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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.01.2002
Aktenzeichen: 5 W 67/01
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO, GKG


Vorschriften:

ZVG § 95
ZVG § 33
ZVG § 85 a Abs. 1
ZVG § 85 Abs. 3
ZVG § 85 a Abs. 3
ZVG § 74 a Abs. 1
ZVG § 83 Nr. 6
ZPO § 3
ZPO § 800
ZPO § 793 Abs. 2 a. F.
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2 a. F.
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
1. Wer als Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren eine ihm günstige Rechtslage in unlauterer Weise geschaffen hat, handelt sittenwidrig, wenn er diese Rechtslage ausnutzt, um zu Lasten anderer Vorteile zu erzielen.

2. Wird in einem Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag an einen zahlungsunfähigen oder jedenfalls zahlungsunwilligen Bieter herbeigeführt, damit ein Wiederversteigerungsverfahren stattfindet, in dem das Verschleuderungsverbot des § 85 a Abs. 1 ZVG im Hinblick auf § 85 Abs. 3 ZVG vom Meistbietenden umgangen wird, ist der Zuschlag im Wiederversteigerungsverfahren zu versagen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

5 W 67/01 OLG Naumburg

In der Zwangsversteigerungssache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 16. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, die Richterin am Oberlandesgericht Marx-Leitenberger und den Richter am Landgericht Lentner

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beteiligte zu 5. trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 87.500,-- DM.

Gründe:

A.

Das Grundbuch von D. Blatt 25 wies Herrn G. J. und Frau K. J. als jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung D. Flur 2 Flurstück 19/2 aus. Zu Gunsten der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR war unter der laufenden Nummer 5 der Dritten Abteilung eine mittlerweile an die Gläubigerin abgetretene Aufbauhypothek über 22.000,-- M nebst Zinsen vermerkt. Ferner waren dort für die weitere Beteiligte zu 1. unter den laufenden Nummern 6 bis 8 verzinsliche, gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Grundschulden über 45.000,-- DM, 6.000,-- DM und 30.000,-- DM eingetragen. Unter der laufenden Nummer 2 der Zweiten Abteilung findet sich ein Brückenbesitz- und erhaltungsrecht für die weiteren Beteiligten zu 2. K. J. verstarb am 16. September 1995 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Zeitz vom 11. März 1996 (Geschäftsnummer 7 VI 171/96) je zur Hälfte von G. J. und dem weiteren Beteiligten zu 3. beerbt.

Das Amtsgericht Zeitz hat am 12. Mai 1997 auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3. die Versteigerung des Miteigentumsanteils der Erblasserin zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (Geschäftsnummer: 5 K 10/97) und am 11. Dezember 1997 den Verkehrswert dieses Anteils auf 87.500,-- DM festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin am 11. Mai 1998 wurde das Verfahren mangels Abgabe von Geboten einstweilen eingestellt. Am 2. November 1998 fand ein neuer Versteigerungstermin statt, in dem das geringste Gebot dahingehend festgestellt wurde, dass 39.024,67 DM bar gezahlt werden und die oben erwähnten, mit insgesamt 92.500,-- DM bewerteten dinglichen Rechte bestehen bleiben sollten. Der Schuldner blieb mit einem Bargebot von 39.024,67 DM Meistbietender. Das Amtsgericht erteilte ihm daher mit einem sogleich verkündeten Beschluss den Zuschlag. Da der Schuldner nichts zahlte übertrug das Amtsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 1999 die gegen ihn gerichtete Forderung zur Ausführung des Teilungsplanes in Höhe der noch offenen Verfahrenskosten von 1.232,34 DM an die weitere Beteiligte zu 4., in Höhe des gezahlten Kostenvorschusses von 2.500,-- DM an den weiteren Beteiligten zu 3., in Höhe von 288,47 DM an die Gläubigerin und in Teilbeträgen von 20.493,75 DM, 2.732,50 DM und 12.089,81 DM an die weitere Beteiligte zu 1.

Am 22. Juli 1999 hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin wegen der ihr übertragenen, durch den Zuschlagsbeschluss vom 2. November 1998 titulierten Forderung die Wiederversteigerung des fraglichen Miteigentumsanteils angeordnet (Geschäftsnummer: 5 K 18/99).

Am 13. September 1999 wurden im Grundbuch unter den laufenden Nummern 9 bis 14 der Dritten Abteilung zu Lasten dieses Miteigentumsanteils Sicherungshypotheken in Höhe der übertragenen Forderungen für die weiteren Beteiligten zu 4. und 3., für die Gläubigerin und für die weitere Beteiligte zu 1. eingetragen. Diese Hypotheken erhielten den Rang vor den eingangs erwähnten Grundpfandrechten. Ferner sind seit dem 14. September 1999 auf Grund einer Bewilligung vom 14. Dezember 1998 zwei nachrangige, nur auf dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil lastende Grundschulden über 70.000,-- DM und 10.000,-- DM für die weitere Beteiligte zu 5. in dem betroffenen Grundbuch vermerkt.

Am 29. September 1999 hat das Amtsgericht wegen der dinglichen Ansprüche aus den Sicherungshypotheken zu den laufenden Nummern 12 bis 14 der Dritten Abteilung den Beitritt der weiteren Beteiligten zu 1. und am 2. Mai 2000 wegen des Grundpfandrechtes zur laufenden Nummer 5 den Beitritt der Gläubigerin zum Wiederversteigerungsverfahren zugelassen. Am 17. Mai 2000 wurde der Verkehrswert des Miteigentumsanteils wiederum auf 87.500,-- DM festgesetzt. Ferner ließ das Amtsgericht am 8. Juni 2000 den Beitritt der weiteren Beteiligten zu 4. wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 5.339,70 DM zu.

Am 29. Januar 2001 fand ein Versteigerungstermin statt, in dem zunächst die weitere Beteiligte zu 1. eine einstweilige Einstellung des von ihr betriebenen Verfahrens bewilligte. Das Amtsgericht setzte das Bargebot auf 3.044,58 DM fest. Daneben sollten die mit insgesamt 4.232,34 DM bewerteten Rechte zur laufenden Nummer 2 der Zweiten Abteilung und zu den laufenden Nummern 9 und 10 der Dritten Abteilung als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben. Meistbietende blieb mit einem Gebot in Höhe von 3.044,58 DM die weitere Beteiligte zu 5. Nach dem Schluss der Versteigerung bewilligte auch die Gläubigerin die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Sie nahm diese Bewilligung jedoch am 2. Februar 2001 wieder zurück.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2001 hat das Amtsgericht der weiteren Beteiligten zu 5. den Zuschlag versagt, weil sie in sittenwidriger Weise die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, den Miteigentumsanteil im Wert von 87.500,-- DM gegen ein Gebot im Umfange von nur 7.276,92 DM zu erwerben. Sie habe dazu den mit ihr im Bunde stehenden Schuldner im ersten Versteigerungsverfahren als Bieter vorgeschoben, wobei von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass dieser nach dem ihm erteilten Zuschlag keine Zahlungen leisten werde. Damit habe sie zum einen erreicht, dass ein Wiederversteigerungsverfahren stattfand, in dem nur in ganz geringem Umfang bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot fielen. Zum anderen habe der Schuldner ihr auf Grund seiner durch die Erstversteigerung erworbenen Rechtsstellung die beiden am 14. September 1999 im Grundbuch vermerkten Grundschulden verschaffen können. Dies habe allein dem Zweck gedient, im Hinblick auf die Regelung des § 85 a Abs. 3 ZVG das Verschleuderungsverbot nach § 85 a Abs. 1 ZVG zu umgehen. In ähnlicher Weise sei der Geschäftsführer der weiteren Beteiligten zu 5. schon früher verschiedentlich vorgegangen. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird bezug genommen (Bl. 101 bis 104 d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 5. am 26. Februar 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass ihr Vorgehen im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen über das Zwangsversteigerungsverfahren stehe und einschließlich ihrer sich aus § 85 a Abs. 3 ZVG ergebenden Rechtsstellung für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Niemand, insbesondere nicht die weitere Beteiligte zu 1., habe indes von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, den Zuschlag beispielsweise durch einen Antrag nach § 74 a Abs. 1 ZVG zu verhindern.

Das Landgericht Halle hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 14. Juni 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass die weitere Beteiligten zu 5. kollusiv mit dem Schuldner zusammengewirkt habe, um sich den Miteigentumsanteil zum Schaden Dritter gegen ein viel zu geringes Entgelt zu verschaffen. Auf die derart rechtsmissbräuchlich erlangte Stellung als Meistbietende habe der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen (Bl. 170 bis 174 d.A.).

Die Entscheidung ist der weiteren Beteiligten zu 5. am 27. Juni 2001 zugestellt worden. Sie hat am 8. Juli 2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

B.

Die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 14. Juni 2001 ist unzulässig.

Zwar findet gemäß §§ 95 ZVG, 793 Abs. 2 ZPO a. F., 26 Nr. 10 EGZPO gegen die Entscheidungen der Landgerichte über Beschwerden gegen die Versagung des Zuschlags grundsätzlich die sofortige weitere Beschwerde statt. Dieses Rechtsmittel setzt jedoch stets voraus, dass die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält (§§ 95 ZVG, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F.).

Das ist hier nicht der Fall.

Ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung getroffen hat, die mit derjenigen des Erstgerichts inhaltlich übereinstimmt. Dabei kommt es allein auf das Beurteilungsergebnis an, nicht aber darauf, ob die Begründungen der Entscheidungen sich decken (OLG Köln NJW-RR 1990, 511 m. w. Nachweisen). Hier hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldner als unbegründet zurückgewiesen, und damit in der Sache ebenso entschieden wie bereits zuvor das Amtsgericht.

Zwar kann ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. auch in der Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch das Beschwerdegericht liegen (BVerfGE 49, 255, 256; OLG Köln JMBl. NRW 1984, 187 f.; OLG Hamm FamRZ 1987, 1063 f.), etwa in der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein derartiger Verfahrensmangel ist hier jedoch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat den Akteninhalt einschließlich des Vortrages der Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und daraus lediglich andere rechtliche Schlüsse gezogen als die Beschwerdeführerin.

Auch eine außerordentliche weitere Beschwerde kommt hier nicht in Betracht.

Ausnahmsweise kann die weitere Beschwerde zwar auch über die gesetzlichen Grenzen hinaus statthaft sein, wenn die angefochtene Beschwerdeentscheidung greifbar gesetzeswidrig ist (BGH NJW 1993, 135 m. w. Nachw.). Die greifbare Gesetzeswidrigkeit als Grundlage der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist indes nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung anzunehmen. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt, mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist und deshalb als besonders krasses Unrecht angesehen werden muss (Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rn. 18 m. w. Nachw.).

Für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses vom 14. Juni 2001 finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die weitere Beteiligte zu 5. ihre Rechtsstellung, aus der sie einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags im Wiederversteigerungsverfahren herleiten möchte, auf unlautere Weise erlangt habe und dass ihr deshalb der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe.

Voraussetzung für die Erlangung dieser Rechtsstellung der weiteren Beteiligten zu 5., die ihr den Erwerb des nur ganz geringfügig belasteten Miteigentumsanteils im Wert von 87.500,-- DM gegen Zahlung von lediglich 3.044,58 DM ermöglichen sollte, war zunächst, dass der Zuschlag in der ersten Versteigerung einem zahlungsunfähigen oder jedenfalls zahlungsunwilligen Bieter erteilt wurde, damit anschließend eine Wiederversteigerung stattfinden konnte. Ferner musste dieser Bieter bereit sein, der weiteren Beteiligten zu 5. vor der Wiederversteigerung Grundpfandrechte einzuräumen, deren Betrag gemäß § 85 a Abs. 3 ZVG ihrem Gebot hinzuzurechnen war, denn nur so konnte sie dem Verschleuderungsverbot nach § 85 a Abs. 1 ZVG entgehen.

Sofern ein Bieter mit diesen Absichten handelt, ist sein Verhalten sittenwidrig (OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87; LG Essen Rpfleger 1995, 34; AG Bremen Rpfleger 1999, 88; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119), so dass ihm der Zuschlag mangels wirksamen Gebotes versagt werden muss. Beruht das Vorgehen des Bieters auf der Absprache mit einem Dritten, kann dieser in der Wiederversteigerung keine Vorteile daraus herleiten, denn auch im Zwangsversteigerungsverfahren darf niemand eine ihm günstige formelle Rechtslage ausnutzen, die er selbst in unlauterer Weise geschaffen hat, um zu Lasten anderer Vorteile zu erzielen (BGH NJW 1979, 162 ff. m. w. Nachw.).

Bereits der Umstand, dass der Schuldner am 2. November 1998 ein im Verhältnis zum Verkehrswert unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte stark überhöhtes Gebot abgab, um einen für Dritte regelmäßig uninteressanten Miteigentumsanteil zu ersteigern, belegt hinreichend, dass er nicht mit dem ernstlichen Willen zur Erfüllung der Zuschlagsbedingungen handelte, sondern das Gebot missbräuchlich in der Absicht abgab, keine Zahlungen zu leisten, sondern nur vorübergehend bis zur Wiederversteigerung die Verfügungsbefugnis über den Miteigentumsanteil zu erlangen. Es liegt fern, dass er dies allein aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse tat, denn ihm selbst konnte sein Vorgehen keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile einbringen. Auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheint sein Verhalten nur, wenn es in Absprache mit der weiteren Beteiligten zu 5. geschah, um dieser den Erwerb in der Wiederversteigerung zu ermöglichen. Ein gewichtiger Anhaltspunkt hierfür ist auch die Bestellung der Grundschulden für die weitere Beteiligte zu 5. Diese Grundschuldbestellung diente schon in Anbetracht des Umfang der vorgehenden Rechte offensichtlich keinem anderen Zweck, als über die Regelung des § 85 a Abs. 3 ZVG den Zuschlag zu einem weit unter dem halben Wert des Miteigentumsanteils liegenden Gebot zu ermöglichen.

Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs der weiteren Beteiligten zu 5. beim Erwerb ihrer derzeitigen Rechtsstellung im Wiederversteigerungsverfahren entfällt nicht etwa deshalb, weil die anderen Verfahrensbeteiligten ihr nicht unter Ausnutzung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten entgegengetreten sind. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn sie bewusst darauf verzichtet hätten, ihre Übervorteilung durch die weitere Beteiligte zu 5. abzuwehren. Davon kann indes keine Rede sein. Sowohl die Gläubigerin als auch die weitere Beteiligte zu 1. haben in dem Versteigerungstermin die einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 ZVG) bewilligt, so dass der Zuschlag schon nach § 33 ZVG zu versagen gewesen wäre. Unter diesen Umständen hatte die weitere Beteiligte zu 1. keine Veranlassung, im Versteigerungstermin einen Versagungsantrag nach § 74 a Abs. 1 ZVG zu stellen. Nur weil die weitere Beteiligte zu 5. es später verstanden hat, die Gläubigerin zur Rücknahme ihrer Bewilligung zu bewegen, entfiel der Versagungsgrund wieder.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in Höhe des Verkehrswertes des Miteigentumsanteils bemessen, den die weitere Beteiligte zu 5. mit ihrem Rechtsmittel zugeschlagen bekommen möchte.

Ende der Entscheidung

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