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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 6 W 101/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 282 Abs. 1
Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens können die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt Anträge nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO stellen, falls die gerichtliche Fristsetzung unterblieben ist. Am Maßstab des § 282 Abs. 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Partei ihre Einwendungen und Anträge, die das schriftliche Gutachten betreffen, so zeitig vorgebracht hat, wie es "einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht".
(Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - NJW 2002, 1640-1641 = ZIP 2002, 990-992 = WM 2002, 873-875).

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

6 W 101/02 OLG Naumburg

In dem selbstständigen Beweisverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Harbou als Einzelrichter

am 23. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Halle (Saale) vom 23. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gebührenberechnung auf 500.000 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle (Saale) hat auf den Antrag der Antragstellerin vom 16. März 2000 im selbstständigen Beweisverfahren durch Beschluss vom 17. April 2000 gem. § 485 Abs. 2 ZPO angeordnet, dass sich zwei Sachverständige zu bestimmten Beweisfragen in einem schriftlichen Gutachten äußern sollten (wegen der Einzelheiten siehe den genannten Beschluss Band I Blatt 214-219). Die Kammer hat die Sachverständigen J. R. und H. B. , T. GmbH , mit der Fertigung des Gutachtens beauftragt. Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer den Beweisbeschluss vom 17. April 2000 durch Beschluss vom 11. Januar 2001 ergänzt (Band II Blatt 134-135). Die Beschlüsse sind ausgeführt und die schriftlichen Gutachten erstattet worden. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2001 die Erstattung des Gutachtens angemahnt hatten, teilte die T. GmbH , Dr. G. , dem Landgericht Halle (Saale) durch Schreiben vom 25. Juni 2001 mit, dass "je 1 Exemplar <zu ergänzen ist: des schriftlichen Gutachtens>... den Prozessbeteiligten gemäß mündlicher Absprache übergeben" worden sei, und überreichte dem Gericht drei Ausfertigungen des Gutachtens vom 25. Juni 2001 zu den Akten (Band II Blatt 190).

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002, der im Landgericht Halle (Saale) als Telefax am 21. Juni 2002 eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin die "Anhörung des Sachverständigen" und die Beantwortung einer Reihe von Fragen beantragt (siehe Bd. III Blatt 53-57). Die Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen hat diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Juli 2002 zurückgewiesen (Bd. III Blatt 64-65).

Dagegen richtet sich die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

Auf dieses Beschwerdeverfahren sind nach § 26 Nr. 10 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I Seite 1887, geändert durch Art. 5 Abs. 1a SchuModG vom 26. November 2001, BGBl. I Seite 3138) die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften anzuwenden, weil die anzufechtende Entscheidung nach diesem Datum der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Hier findet die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt; denn es hat sich um eine Entscheidung gehandelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Beschwerde innerhalb der nach § 569 ZPO bestimmten Frist und in der vorgeschriebenen Form eingelegt. Der Beschluss vom 23. Juli 2002 ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 31. Juli 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 12. August 2002 ist als Telefax am selben Tag im Landgericht Halle (Saale) empfangen worden.

Nachdem die Antragstellerin zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, hat die Kammer-Vorsitzende die angefochtene Entscheidung gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geprüft, der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Naumburg als Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, das nach der Senats-Geschäftsverteilung bestimmt worden ist. . Die sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat den nach §§ 411 Abs. 4, 492 Abs. 1 ZPO zulässigen Antrag der Antragsgegnerin auf Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und auf Beantwortung von Ergänzungsfragen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat ihren die Begutachtung betreffenden Antrag nämlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, sondern erst lange nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens gestellt.

Die Beweissicherung ist mit ihrer sachlichen Erledigung abgeschlossen (BGHZ 53, 43; vgl. auch BGH NJW 1973, 698, 699). "Das ist bei schriftlichen Sachverständigengutachten regelmäßig der Fall, wenn das Gutachten den Parteien übergeben wird" (siehe BGH Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92 - NJW 1993, 851; vgl. Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 492 Rn 3). In der Regel wird das Gericht, das die Beweissicherung angeordnet hat, den Parteien eine ausreichende Zeit zur Überprüfung des schriftlichen Gutachtens einräumen müssen, indem es den Parteien gem. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine angemessene Frist setzt, ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Hat das Gericht eine solche Frist gesetzt, gelten die Präklusionsregeln des § 296 Abs. 1, 4 ZPO entsprechend. Falls die Fristsetzung - so wie hier - unterblieben ist, können die Parteien nun nicht zeitlich unbegrenzt nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens Anträge nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO stellen. Vielmehr ist am Maßstab des § 282 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob die Partei ihre Einwendungen und Anträge, die das schriftliche Gutachten betreffen, so zeitig vorgebracht hat, wie es "einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht" (§ 282 Abs. 1 ZPO). Davon kann beim Antrag der Antragsgegnerin keine Rede sein.

Die Antragsgegnerin hat ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen knapp ein Jahr nach der Übersendung des schriftlichen Gutachtens vom 25. Juni 2001 gestellt. Das entspricht weder einer sorgfältigen noch auf Förderung des selbstständigen Beweisverfahrens bedachten Prozessführung. Ob man den Antrag auf Ergänzung binnen Monatsfrist stellen muss (so das Landgericht Dortmund in NZBau 2000, 342) oder ob man mit dem OLG Celle (MDR 2001, 108-109) einen Zeitraum von drei Monaten oder mit dem OLG München (MDR 2001, 531 im Anschluss an OLG Düsseldorf BauR 2000, 1775) einen solchen von vier Monaten für ausreichend hält, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn die Antragsgegnerin hat ihren Antrag auf Erläuterung jedenfalls nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe des schriftlichen Gutachtens gestellt. Das ist jedoch erforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 492 Rn 4). Zumindest hätte die Antragsgegnerin der Kammer unverzüglich nach Erhalt des Gutachtens vom 25. Juni 2002 mitteilen können und müssen, dass sie eine mündliche Erläuterung des Gutachtens wünschte.

Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass es ihr aus ihr aus irgendwelchen außergewöhnlichen, unverschuldeten Umständen nicht möglich gewesen ist, ihren Antrag eher zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert ist für die Gebührenberechnung nach § 3 ZPO geschätzt worden (vgl. zur Schätzung des Wertes des selbstständigen Beweisverfahrens OLG Hamburg NZBau 2000, 342).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Diese Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In der vorliegenden Entscheidung wird weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von der eines Obergerichts abgewichen.

Ende der Entscheidung

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