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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 5 W 108/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 207 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 4
1. Die Prozessführung eines Insolvenzverwalters ist insbesondere bei Massekostenarmut regelmäßig als mutwillig anzusehen.

2. Dass die Masse dem Antragsteller derzeit nicht liquide zur Verfügung steht, sondern auch Forderungen umfasst, die erst noch beigetrieben werden müssen, ist für die Frage der Massekostenunzulänglichkeit ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Masse insgesamt, also einschließlich der noch zu verflüssigenden Vermögensgegenstände, zur Kostendeckung ausreicht.

3. Nicht nur zur Darlegung der Bedürftigkeit der Masse, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Kostenbeteiligung der Insolvenzgläubiger muss der Verwalter daher zum einen - wie jede andere Partei, die um Prozesskostenhilfe bittet - eine vollständige Übersicht über das gegenwärtige Vermögen vorlegen. Ferner hat er eine genaue Aufstellung der angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen beizubringen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Zumutbarkeit von Kostenvorschussleistungen der wirtschaftlich Beteiligten selbst zu beurteilen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

5 W 108/01 OLG Naumburg

In der Prozesskostenhilfesache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, die Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger und den Vorsitzenden Richter am Landgericht Henss beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 17. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 17. September 2001 ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage versagt, denn hat die Voraussetzungen der §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sind nicht dargetan.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung allerdings nicht mutwillig (§§ 114, 116 Satz 2 ZPO).

Die Prozessführung eines Insolvenzverwalters ist insbesondere bei Massekostenarmut regelmäßig als mutwillig anzusehen. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO übernimmt der Fiskus die Rechtsverfolgungs- oder verteidigungskosten allein im Hinblick auf die den Insolvenz-, Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren (BGHZ 116, 233, 236 ff.; BGH NJW 1998, 1229; Schlößer/Mucke, MDR 1998, 753, 756 f. m. w. Nachw.). Soweit die Tätigkeit des Verwalters diesem öffentlichen Interesse entspricht, ist es auch gerechtfertigt, ihn wegen seines Vergütungsanspruches vom Kreis der wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO auszunehmen, wenn er zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führt (BGH NJW 1998, 1229). Eine Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt wird, ist hingegen mutwillig. Die Rechtsverfolgung liegt nicht im öffentlichen Interesse, wenn auch eine anteilmäßige Befriedigung der Massegläubiger voraussichtlich nicht erreicht werden kann, sondern bestenfalls ein Teil der Kosten oder der Verwaltervergütung erlöst wird. Sinn der Fortführung massearmer Insolvenzverfahren ist nicht die Massemehrung zur Deckung der Verwaltervergütung. Dies findet positivrechtlichen Ausdruck in § 207 Abs. 1 InsO (früher § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO). Nach dieser Vorschrift muss das Insolvenzgericht das Verfahren einstellen, wenn sich herausstellt, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind.

Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Die von dem Antragsteller ermittelte freie Masse von wenigstens 58.500,-- DM übersteigt die voraussichtlichen Verfahrenskosten von 31.800,-- DM erheblich. Dass die Masse dem Antragsteller derzeit nicht liquide zur Verfügung steht, sondern auch Forderungen umfasst, die erst noch beigetrieben werden müssen, ist für die Frage der Massekostenunzulänglichkeit ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Masse insgesamt, also einschließlich der noch zu verflüssigenden Vermögensgegenstände, zur Kostendeckung ausreicht.

Dem Vortrag des Antragstellers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedürftig ist.

Wie jeder anderen Partei (§ 114 ZPO) kann auch einem Insolvenzverwalter nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn er die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus dem eigenen Vermögen, also aus der von ihm verwalteten Masse zu bestreiten vermag. Allein die Unzulänglichkeit der Masse ist indes keine hinreichende Grundlage der Prozesskostenhilfebewilligung. Vielmehr obliegt die Bezahlung der nicht durch die Masse gedeckten Prozesskosten in erster Linie den Insolvenzgläubigern, denen das Prozessergebnis wirtschaftlich zugute kommt, deren Befriedigungsaussichten sich also durch ein Obsiegen des Insolvenzverwalters verbessern würden. Ihnen ist die Kostentragung allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur dann zumutbar, wenn Aufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis stehen. Deshalb müssen für die Kostenaufbringung solche Gläubiger außer Betracht bleiben, die entweder nur sehr geringe Forderungen geltend machen oder deren Befriedigungsaussichten mit dem Prozesserfolg nur unwesentlich steigen würden (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rn. 6 f. m. w. Nachw.). Für letzteres kommt es jedoch nicht allein auf den Vom-Hundert-Satz der Befriedigungsquote, sondern zumal bei hohen Forderungen auch auf die Höhe des zu erwartenden Betrages an. Ob die Gläubiger, denen die Kostenbeteiligung zuzumuten und möglich ist, bereit sind die Kosten aufzubringen, hat für die Frage der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Bedeutung. Wollen sie den allein in ihrem Interesse zu betreibenden Prozess nicht bezahlen, hat er ggfls. zu unterbleiben (BGH MDR 1998, 737; OLG Köln MDR 2000, 51).

Nicht nur zur Darlegung der Bedürftigkeit der Masse, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Kostenbeteiligung der Insolvenzgläubiger muss der Verwalter daher zum einen - wie jede andere Partei, die um Prozesskostenhilfe bittet - eine vollständige Übersicht über das gegenwärtige Vermögen vorlegen. Ferner hat er eine genaue Aufstellung der angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen beizubringen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Zumutbarkeit von Kostenvorschussleistungen der wirtschaftlich Beteiligten selbst zu beurteilen.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers bei weitem nicht. Er hat zunächst behauptet, die Masse setze sich fast ausschließlich aus Forderungen im Wert von rund 58.500,-- DM zusammen. Nunmehr hat er angegeben, dass er daneben weitere Forderungen in Höhe von 20.261,58 DM und von 20.914,-- DM gerichtlich geltend gemacht habe. Diese Art des Vortrags hat mit einer geordneten, vollständigen und wahrheitsgemäßen Vermögensübersicht nichts gemein.

Zudem ist nicht ersichtlich, warum den Insolvenzgläubigern die Kostentragung nicht zumutbar sein sollte. Der Antragsteller hat bisher Insolvenzforderungen in Höhe von lediglich 72.441,01 DM anerkannt, von denen rund 53.000,-- DM auf einen einzigen Gläubiger entfallen. Nach dem ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers würden im Falle eines Prozesserfolges rund 18.200,-- DM für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen, nach seinen neuen Angaben womöglich die gesamten hier geltend gemachten 50.000,-- DM. Damit haben die Gläubiger eine bedeutende Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten zu erwarten, sodass nichts gegen ihre Heranziehung zur Kostentragung spricht.

Davon abgesehen stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der Gläubiger erst dann, wenn der Insolvenzverwalter vergeblich versucht hat, sie zur Übernahme der Kosten zu bewegen (KG InVo 2000, 202). Auch hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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