen Sachvortrag mehrfach geändert hat, ist dies durch die Prozessentwicklung nicht erklärbar. Vielmehr hat der Beklagte zu 2. seinen Sachvortrag immer erst dann geändert, wenn seine Aussage durch Zeugenaussagen bzw. durch die vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 31. März 1998 widerlegt worden ist. Die Verletzung der Wahrheitspflicht und eine nicht durch die Prozessentwicklung erklärbare, mehrfache Änderung des Sachvortrags sind beachtliche Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung (Zöller/Gregor, 24. Auflage, § 286 ZPO, RN 14). In Verbindung mit den oben ausgeführten Indizien ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2. den Bau der Kellertreppe zum Garten hin hat ausführen lassen und somit auch für die Abdichtungsfehler einzustehen hat, die im Zusammenhang mit dem Bau der Kellertreppe gemacht wurden.

d) Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. ist in seinem Gutachten ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass auf der Bodenplatte keine Schutzschicht gegen Bodenfeuchte aufgebracht worden ist.

Der Beklagte zu 2. hat dies nicht bestritten, aber eingewandt, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, weil er bei der Bodenplatte WU-Beton verwendet habe. Der Sachverständige hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Diese Frage kann auch dahingestellt bleiben, da der Sachverständige ausgeführt hat, dass Wasser, soweit es nicht über die Bodenplatte habe hineinkommen können, über die mangelhaft abgedichteten Seitenwände hätte eindringen können. Schließlich machten die bereits festgestellten Mängel eine Außensanierung erforderlich. Der Senat sieht unter diesen Umständen davon ab, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten zu 2. einzuholen, er habe WU-Betonsteine bei der Bodenplatte verwendet.

e) Das Landgericht ist ferner zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bauausführung des Beklagten zu 2. mangelhaft gewesen sei, weil er das Gebäude entgegen den Planvorgaben des Beklagten zu 1. zu tief in das Erdreich gesetzt habe. Durch die Tiefergründung habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die unteren Bauwerksbestandteile dem Grundwasser zeitweise ausgesetzt werden.

Die Behauptung des Beklagten zu 2., er habe das Gebäude entgegen den Planvorgaben des Beklagten zu 1. tiefer gegründet, weil der Kläger ihm hierzu einen ausdrücklichen Auftrag gegeben habe, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn der Vortrag des Beklagten zu 2. als wahr unterstellt wird, befreit ihn dies nicht von seiner Haftung.

Wenn der Unternehmer vorsätzlich von den Vorgaben des Architekten abweicht, erhöhen sich seine eigenen Prüfungs- und Mitteilungspflichten. Für die Mitteilung von Bedenken ist gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B die Schriftform vorgeschrieben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Auftraggeber in zuverlässiger Weise die Bedenken des Auftragnehmers zur Kenntnis gebracht werden. Unstreitig ist ein schriftlicher Bedenkenhinweis gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B vorliegend nicht erfolgt. Der Auftraggeber hat sich auch nicht mit einem Haftungsverzicht einverstanden erklärt.

Der Beklagte zu 2. behauptet allerdings, den Kläger mündlich auf die Abweichung von den Planungsunterlagen hingewiesen zu haben. Mündlich geäußerte Bedenken sind nicht unbeachtlich. Der Unternehmer kann sich, wenn der Bauherr trotz zuverlässiger mündlicher Belehrung seinen Hinweisen nicht folgt, hinsichtlich der darauf beruhenden Mängel auf ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn gemäß § 242 BGB berufen (vgl. BGH in NJW 1975, 1217). Für die inhaltlich ausreichende Belehrung und die Uneinsichtigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer vollbeweispflichtig.

Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers zu Recht verneint, weil der (vom Beklagten zu 2. behauptete) mündliche Bedenkenhinweis nicht so gefasst gewesen sei, dass er dem Bauherrn mögliche negative Konsequenzen deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt habe. Der Beklagte zu 2. durfte sich nicht darauf beschränken, den in Bausachen unerfahrenen Kläger auf die Abweichung der angeordneten Bauausführung von den Planungsunterlagen hinzuweisen. Soweit der Beklagte zu 2. in der Berufungsinstanz ergänzend vorgetragen hat, dass er mit dem Kläger zwar über die Problematik der Tiefergründung einschließlich der hiermit zusammenhängenden Mehrkosten ausgiebig gesprochen habe, doch man übereinstimmend davon ausgegangen sei, dass die tiefere Gründung kaum eine Gefahr darstellen könne, weil man die Gründung nicht tiefer ansetzen wollte als bei den umliegenden Häusern, rechtfertigt dieser ergänzende Sachvortrag keine andere Beurteilung. Von dem Beklagten zu 2. muss als Fachunternehmer erwartet werden, dass er bei Abweichung von den Planunterlagen des Architekten in einem so wesentlichen Punkt wie der Gründungstiefe eindeutig und vollständig auf mögliche Risiken hinweist. Dem Bauherrn muss dabei die Tragweite einer Nichtbefolgung klar werden. Diesen Anforderungen hat die Hinweispflicht des Beklagten zu 2. jedoch offensichtlich nicht genügt, weil er in der Tiefergründung selber keine Gefahr gesehen hat. Nach eigenen Angaben ging der Beklagte zu 2. zudem fehlerhaft davon aus, dass eine Abdichtung gegen den Lastfall 1 (Bodenfeuchte) ausreichend sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine vollständige und inhaltlich richtige Belehrung erfolgt ist. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger während der Bauausführung nicht die Sachkunde eines Architekten zur Seite stand, denn der Beklagte zu 1. war nur mit der Planung und nicht mit der Bauüberwachung beauftragt. Besondere Fachkenntnisse des Klägers sind nicht ersichtlich. Ein mögliches Mitverschulden des Klägers scheidet demnach aus.

f) Soweit die Leistung mangelhaft ist, hat der Beklagte zu 2. auch schuldhaft gehandelt, da er seine Beschäftigten bei der Durchführung der Arbeiten nicht ausreichend angeleitet oder hinreichend beaufsichtigt hat. Zudem ist ihm ein Ausführungsfehler der Arbeitnehmer nach § 278 BGB zuzurechnen.

g) Grundsätzlich bedarf es allerdings gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/B einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, die hier unstreitig nicht erfolgt ist. Eine solche war jedoch vorliegend nicht erforderlich, weil der Beklagte zu 2. die Mängelbeseitigung vorprozessual mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. März 1999 sowie mit dem Antrag auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

h) Der Beklagte zu 2. hat daher dem Kläger die notwendigen Kosten der Außensanierung in Höhe von 21.545,68 € (= 42.139,69 DM) zu ersetzen. Aufgrund der erheblichen vom Beklagten zu 2. zu vertretenen Mängel in der Außenabdichtung des Kellers, musste dieser nachträglich von außen abgedichtet werden. Die Kostenhöhe ist weder von dem Kläger noch dem Beklagten zu 1. mit der Berufung angegriffen worden.

2. Dem Landgericht ist auch insoweit zu folgen, soweit es den Beklagten zu 2. verurteilt hat, dem Kläger gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 b VOB/B die Aufwendungen für die Privatgutachten in Höhe von insgesamt 2.744,17 € (= 5.367,13 DM) als notwendige Kosten zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel Mangelfolgeschäden (BGHZ 54, 352, 358) und nach § 13 Nr. 7 VOB/B zu ersetzen.

3. Ferner hat das Landgericht den Beklagten zu 2. zu Recht zur Schadensersatzleistung wegen entgangener Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.322,81 € (= 2.587,19 DM) gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B verurteilt. Der Ausschluss der Benutzbarkeit der zu vollwertigen Wohnräumen bzw. Arbeitszimmern ausgebauten Kellerräume stellt einen Vermögensschaden dar.

Die Frage, ob der Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung allein deshalb Schadensersatz in Geld verlangen kann, weil das vertraglich geschuldete Bauwerk mit Mängeln behaftet ist und daher während der werkvertraglich geschuldeten Mängelbeseitigung nicht oder nur zum Teil benutzt werden kann, ist allerdings streitig (zur Frage, wann entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden angesehen werden können, vgl. insbes. Hagen, JZ 1983, 833 ff; Littbarski, Rechtstheorie 15 (1984) S. 171 ff; Dunz, JZ 1984, 1010 ff).

Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stellt der Umstand allein, dass der Besteller eines noch zu errichtenden Hauses infolge Verzuges seines Vertragspartners erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses gelangt und ihm dadurch Gebrauchsvorteile entgehen, noch keinen zu ersetzenden Vermögensschaden dar (BGHZ 66, 277 ff.). Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage zwar für den Fall verneint, dass ein zu einer größeren Wohnanlage gehörendes privates Schwimmbad den Wohnungseigentümern zeitweise nicht zur Verfügung steht (BGHZ 76, 179 mit krit. Anmerkungen von Hommelhoff, JR 1981, 17 ff, Schacht, NJW 1981, 1350, 1351 und Littbarski, aaO). Dabei hat er aber bereits bezweifelt, ob dem V. Zivilsenat allgemein darin gefolgt werden kann, dass ein Vermögensschaden dann nicht entstanden ist, wenn nur die Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses oder einer Wohnung beeinträchtigt wird (BGHZ 76, 179, 186 f.). Demgemäß hat er darauf abgestellt, dass das private Schwimmbad in einer Gemeinschaftsanlage nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung noch weiterhin als "Liebhaberei" gilt.

Vorliegend ist von einem Vermögensschaden auszugehen. Unstreitig waren die Räume zu vollwertigen Wohnräumen bzw. Arbeitszimmern bereits vom Kläger ausgebaut worden und damit nicht nur Neben- oder Abstellräume. Während der Sanierungsarbeiten war der Kläger an der vorgesehenen Nutzung der Räume gehindert. Mit dem lediglich das allgemeine Lebensgefühl erhöhenden Schwimmbad ist der zum Haus gehörende Keller, der zu vollwertigen Wohnräumen bzw. Arbeitszimmern ausgebaut war, nicht vergleichbar. Anders als in jenem Falle ist deshalb dann, wenn der Keller eines Hauses infolge von Mängeln nicht benutzbar ist, wegen der Einheitlichkeit der vom Unternehmer geschuldeten Leistung das gesamte Objekt fühlbar mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit des Objekts zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mindert. Unter den Voraussetzungen des § 635 BGB bzw. des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B kann daher der Bauherr auch Schadensersatz verlangen (so auch BGH in BauR 1986, 105, 107 für den Fall der mängelbedingten Unbenutzbarkeit einer Tiefgarage).

Das Landgericht hat den Vermögensschaden auf 1.322,81 € bemessen. Die Höhe hat der Beklagte zu 2. mit seiner Berufung nicht angegriffen.

4. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von 12.477,95 € entsprechend § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, §§ 242, 669 BGB wegen der beabsichtigten Innensanierung des Kellers zusteht.

a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2. ein Kostenvorschussanspruch in Höhe der voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten für die Feuchtigkeitsschäden im Inneren des Hauses zu, weil der Beklagte zu 2. diesen Schaden durch seine mangelhaft ausgeführte Abdichtung verursacht hat. Die Zuerkennung eines Kostenvorschussanspruchs ist ein sich aus den Besonderheiten des Bauvertrages ergebendes Gebot der Billigkeit (§ 242 BGB). Es wird dem Auftraggeber seit jeher von der Rechtsprechung zuerkannt (vgl. Wirth in Ingenstau/Korbion, aaO, § 13 Nr. 5 VOB/B, RN 180 m.w.N.)

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. ist davon auszugehen, dass es im Innenbereich des Gebäudes aufgrund des Wassereintritts zu Schäden gekommen ist. Die Fotodokumentation des Privatgutachters K. lässt deutliche Wassermarken und einen starken schwarzen Schimmelbefall sowie Spuren eindringenden Wassers in Form von Sulfatausblühungen erkennen. Der Kostenvorschuss hält sich auch im Rahmen der Erforderlichkeit. Dies hat der Kläger durch entsprechende Kostenvoranschläge anderer Unternehmer nachgewiesen.

b) Dem Beklagten dürfen nur die Kosten auferlegt werden, die aufgrund seiner mangelhaften Ausführung entstanden sind. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, wie und wo das Wasser im Einzelnen in den Keller eingedrungen ist, da die dem Wassereintritt zugrunde liegenden Mängel sämtlich von dem Beklagten zu 2. verursacht wurden.

Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2003 beim Landgericht Stendal Ausführungen zu einem in einer Höhe von 10 - 12 cm oberhalb der Bodenplatte befindlichen Rohr gemacht hat, welches unstreitig nicht durch den Beklagten zu 2. angeschlossen wurde, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, dass durch das Rohr tatsächlich Wasser eingedrungen ist. Vielmehr hat der Sachverständige lediglich erklärt, dass Wasser hätte eindringen müssen, falls das Rohr nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden sein sollte (Bl. III/168 d. A.).

In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bodenplatte hätte abgedichtet werden müssen und der Estrichleger den Kläger auf das Fehlen hätte hinweisen müssen, bevor er den Estrich aufbrachte. Möglicherweise wäre bei einem fehlenden Hinweis des Estrichlegers von dessen Mitverschulden bei einem Wassereinbruch durch die Bodenplatte auszugehen, das sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2. war eine Abdichtung der Bodenplatte jedoch überhaupt nicht erforderlich, weil er WU-Betonsteine eingebaut haben will. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2003 vor dem Landgericht Stendal auch überzeugend ausgeführt, dass wenn die Bodenplatte aus WU-Beton gefertigt worden sein sollte, Wasser über die Bodenplatte nicht habe aufsteigen können (Bl. IV/168 d. A.). Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten war somit eine zusätzliche Abdichtung auf der Bodenplatte nicht erforderlich gewesen, so dass ein Mitverschulden des Estrichlegers, das sich der Kläger hätte zurechnen müssen, ausscheidet.

5. Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291, 288 BGB, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger verschiedene Schadenspositionen erst im Verlaufe des Prozesses im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht hat.

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Kosten der Beweisaufnahme nur im Verhältnis Kläger/Beklagter zu 2. angefallen sind, waren sie vorab dem unterliegenden Beklagten zu 2. aufzuerlegen.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VI. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

VII. Die Revision ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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