Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 4 U 128/02
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, VermG


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 148
VermG § 6 Abs. 1
VermG § 6 Abs. 6 a
VermG § 6 Abs. 1 a S. 1
VermG § 6 Abs. 6 a S. 6
VermG § 6 Abs. 6 a S. 5
VermG § 6 Abs. 6 a S. 4
VermG § 25 Abs. 1 S. 2
Wird in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgabe von durch DDR-Unrecht verlorenem Vermögen nach der Veräußerung eines Grundstücks um den Verkaufserlös gestritten, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, weil davon auszugehen ist, dass der erzielte Kaufpreis dem Erlös und der Erlös dem Verkehrswert entspricht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 128/02 OLG Naumburg

verkündet am: 5. September 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Restititutionsanspruches

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Klußmann, der Richterin am Oberlandesgericht Mertens und des Richters am Landgericht Paterok

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. Mai 2002 verkündete Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Kläger und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 4.324,34 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger sind Erben ihres Großvaters F. V. , verstorben am 5. Dezember 1960. Dieser war Mitinhaber der Sägewerksfirma V. & Co.KG in B. und wurde von seiner Ehefrau C. V. zu 1/4 und von seinen beiden Töchtern G. M. , geb. V. , Mutter der Klägerin zu 1), und U. W. , geb. V. , Mutter des Klägers zu 2), zu je 3/8 beerbt. Zum Betriebsvermögen gehörte unter anderem ein Grundstück in der B. straße in B. , 7.042 qm groß, eingetragen im Grundbuch für B. , Flur 8, Flurstück 41/17.

Die Beklagte zu 2) verkaufte das streitgegenständliche Grundstück mit von dem Notar E. H. in Q. am 3. November 1994 notariell beurkundeten Vertrag an die Beklagte zu 1). Den Kaufpreis vereinbarten die Genannten auf 250.000,00 DM. Wegen des Vertrages wird auf Bd. I Bl. 32 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kaufpreis ist von der Beklagten zu 1) zwischenzeitlich auf einem Notaranderkonto des Notars H. hinterlegt worden.

Vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bei dem Regierungspräsidium Halle (im Folgenden Landesamt genannt) ist derzeit ein Verwaltungsverfahren wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Kläger auf Rückübertragung des Unternehmens der ehemaligen Firma Sägewerk V. & Co.KG in B. anhängig.

Mit Teilbescheid vom 15. Dezember 2000 stellte das Landesamt fest, dass die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung haben, den das Unternehmen oder nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückzugebenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten. Wegen des Teilbescheides wird auf Bd. I Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit einem weiteren Teilbescheid vom 24. Juli 2001 stellte das Landesamt fest, dass unter anderem hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Grundstücks eine Veräußerung stattgefunden habe. Die hiesigen Kläger hätten gegen die hiesige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses. Wegen des Teilbescheides wird auf Bd. I Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit einem Bescheid vom 1. Februar 2002 berichtigte das Landesamt den Bescheid vom 24. Juli 2001 und stellte klar, dass die hiesigen Kläger einen entsprechenden Anspruch auch gegen die hiesige Beklagte zu 2) hätten. Wegen des Bescheides wird auf Bd. I Bl. 120 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 baten die Kläger hinsichtlich eines Anspruches von 1/3 der Geschäftsanteile der streitgegenständlichen Gesellschaft um einen klarstellenden Verwaltungsakt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten,

ihr Anteil am Erlös aus dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks betrage nicht lediglich 30,238 %, sondern 33 %.

Die Kläger haben ursprünglich im Wege der Stufenklage beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung über das Notaranderkonto Nr. 30102226 des Notars H. bei der Kreissparkasse Q. in dem Zeitraum von der Einrichtung des Notaranderkontos 1994 bis zum 10. September 2001 Rechnung zu legen,

2. die Beklagten zu verurteilen, jeweils den Notar H. anzuweisen, ihnen jeweils 1/6 der bis zum 10. September 2001 auf dem obigen Notaranderkonto aufgelaufenen Gesamtsumme, die sich aus der gemäß Nr. 1 des Klageantrags vorgenommenen Rechnungslegung ergebe, zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich gemäß Nr. 1 und Nr. 2 des Klageantrages ergebenden Betrages seit dem 11. September 2001 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) hat im schriftlichen Vorverfahren die Anträge zu 1. und zu 2. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Mit Anerkenntnisurteil vom 13. Dezember 2001 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu 1) entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2002 haben die Kläger die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. zurückgenommen.

Des Weiteren haben die Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageanträge zu 1) und zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Kläger eine Zahlungsanweisung in einem Umfang von jeweils 15,119 %, insgesamt 30,238 %, begehrt haben.

Sodann haben die Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Notar E. H. in Q. anzuweisen, an sie jeweils 1,55 % der bis zum 10. September 1999 auf dem Notaranderkonto Nr. 30102226 des Notars E. H. in Q. bei der Kreissparkasse Q. in dem Zeitraum von der Errichtung des Notaranderkontos 1994 bis zum 10. September 2001 aufgelaufenen Gesamtsumme, die sich aus der gemäß Nr. 1 des ursprünglichen Klageantrags vorgenommenen Rechnungslegung ergibt, zu zahlen und angekündigt zu beantragen,

2. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus dem sich gemäß Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Klageantrages ergebenden Betrages seit dem 11. September 2001 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat behauptet,

zur Zeit der Enteignung im Jahr 1972 hätten sich die Gesellschaftsverhältnisse wie folgt dargestellt:

Gesamtkapital 84.000,00 M/DDR = 100 % Anteil Rechtsnachfolger F. V. 25.400,00 M/DDR = 30,2 % Volkseigener Anteil 58.600,00 M/DDR = 69,8 %.

Sie hat die Auffassung vertreten, dies ergebe sich aus der Seite 10 des Bescheides des Landesamtes vom 15. Dezember 2000; demnach stehe den Klägern nur ein Auszahlungsanspruch in Höhe von 30,2 % des Kaufpreises zu.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat die Stufenklage, soweit über sie nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13. Dezember 2001 entschieden wurde und die Parteien die Hauptsache nicht für erledigt haben, in der 1. Stufe abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. In dem Bescheid des Landesamtes vom 15. Dezember 2000 fehle jeglicher Hinweis darauf, inwiefern sich die im Jahre 1960 dargestellten Gesellschaftsverhältnisse geändert hätten. Der Gesamtbetrag der Schlussbilanz im Jahr 1972 möge sich zwar nur auf 84.000,00 DM Mark/DDR belaufen haben, jedoch müssten zu dieser Zeit die Anteile der Rechtsvorgänger der Kläger insgesamt 28.000,00 Mark/DDR betragen haben. Ferner habe die Klägerin zu 1) ausdrücklich darum ersucht, vor der Entscheidung des Zivilgerichtes den Bescheid des Landesamtes abzuwarten. Der Erlass dieses klarstellenden Bescheides sei bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 und 18. Januar 2002 beantragt worden. Zuvor, seit dem Schreiben des Landesamtes vom 13. April 2000, habe keine Veranlassung bestanden, eine Berichtigung des Verwaltungsaktes zu betreiben.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Notar E. H. in Q. anzuweisen, aus dem Notar-Anderkonto Nr. 30102226 an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 1,66 % aus dem Gesamterlös des Notar-Anderkontos von 273.180,85 DM (139.675,15 Euro), also jeweils 2.162,17 Euro, zu zahlen und das Verfahren bis zur Bestandskraft eines noch zu erlassenden klarstellenden Bescheides des LARoV Sachsen-Anhalt bezüglich des 1/3-Anspruches der Kläger gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), sachlich aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Rechtsweg zulässig (§ 13 GVG). Dabei ist nicht zu verkennen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgabe von durch DDR-Unrecht verlorenem Vermögen grundsätzlich dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen sind. Das Landesamt zur Regelung von offenen Vermögensfragen entscheidet gemäß §§ 25 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 VermG über alle Fragen, die mit der Rückgabe von Unternehmen im Zusammenhang stehen. Danach ist das Landesamt auch für Entscheidungen nach § 6 Abs. 6 a VermG sachlich zuständig.

Gemäß § 6 Abs. 6 a S. 6 VermG ist aber für Streitigkeiten nach § 6 Abs. 6 a S. 5 VermG über die Höhe des Verkehrswertes der ordentliche Rechtsweg gegeben. Vorliegend machen die Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes indes einen Anspruch gemäß § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG geltend. Sie begehren nämlich, da das streitgegenständliche Grundstück veräußert worden ist, den Verkaufserlös. Es ist aber davon auszugehen, dass der erzielte Verkaufspreis dem Erlös und der Erlös dem Verkehrswert entspricht. Folglich sind alle Streitigkeiten über die Höhe des Erlöses letztlich Streitigkeiten darüber, ob der Verkehrswert erreicht ist. Demnach ist für die Entscheidung über die Höhe des den Klägern zustehenden anteiligen Verkaufserlöses ebenfalls der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger/Bernhardt, Vermögen in der ehemaligen DDR, 22. Erg.Lfg., § 6 VermG, Rn. 216).

Die Klage ist aber derzeit unbegründet, weil über den mit dem hier in Rede stehenden Klageantrag verfolgten Anspruch der Kläger dem Grunde nach ein bestandskräftiger Verwaltungsbescheid derzeit noch nicht vorliegt. Der Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG kann von einem ordentlichen Gericht erst bei Vorliegen des Nachweises der Berechtigung der Kläger geprüft werden. Dieser Nachweis erfolgt durch einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Landesamtes über die Berechtigung nach § 6 Abs. 1 a S. 1 VermG. Bislang ist diese Berechtigung lediglich zu einem Gesamtanteil der Kläger von 30,2 % nachgewiesen worden.

Unter Ziffer 4 des Teilbescheides vom 24. Juli 2001 in Verbindung mit Ziffer 5 des Teilbescheides vom 15. Dezember 2000 hat das Landesamt festgestellt, dass die Kläger entsprechend ihren Anteilen am ehemaligen Unternehmen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses bzw. des Verkehrswertes aus der Veräußerung des hier streitgegenständlichen Grundstücks haben.

Auf Seite 18 des Teilbescheides vom 15. Dezember 2000 hat das Landesamt ausgeführt, dass sich das Quorum aus den Gesellschafteranteilen der Erben nach F. V. errechne und 30,2 % betrage. Auf Seite 7 des genannten Bescheides finden sich zwar auch Ausführungen zu den Gesellschaftsverhältnissen zur Zeit des Ablebens des F. V. (5. Dezember 1960); diese können aber für den hier in Rede stehenden Anspruch der Kläger nicht herangezogen werden. Auf Seite 10 des genannten Bescheides hat das Landesamt nämlich ausgeführt, dass die Gesellschafteranteile der Erben nach F. V. vor der Übernahme der Firma in das Eigentum des Volkes, also zum 31. Mai 1972, insgesamt 25.400,00 Mark/DDR von einem Gesamtkapital von 84.000,00 Mark/DDR betragen habe. Dies entspricht einem Gesellschafteranteil der Erben nach F. V. von 30,238 %.

Dass der Gesellschafteranteil der Kläger zur Zeit der schädigenden Maßnahme, nämlich der Überführung des Unternehmens in das Eigentum des Volkes, diesen ermittelten Anteil von 30,238 % übersteigt, ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Feststellungen des Teilbescheides vom 15. Dezember 2000 auf das sogenannte Quorum beziehen.

Ein Unternehmen kann sinnvoll nur zurückgegeben werden, wenn es der Berechtigte zurück haben will. Da der Berechtigte regelmäßig gemäß § 6 Abs. 1 a S. 1 VermG eine Gesellschaft in Auflösung ist, muss bei deren Gesellschaftern der Wille für eine Rückgabe festgestellt werden. Für diese Feststellung fordert das Vermögensgesetz gemäß § 6 Abs. 1 a S. 2 VermG das Vorliegen eines Quorums, also eines notwendigen Mindeststimmanteils (Deutsches Rechtslexikon/Dr. Tilch, 1. Auflage, "Quorum"). Dieses Quorum ist erreicht, wenn Personen, die nachweislich mehr als 50 % der Anteile auf sich vereinen, einen Rückgabeanspruch für das Unternehmen angemeldet haben. Die Berechnung des Quorums regelt § 17 URüV. Vorlie-gend ist demnach davon auszugehen, dass das in dem Teilbescheid vom 15. Dezember 2000 ermittelte, zur Rückgabe des Unternehmens nicht ausreichende Quorum, dem Gesellschafteranteil der Rechtsvorgänger der Kläger entspricht.

Ergänzend sei bemerkt, dass sich auch aus dem Schreiben des Landesamts vom 13. April 2000 (Bd. I Bl. 113 f. d. A.) nichts für die Kläger Günstigeres ergibt. Dass der Gesellschafteranteil der Rechtsnachfolge des F. V. zur Zeit des schädigenden Ereignisses 30,238 % überstiegen hat, ist dem genannten Schreiben nämlich nicht zu entnehmen.

Eine Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Kläger ausweislich ihrer Darlegungen im Schriftsatz vom 17. Januar 2002 das Landesamt mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 um einen klarstellenden Verwaltungsakt hinsichtlich ihres 1/3-Anspruchs ersucht haben. Ferner kann das Gericht die Verhandlung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder dem Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, gemäß § 148 ZPO bis zu deren Entscheidung aussetzen.

Den Klägern gereicht aber in diesem Zusammenhang zum Nachteil, dass sie den ordentlichen Rechtsweg nicht erst beschritten haben, nachdem eine ihre Berechtigung konkretisierende, bestandskräftige Entscheidung des Landesamtes vorgelegen hat. Eine Aussetzung dient nämlich nicht dem Zweck, erst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Klage zu schaffen, die an sich zur Abweisung reif ist (RGZ 12, 70,71; OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1988, 363, 364).

Sonstige Gründe, welche der Berufung der Kläger vollumfänglich zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück