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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 4 UF 29/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 259 Abs. 2
Ein Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft erteilt ist.

Weiter muss der Verdacht bestehen, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollständig oder unrichtig ist.

Schließlich ist weitere Voraussetzung, dass der Anspruch nur dann durchsetzbar ist (Rechtsschutzinteresse), wenn durch die fehlende Auskunft ein Irrtum bei dem Auskunftsberechtigten hervorgerufen worden ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 29/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, die Richterin am Oberlandesgericht Joost und den Richter am Amtsgericht Venderbosch am 04.12.2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 07.06.2006 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis - Familiengericht - (22 F 268/04) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.103,98 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, da das Amtsgericht Halle-Saalkreis - Familiengericht - den Antrag der Antragsgegnerin auf Verurteilung des Antragstellers zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu Recht durch das Teilurteil vom 07.06.2006 abgewiesen hat. Ein solcher Anspruch der Antragsgegnerin besteht gemäß §§ 1379, 259 Abs. 2 BGB nicht.

Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt nach § 259 Abs. 2 BGB voraus, dass eine in formaler Hinsicht vollständige Auskunft erteilt ist (vgl. Staudinger-Bittner, BGB, Neubearbeitung 2001, § 259 Rn. 30). Weiterhin setzt der Anspruch den Verdacht voraus, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und daher unvollständig oder unrichtig ist (vgl. Münchner Kommentar-Krüger, BGB, 4. Auflage, 2003, § 259 Rn. 38 m. w. N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, §§ 259 - 261 Rn. 30). Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ist schließlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn durch die fehlerhafte Auskunft ein Irrtum bei dem Auskunftsberechtigten - hier bei der Antragsgegnerin - hervorgerufen worden ist (vgl. Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a) Die Einwendung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller in seiner Auskunft keine Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Firma "E. GmbH, Der Elektropartner" gemacht habe, ist unerheblich. Denn die Antragsgegnerin wendet insoweit ein, dass die Auskunft unvollständig erteilt sei, da einzelne Angaben fehlen. Die - formale - Unvollständigkeit kann indes nur zu einem Auskunftsergänzungsanspruch führen, hingegen nicht zu einem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. Staudinger a.a.O.). Daher ist auch die Einwendung, dass der Antragsteller den Wert des neu erworbenen Hausrats nicht angegeben habe, unbeachtlich. Denn insoweit wird auch eingewendet, dass die Auskunft nicht alle notwendigen Positionen enthält und daher in formeller Hinsicht unvollständig ist. Nichts anderes gilt auch für die Einwendung, dass der Versicherungswert der Lebensversicherung der A. Versicherung zum falschen Stichtag angegeben worden sei, nämlich laut der vorgelegten Auskunft der Versicherung vom 05.10.2004 (Bl. 87 Bd. I d. A.) zum Berechnungstermin 01.03.2004 und nicht zum maßgeblichen Stichtag 09.03.2004. In dem Endverzeichnis vom 24.08.2006 wurde der "Zeitwert zum Stichtag" unter Hinweis auf die Auskunft der Versicherung mit 3.422,96 EUR angegeben (vgl. Bl. 142 Bd. I d. A.). Hierbei handelt es sich aber offensichtlich - wie auch die Antragsgegnerin erkannt hat - um den Zeitwert der Versicherung zum 01.03.2004, so dass allenfalls auch nur ein Auskunftsergänzungsanspruch, gerichtet auf die Angabe des Zeitwerts zum Stichtag 09.03.2004, in Betracht kommen kann. Ob der Antragsgegnerin vorliegend noch ergänzende Auskunftsansprüche zustehen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Da sie das Auskunftsverlangen für erledigt erklärt hat (vgl. Bl. 189 Bd. I d. A.), kann sie ergänzende Auskunftsansprüche jedenfalls nicht mehr geltend machen.

b) Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Auskunft nur schleppend und zögerlich erteilt worden sei, so dass die Unvollständigkeit sowie die mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung zu vermuten sei, ist ebenso unerheblich. Zwar kann eine schleppende Auskunftserteilung zu dem Verdacht der Unvollständigkeit der erteilten Auskunft führen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 126, Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 30). Bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 16.08.2006 hat der Senat indes hingewiesen, dass der Verlauf der Auskunftserteilung keine derartigen Auffälligkeiten aufweist. Der Antragsteller hatte auf die Erstaufforderung zur Auskunftserteilung vom 29.07.2004 (Bl. 50 Bd. I d. A.) schon unter dem 04.08.2004 (Bl. 65 Bd. I d. A.) geantwortet und die Auskunft teilweise erteilt. Weitere ergänzende Auskünfte erfolgten mit Schreiben vom 13.09.2004 (Bl. 67 Bd. I d. A.) und 06.10.2004 (Bl. 73 Bd. I d. A.). Ein von der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers unterzeichnetes Endverzeichnis wurde in dem erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22.12.2004 zur Akte gereicht (Bl. 112 Bd. I d. A.). Auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 25.02.2005 wurde sodann als Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2005 ein korrigiertes Endverzeichnis vorgelegt (Bl. 125 Bd. I d. A.), ein inhaltsgleiches, diesmal aber vom Antragsteller persönlich unterzeichnetes Schreiben schließlich mit Schriftsatz vom 24.08.2005 (Bl. 142 Bd. I d. A.), was jedoch wegen fehlender gesetzlicher Formvorschriften nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Palandt-Bruchmüller, BGB, 65. Auflage, 2006 § 1379 Rn. 10). In dem Verhalten des Antragstellers wird das Bemühen deutlich, konstruktiv bei der Klärung der streitigen Vermögensfragen mitzuwirken und zeitnah auf Einwendungen der Antragsgegnerin einzugehen. Der Verlauf der Auskunftserteilung weist daher keine Besonderheiten auf, die die Verurteilung zu einer eidesstattlichen Versicherung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin kann sich auch schon deswegen nicht auf die schleppende Auskunftserteilung berufen, weil sie selbst in dem vorliegenden Ehescheidungsverfahren teilweise nur zögerlich mitgewirkt hat. So sah sich das Amtsgericht am 08.04.2004 veranlasst, ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festzusetzen, da sie die Unterlagen zum Versorgungsausgleich nicht fristgerecht eingereicht hatte (vgl. Bl. 16 Bd. I d. A.).

c) Auch der Umstand, dass die Auskunft vom 22.12.2004 versehentlich nicht das Guthaben des Girokontos bei der Sparkasse H. zu Konto Nr.: ... in Höhe von 1.195,87 EUR enthalten hat, führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der nunmehr unter dem 24.08.2005 erteilten Auskunft. Für Laien ist es nicht unbedingt offensichtlich, dass für die Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch das Guthaben des Girokontos zum Stichtag anzugeben ist. Die zuletzt erteilte Auskunft enthält zudem zutreffenderweise diese Position. Aus dem zwischenzeitlich korrigierten Fehler kann nicht abgeleitet werden, dass auch die korrigierte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist.

d) Der Einwendung der Antragsgegnerin, dass in der Auskunft vom 24.08.2005 die Firmenbezeichnung der Firma des Antragstellers falsch angegeben worden ist ("E. GmbH" statt "E. GmbH, Der Elektropartner"), ist ohne Bedeutung, da aus einem offensichtlichen und nebensächlichen Schreibfehler keine Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft gezogen werden können.

e) Weiterhin ist die Einwendung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zunächst verschwiegen habe, dass die Fa. "E. GmbH, Der Elektropartner" selbst 50 % ihrer Gesellschaftsanteile hält, nicht nachvollziehbar. Die Antragstellervertreter haben nämlich bereits in ihrem Schreiben vom 04.08.2004 auf diesen Umstand hingewiesen (vgl. Bl. 65 Bd. I d. A.). Schließlich ist insoweit kein Irrtum mehr bei der Antragsgegnerin veranlasst, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht kommt.

Aus den dargelegten Gründen war die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges ist auf 7.103,98 EUR bemessen worden. Aus der zuletzt erteilten Auskunft des Antragstellers ergibt sich ein Überschuss der Aktivposten über den Passivposten in Höhe von 28.415,92 EUR. Der Streitwert der zweiten Stufe der Stufenklage ist auf ein Viertel dieses Wertes festgesetzt worden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort "Stufenklage").

Ende der Entscheidung

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