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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 4 U 28/04
Rechtsgebiete: AGB, HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGB § 15 Nr. 1
BGB § 278
BGB § 280 n. F.
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 3
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 363
BGB § 546 Abs. 1
HGB § 438
HGB § 438 Abs. 1
HGB § 438 Abs. 1 S. 1
ZPO § 287
ZPO § 296 Abs. 2
Stellt die Pflicht zur Rückgabe der beweglichen Mietsache nach dem Ablauf der Mietzeit eine Bringschuld dar, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für deren Erfüllung. Dieser kann er sich nicht dadurch entledigen, dass der Vermieter die Mietsache von einem Frachtführer entgegengenommen hat, ohne sogleich Beschädigungen zu rügen.

Rügt der Vermieter bei Rückgabe der Mietsache nicht etwaige Schäden des Transportbehältnisses führt dies nicht gemäß § 363 BGB zur Umkehr der Beweislast, denn der Mieter schuldet die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 28/04 OLG Naumburg

verkündet am: 22. Juli 2004

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Klußmann, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Oberlandesgericht Mertens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Dessau unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22. Mai 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 1/3 und die Streithelferin zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,00 Euro nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 12.470,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines an diese vermieteten Plasmabildschirms geltend.

Am 27. Februar 2002 bot die Klägerin der Beklagten die Vermietung eines Plasmabildschirms nebst Zubehör für die Zeit vom 5. März bis 11. April 2002 zu einem Mietzins von 3.225,00 Euro nebst Mehrwertsteuer an. In dem per Telefax übermittelten Angebot nahm die Klägerin auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug. In § 15 Nr.1 der AGB heißt es "Die Rückgabe findet im Lager von T. in D. statt und kann nur während der Geschäftszeit (Montag bis Freitag 9.00 - 18.00 Uhr) erfolgen." Wegen des weiteren Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf Bd. I Bl. 39 ff. d. A. Bezug genommen.

Unter dem 4. März 2002 nahm die Beklagte auf das oben genannte Angebot Bezug und bestellte die Geräte zu einem Mietzins von 2.980,00 Euro netto. Die Klägerin stellte der Beklagten die Geräte am 11. März 2002 zur Verfügung. Die Beklagte übergab sie am Schluss der Mietzeit der Streithelferin zum Rücktransport an die Klägerin. Diese erhielt sie am 11. April 2002 gegen 9.30 Uhr in einer Transportkiste verpackt zurück und bestätigte den Empfang auf einem Formular der Streithelferin. Mit Telefax-Schreiben vom 11. April 2002, 17.36 Uhr, teilte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Telefonat mit, dass der Bildschirm stark beschädigt sei. Der Schaden werde auf 13.500,00 Euro geschätzt.

Die Klägerin hat behauptet,

die Transportkiste mit dem Bildschirm sei am 11. April 2002 vom Zeugen Z. in Empfang genommen worden. Nach Anlieferung sei sie zunächst nicht bewegt und geöffnet worden. Noch am 11. April 2002 habe der Zeuge Z. die Kiste geöffnet und mit dem Zeugen W. festgestellt, dass das Gerät total beschädigt gewesen sei. Der Marktpreis für die Wiederbeschaffung des neuen Geräts liege bei 12.470,00 Euro.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.470,00 Euro nebst Kosten und 8 % über dem Basiszins an Zinsen seit dem 1. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet,

das Mietobjekt habe sich bei dem Verlassen von ihrem Betriebsgelände in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Die Zeugen St. und K. hätten auch den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollständigkeit der Hi-Fi-Anlage überprüft und diese in einem einwandfreien Zustand in die Spezialverpackung der Klägerin eingebracht. Auch bei dem Transport durch die Streithelferin sei es nicht zu einer Beschädigung gekommen. Da die Lichtbilder der Klägerin eine Beschädigung des Transportbehältnisses zeigten, sei davon auszugehen, dass dieses nach der Anlieferung bei der Klägerin beschädigt worden sei. Der Zeitwert des Bildschirms betrage maximal 2.675,00 Euro.

Sie ist der Ansicht, auch der Umstand, dass die Klägerin bei der Entgegennahme keinen Vermerk über eine Beschädigung auf dem Transportbrief angebracht habe, spreche dafür, dass die Anlieferung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Die Streithelferin hat behauptet, die Beklagte habe dem von ihr beauftragten Frachtführer am 11. April 2002 eine Transportkiste übergeben, die keinen Hinweis auf die Zerbrechlichkeit des Transportguts aufgewiesen habe. Während ihres Gewahrsams sei es zu keinen Beschädigungen gekommen. Sie hat die Auffassung vertreten, für den von ihr beauftragten Frachtführer streite die Vermutung des § 438 Abs. 1 HGB, da die Klägerin den ordnungsgemäßen Empfang auf der Rollkarte bestätigt habe.

Die 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Dessau hat die Klage mit dem am 30. Januar 2004 verkündeten Urteil abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB komme nur in Betracht, wenn die Beklagte ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt habe. Eine Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem Mietvertrag sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet gewesen, das Mietobjekt nach Ablauf zurückzugeben. Dabei sei eine Bringschuld anzunehmen, da der Mieter gemäß § 546 Abs. 1 BGB im Rahmen der Rückgabe der Mietsache die Einräumung des unmittelbaren Besitzes schulde. Dabei könne dahinstehen, ob sich das Mietobjekt bei der Übergabe an den Frachtführer in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Ausweislich der Lichtbilder (Bd. I Bl. 42 f. d. A.) sei die Transportkiste beschädigt gewesen. Diesen erkennbaren Schaden hätte die Klägerin gemäß § 438 Abs. 1 HGB bei Anlieferung anzeigen müssen. Gemäß § 438 Abs. 1 S. 1 HGB bestehe aber die Vermutung, dass die Anlieferung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Klägerin könne die Vermutung zwar widerlegen, dies sei aber unerheblich, da eine Haftung der Beklagten aus anderem Grunde nicht bestehe. Dies ergebe sich daraus, dass die Transportkiste schon um 9.30 Uhr angeliefert worden sei, der Schaden der Beklagten jedoch erst um 17.36 Uhr per Fax mitgeteilt worden sei. Die Klägerin habe nämlich darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden nicht erst nach der Anlieferung durch die Streithelferin eingetreten sei. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 sei widersprüchlich, denn zuvor habe sie nicht dargelegt, dass die Kiste schon um 9.40 Uhr geöffnet worden sei. Überdies sei das Verhalten der Klägerin grob nachlässig im Sinne des § 296 Abs.2 ZPO.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Ihr Vortrag im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 sei von dem Landgericht zu Unrecht als verspätet bewertet worden. Dieser stehe auch nicht im Widerspruch zu früherem Vorbringen, denn sie habe zuvor zum Öffnen der Transportkiste nicht vorgetragen. Jedenfalls sei die Transportkiste von ihrem Mitarbeiter um 9.40 Uhr geöffnet worden.

Die Klägerin beantragt,

das am 30. Januar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Dessau abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.470,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Der erkennende Senat hat nach prozessleitenden Anordnungen vom 11. Mai 2004 und vom 30. Juni 2004 in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. St. , H. K. , R. M. , I. Z. , C. W. und O. Th. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und in der Sache teilweise gerechtfertigt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.250,00 Euro gemäß § 280 BGB n. F. wegen einer Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht der erkennende Senat nämlich davon aus, dass die Beklagte ihre nach dem Ende der Mietzeit gemäß 546 BGB n. F. zu erfüllende Rückgabepflicht schlecht erfüllt hat. Sollte die Beschädigung der Mietsache im Zusammenhang mit einem Verschulden der Streithelferin stehen, was hier nicht zu entscheiden ist, ergäbe sich eine Haftung der Beklagten in Verbindung mit § 278 BGB, denn sie hat sich der Streithelferin als eines Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Vorschrift bedient und für deren Verschulden und für das ihrer Mitarbeiter einzustehen.

Mit den im Ergebnis zutreffenden Gründen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Rückgabe der Mietsache an die Klägerin für die Beklagte eine Bringschuld darstellte. Dies ergibt sich nicht nur - so das Landgericht - aus dem Gesetz, sondern auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die selbstverständlich in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. In dem Schreiben der Beklagten vom 4. März 2002 (Bd. I Bl. 9 d. A.) ist zwar ein neues Angebot zu sehen (§ 152 Abs. 2 BGB), die Beklagte hat aber in diesem auf das Angebot der Klägerin Bezug genommen. Sollte die Beklagte die in diesem vorgesehene Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gewollt haben, so hätte sie dies in ihrem Auftragsschreiben deutlich machen müssen.

Im Falle einer Bringschuld muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass die Rücklieferung bei dem Gläubiger in einem ordnungsgemäßen Zustand erfolgt ist. Vorliegend trägt also die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Mietsache ordnungsgemäß bei der Klägerin angekommen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Transportkiste am 11. April 2002 gegen 9.30 Uhr von einem Frachtführer entgegengenommen hat, ohne Beschädigungen zu rügen. § 438 HGB befasst sich mit der Frage, in welchem Fall Ansprüche gegen den Frachtführer erlöschen. Diese Vergünstigungen sind vorliegend indes irrelevant, da die Spedition nicht im Auftrag der Klägerin, sondern im Auftrag der Beklagten tätig geworden ist. Auch hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschädigungen der Transportkiste derart gravierend waren, dass sie dem Mitarbeiter der Klägerin, der sie in Empfang genommen hatte, sogleich hätten auffallen müssen. In diesem Fall wäre es in der Tat naheliegend gewesen, noch während der Anwesenheit des Fahrers M. eine Überprüfung des Inhalts vorzunehmen. Gegebenenfalls hätte dann das Unterbleiben der Untersuchung zu einer Umkehr der Beweislast führen können. Vorliegend sind die auf Bd. I Bl. 42 ff. d. A. dokumentierten Schäden jedoch nicht so beschaffen, dass sie zwingend auf eine Beschädigung des Inhalts der Transportkiste hindeuten.

Auch führt die rügelose Entgegennahme der Transportkiste nicht gemäß § 363 BGB zu einer Umkehr der Beweislast. Nach der genannten Bestimmung tritt eine Beweislastumkehr ein, wenn der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat. Die Beklagte schuldete indes nach Ablauf der Mietzeit die ordnungsgemäße Rückgabe des Plasmabildschirms. Insofern ist unerheblich, dass die Beklagte bei der Anlieferung Schäden des Behälters nicht gerügt und diesen entgegengenommen hat.

Die Beklagte ist der ihr demnach obliegenden Beweislast, die Mietsache ordnungsgemäß bei der Klägerin angeliefert zu haben, nicht nachgekommen.

Die von der Beklagten für die ordnungsgemäße Anlieferung des Bildschirms benannten Zeugen St. und K. , ihre Mitarbeiter, haben im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt, dass sie vor der Rücksendung der Mietgegenstände an die Beklagte am 10. April 2002 deren ordnungsgemäßen Zustand und Vollständigkeit einschließlich der dazu gehörigen Teile überprüft hätten. Der Zeuge K. hat ausgeführt, die Mietsache in die Spezialverpackung, die die Klägerin zur Verfügung gestellt habe, eingebracht und diese noch mit einem Sicherungsband versehen zu haben. Am selben Tag habe er die Versandkiste dem Fahrer übergeben, der diese von ihrem Betriebsgelände abgeholt habe. Beide Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck, auch geht der Senat von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage aus. Gleichwohl hat die Beklagte durch diese Aussagen den Beweis, die Mietsache in einem unbeschädigten Zustand auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgeliefert zu haben, nicht geführt.

Nach der Ablieferung der Mietsache an den Mitarbeiter des im Auftrag der Streithelferin tätigen Unternehmens bestanden nämlich zahlreiche Gelegenheiten, bei denen die Mietsache beschädigt worden sein könnte. Nach dem Vortrag der Beklagten, die die Streithelferin mit dem Transport zu dem Betriebsgelände der Klägerin beauftragt hatte, beauftragte diese wiederum die Firma C. mit der Abholung der Sendung bei der Beklagten in W. . Der für diese tätige Fahrer M. M. soll die Abholung bei der Beklagten durchgeführt und die Transportkiste bei der Niederlassung der Streithelferin in K. abgeliefert haben. Von dort gelangte sie ausweislich des von der Beklagten vorgelegen Computerausdrucks über den Sendungsverlauf gegen 22.34 Uhr auf das Fernverkehrsfahrzeug nach L. . Am Morgen des 11. April 2002 soll nach dem Beklagtenvortrag der Zeuge M. , seinerzeit Mitarbeiter der Streithelferin, die Sendung im Lager in L. abgeholt haben und auf das Betriebsgelände der Klägerin verbracht haben. Unstreitig benutzte die Beklagte für den Rücktransport des Bildschirms eine Transportkiste mit den Abmessungen von 134 cm x 96,5 cm x 29 cm mit einem Gewicht von 70 kg und mit Rollen an den jeweiligen Ecken der Transportkiste. Bei einem Transportgut mit einem Gewicht von 70 kg ist es nicht ausgeschlossen, dass es beispielsweise in einem Transporter nach einer Bremsung oder beim Fallen von einer Transportrampe Schaden nimmt.

Die demnach vielfältig bestehenden Möglichkeiten, wie die Mietsache hätte Schaden nehmen können, sind im Ergebnis der Beweisaufnahme von der Beklagten nicht ausgeräumt worden. Insbesondere hat die Beklagte keine Zeugen dafür benannt, dass während des gesamten Transportvorgangs von dem Betriebsgelände der Beklagten in W. zu dem der Klägerin keine Möglichkeit bestanden hat, dass der Plasmabildschirm der Klägerin hätte Schaden nehmen können. Der Zeuge M. , der seinerzeit bei einer im Auftrag der Streithelferin tätigen Firma tätig war, konnte sich nicht daran erinnern, die hier in Rede stehende Transportkiste bei der Klägerin angeliefert zu haben, so dass seine Aussage bereits unergiebig im Sinne des Beweisthemas war. Weitere Zeugen, die in der Lage gewesen wären, Aussagen zu dem Transportvorgang zu tätigen, standen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zur Verfügung, so dass in der Gesamtschau die Beklagte nicht bewiesen hat, dass sie den Plasmabildschirm unbeschädigt bei der Klägerin angeliefert hat.

Nach alledem kam es auf die von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugen Z. und W. bereits nicht an. Gleichwohl sei bemerkt, dass diese den Klägervortrag glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt haben. Insbesondere haben sie geschildert, dass der hier in Rede stehende Schaden sogleich beim Auspacken der Transportkiste bemerkt worden sei und dass diese nach der Anlieferung nicht mehr auf dem Betriebsgelände bewegt worden sei. Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits - wie dargelegt - auf ihre Aussagen nicht an.

Nach alledem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die beschädigte streitgegenständliche Mietsache entstanden ist. Dieser besteht allerdings nur im Umfang von 8.250,00 Euro.

Bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2003 hat die Beklagte eine Rechnung eines Fachhändlers vorgelegt, wonach der streitgegenständliche Plasmabildschirm zu einem Preis von 5.750,00 Euro erworben werden könne. Die Klägerin hat hingegen nur ihre eigene, der Beklagten erteilte Rechnung vorgelegt, aus der sich der Anschaffungspreis und -zeitpunkt nicht ergeben. Der erkennende Senat sieht sich aber in der Lage, unter Würdigung der Gesamtumstände eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise von Plasmabildschirmen in den letzten Jahren stetig nach unten entwickelt haben, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das von der Beklagten vorgelegte Angebot vom 30. Oktober 2003 dem Kaufpreis entspricht, den die Klägerin vor Abschluss des Mietvertrags im Februar 2002 zum Erwerb des Geräts aufwenden musste. Auch der Umstand, dass die Beklagte im März 2002 bereit war, für den streitgegenständlichen Plasmabildschirm eine monatliche Nettomiete von 2.980,00 Euro zu zahlen, zeigt, dass der Preis von 5.750,00 Euro jedenfalls zur hier in Rede stehenden Mietzeit nicht zum Kauf eines Plasmabildschirms ausgereicht hätte. Andernfalls hätte ein wirtschaftlich handelndes Unternehmen den Bildschirm selbst für fiktiv knapp zwei Monatsmieten gekauft, statt einen Mietvertrag zu schließen. Insofern geht der Senat davon aus, dass als Schadensersatzbetrag ein höherer Betrag anzuerkennen ist, als von der Beklagten dargelegt worden ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass für die Bemessung des Schadensersatzes materiell-rechtlich der Zeitpunkt der Erfüllung, verfahrensrechtlich der der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist (BGHZ 79, 249, 258). Dieser Grundsatz dient nämlich in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten gehen deshalb zu seinen Lasten (BGH, NJW 1987, 645, 646). Andererseits sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet, noch den Schädiger unbillig entlastet (BGH, NJW-RR 2001, 1450, 1451). Insofern kommt es der Beklagten nicht vollumfänglich zu Gute, dass ihre verzögerte Schadensregulierung zeitlich mit einem Preisrückgang für ein Ersatzgerät einherging. Unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis hatte die Klägerin jedenfalls einen höheren Kaufpreis zum Zwecke des Erwerbs der Mietsache aufzuwenden und konnte den Differenzbetrag gegenüber dem nunmehr niedriger anzusetzenden Kaufpreis nicht für andere Zwecke verwenden.

Ein Abzug für etwaige Zubehörteile ist nicht vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der von der Klägerin mit ihrer Rechnung vom 15. April 2002 geforderte Ersatzbetrag auch auf die im Mietvertrag ausdrücklich bezeichneten Zubehörteile (Lautsprecher und Wandhalterung) bezieht. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte schätzt der Senat den Schadensersatzanspruch der Klägerin auf das Mittel zwischen dem von der Klägerin beanspruchten 10.750,00 Euro netto und den von den Beklagten dargelegten 5.750,00 Euro netto, also auf 8.250,00 Euro netto.

Die Berücksichtigung von Mehrwertsteuer kommt zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass sie lediglich den Nettowert des beschädigten Bildschirms als Schaden geltend machen kann.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB. Allerdings stellte die mit dem Forderungsschreiben vom 15. April 2002 gesetzte Frist zum 30. April 2002 lediglich eine einseitige Fälligkeitsbestimmung dar, so dass das Schreiben keine verzugsbegründende Wirkung entfalten konnte. Insofern ist auf § 286 Abs. 3 BGB abzustellen, wonach der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug kommt. Da davon auszugehen ist, dass die Rechnung der Beklagten erst mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2002 übersandt worden ist, ist der Zugang für den 22. April 2002 und Verzugsbeginn für den 22. Mai 2002 anzunehmen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB).

Sonstige Gründe, welche der Berufung der Klägerin vollumfänglich zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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