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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 6 W 68/06
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3104
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3
1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr, die außergerichtlich nach Nr. 3104 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die anwaltliche Mitwirkung an verfahrenserledigenden Besprechungen angefallen ist, scheitert nicht daran, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten umstritten ist und hierdurch das Kostenfestsetzungsverfahren erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro, 2006, 192; entgegen OLG Jena, 9 W 466/05, AGS 2005, 516 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 21 "Terminsgebühr").

2. Die bloße Vermittlung eines Besprechungstermins der Parteien durch einen Prozessbevollmächtigten, die ohne seine Mitwirkung zu einer außergerichtlichen Einigung führt, löst keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG aus.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

6 W 68/06 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

wegen Kostenfestsetzung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Harbou, den Richter am Oberlandesgericht Rüge und die Richterin am Landgericht Geyer am 28. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 06. April 2006 - 5 O 1687/05 - abgeändert.

Die auf Grund des Kostenbeschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2005 von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.604,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Januar 2006.

Die weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.245,20 €.

Gründe:

I.

1. Die Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Erbbauberechtigte eines bebauten Grundstücks in H. , W. 10 (Flurstück 66 der Flur 64 der Gemarkung H. ). Von dem Nachbargrundstück W. 11 gehört der Klägerin das Flurstück 68 und den Beklagten das Flurstück 67. Die Klägerin beabsichtigte, das Flurstück 68 zu bebauen und war dazu auf die Befahrung des Grundstücks der Gläubiger und deren Wasser- und Abwasseranschluss angewiesen. Dazu haben sich die Parteien im Notarvertrag vom 17. Oktober 2004 (UR-Nr. 234/2000 des Notars P. in B. ) gegenseitig Wege- und Leitungsrechte eingeräumt. Nach Ausführung ihrer Bauleistungen sollte die Klägerin die durch Baufahrzeuge mitgenommene Zufahrt wieder herrichten und zum Ausgleich etwaiger Schäden zehn Einstellplätze für die Beklagten bauen.

2. Auf die als einzelne natürliche Personen erhobene Verpflichtungsklage der drei Beklagten zum Vollzug der vertraglichen Pflichten der Klägerin haben sich die Parteien vor dem Landgericht Magdeburg durch Prozessvergleich vom 18. Oktober 2004 - 5 O 716/04 - unter anderem darüber geeinigt, dass die Klägerin die vertraglich versprochenen Einstellplätze und den Weg auf dem Grundstück der Gläubiger bis zum 31. Mai 2005 fertig stellt, die Kontrollschächte sach- und fachgerecht dem Gelände- bzw. Wegeniveau anpasst und die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstandenen und noch entstehenden Schäden an der Durchfahrt und am Grundstück bis zum 31. Mai 2005 beseitigt (Ziffer IV bis VI des Vergleiches).

3. Die Klägerin erhob hinsichtlich der ihr nach den Ziffern IV bis VI des Vergleiches obliegenden Pflichten am 13. Juli 2005 Vollstreckungsgegenklage. Ihren außerdem gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich einstweilen einzustellen, lehnte das Landgericht Magdeburg am 21. Juli 2005 ab. Der auf den Mittag des 05. September 2005 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung fand nicht statt, nachdem die Klägerin ihre Klage mit am Morgen dieses Tages per Telefax eingegangenem Schriftsatz zurücknahm. Die Kosten des Rechtsstreits wurden durch Gerichtsbeschluss vom 19. Dezember 2005 der Klägerin auferlegt.

4. Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2006 meldete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Anwaltskosten über 2.340,60 € zur Festsetzung gegen die Klägerin an, davon eine wegen drei Auftraggebern erhöhte 1,9-Verfahrensgebühr über 1.075,40 € gemäß den Nrn. 3100, 1008 VV RVG, eine 1,2-Terminsgebühr zu 679,20 € und eine 1,0-Einigungsgebühr über 566 €. Zur Begründung der Terminsgebühr ist im Festsetzungsantrag ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten beider Parteien hätten am 02. September 2005 telefonisch über die Frage der Erledigung des vorliegenden und des wegen der Zwangsvollstreckung laufenden Verfahrens (vgl. dazu Beschwerdebeschluss vom 19. September 2006 - 6 W 67/06) gesprochen; der Klägervertreter habe die Aufhebung des Termins vom 05. September 2005 erreichen wollen. Nach Rücksprache mit den Beklagten habe der Beklagtenvertreter in einem weiteren Telefonat mit dem Klägervertreter abgestimmt, dass die Klage am Morgen des 05. September 2005 zurückgenommen werde, was dann auch geschehen sei.

Zur Begründung der Einigungsgebühr ist vorgebracht, der Beklagtenvertreter habe an dem Abschluss der Einigung für die Beendigung dieses Verfahrens mitgewirkt. Der Beklagtenvertreter hat einen außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 05. September 2005 (GA 90) vorgelegt.

5. Hierauf hat die Rechtspflegerin des Landgerichts am 06. April 2006 die von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten auf 925,60 € nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung der Termins- und der Einigungsgebühr hat sie abgelehnt, weil es sich dabei um außergerichtlich entstandene Gebühren handele, die im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO nicht festsetzbar seien.

6. Gegen diesen den Beklagten zu 1 und 2 (künftig: Beklagte) am 19. April 2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich deren am 03. Mai 2006 eingegangene sofortige Beschwerde vom gleichen Tage. Sie machen geltend, im Kostenfestsetzungsverfahren seien alle angefallenen Prozesskosten festzusetzen, darunter auch die angemeldeten Termins- und Einigungsgebühren. Sie teilen weitere Einzelheiten zu den Telefonaten der Prozessbevollmächtigten vom 02. September 2005 über die Terminsaufhebung und die Erledigung der Streitpunkte mit.

7. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat am 31. Mai 2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Der Einzelrichter des Senats hat das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat teilweisen Erfolg. Ihnen steht ein Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zu, während der Anspruch auf Erstattung der angemeldeten Einigungsgebühr daran scheitert, dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht an einer Einigung mitgewirkt hat.

1. Rechtlich unzutreffend hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt, weil es sich dabei um nicht im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festsetzbare außergerichtlich entstandene Kosten handele. Zwar wird diese Ansicht von Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 21 "Terminsgebühr" vertreten, vom Senat aber nicht geteilt.

a) Allein die praktische Erwägung der Rechtspflegerin, die Kostenfestsetzung würde durch Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallener Kosten erschwert und das Kostenfestsetzungsverfahren würde seinen Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten verlieren, steht der Festsetzung nicht entgegen.

b) Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren ist vielmehr, dass es sich um Prozesskosten handelt, für die auf Grund eines Kostentitels ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht (vgl. § 103 Abs. 1 ZPO). Dieser Kostenerstattungsanspruch erfasst jedenfalls die unter § 91 Abs. 1 und 2 ZPO angeführten Kosten. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.

c) Zu diesen gesetzlichen Gebühren gehört die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Entsteht sie für die Vertretung in einem Verhandlung-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (vgl. 1. und 2. Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG), würde dies niemand in Zweifel ziehen.

Nur weil die Terminsgebühr nach der 3. Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG auch für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts anfällt, dies gegebenenfalls schwer nachzuweisen ist und gesonderte Ermittlungen des Festsetzungsbeamten erfordert, scheidet die Festsetzung dieser Gebühr nicht von vornherein aus.

aa) Einerseits gehören außergerichtliche Verhandlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zu den Tätigkeiten, "die mit dem Verfahren zusammenhängen" und die durch die Anwaltsgebühren abgegolten werden.

bb) Andererseits stellt sich dieses Problem in gleicher Weise bei einer Vielzahl anderer außergerichtlicher Aufwendungen der Parteien, deren Berücksichtigungsfähigkeit bei der Kostenfestsetzung außer Streit ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02. Dezember 2005 - 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff., zitiert nach juris Rn. 8). Der Senat teilt die abweichende Ansicht des OLG Jena (Beschluss vom 14. September 2005 - 9 W 466/05, AGS 2005, 516 ff., zitiert nach juris Rn. 8 f.) nicht, wonach die Einbeziehung der außergerichtlichen Terminsgebühr in das Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn Anfall und Erstattungsfähigkeit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unstreitig seien. Fehle es daran, seien entsprechende außergerichtliche Gebühren - so sie denn entstanden seien - von den Parteien selbst zu tragen.

Diese Frage betrifft indes nicht die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Kosten, sondern die Problematik, ob der Erstattungsanspruch der obsiegenden Partei wegen dieser Kosten hinreichend durch Belege gerechtfertigt (§ 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder sonst glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) worden ist.

cc) Die abweichende Argumentation des Bundesgerichtshofs bei der Frage eines materiell-rechtlichen Vergleichs (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 ) lässt sich aus den angegebenen Gründen nach Auffassung des Senats auf die Frage der Festsetzung einer (außergerichtlichen) Terminsgebühr nicht übertragen. Das zeigt auch der Beschluss desselben BGH-Senats vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05 - JurBüro 2006, 73 ff.), in dem von der Berücksichtigungsfähigkeit der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ausgegangen worden ist.

2. Die Beklagten haben nach § 91 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Festsetzung eigener Anwaltskosten in Höhe einer Terminsgebühr zur Erstattung gegen die Klägerin. Denn der Beklagtenvertreter hat eine 1,2-Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 3104 verdient, weil er an Besprechungen mit dem Klägervertreter mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren.

a) Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn zwar kein Gerichtstermin stattgefunden hat, der Prozessbevollmächtigte einer Partei jedoch an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat.

b) Solche Gespräche haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien am 02. September 2005 telefonisch miteinander geführt. Das folgt aus dem Vorbringen der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren, denen die Klägerin nicht substanziell widersprochen hat. Ferner spricht die Mitteilung des Klägervertreters vom 02. September 2005 (GA 83) dafür, in dem dieser Bezug nehmend auf das Telefonat vom gleichen Tage die Klagerücknahme ankündigt.

c) Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich nach dem gerichtlich festgesetzten Gebührenstreitwert von 16.000 € auf 679,20 €.

3. Die Beklagten haben jedoch keinen Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Kosten in Höhe einer Einigungsgebühr. Dabei kann dahinstehen, ob die Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig ist.

a) Nach Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Abs. 1 Satz 1). Gemäß Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.

b) Nach diesen Maßstäben steht den Beklagten kein Anspruch auf Festsetzung einer Einigungsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zu. Denn an einer Einigung, durch die der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist, hat ihr Prozessbevollmächtigter nicht maßgeblich mitgewirkt.

aa) Zunächst spricht viel dafür, dass die Vereinbarung, die die Parteien nach der "Aktennotiz zur Objektbegehung vom 05.09.2005" an diesem Tage ohne ihre Anwälte geschlossen haben, sich in einem Anerkenntnis erschöpft, das keine Einigungsgebühr auslöst. Denn die Klägerin hat sich im Wesentlichen bereit erklärt, die geschuldeten Leistungen, wegen deren Verzug die Beklagten bereits die Ersatzvornahme beantragt hatten, nun endlich binnen kurzer Frist auszuführen. Am gleichen Tage hatte sie auch die Vollstreckungsabwehrklage gegen die im Prozessvergleich vom 18. Oktober 2004 übernommenen Verpflichtungen zurück genommen.

bb) Auch im Falle der Annahme, dass die Einigung der Parteien vom 05. September 2005 über ein Anerkenntnis hinausgeht, steht dem Beklagtenvertreter hierfür keine Einigungsgebühr zu. Er hat nämlich beim Abschluss der Einigung der Parteien vom 05. September 2005 nicht mitgewirkt (Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG).

Seine Tätigkeit bei den Vertragsverhandlungen hat auch nach Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG keine Einigungsgebühr ausgelöst. Denn sie ist für den Abschluss der Einigung vom 05. September 2005 nicht ursächlich geworden. Seine Mitwirkung hat sich schon nach seinem eigenen Vorbringen in der telefonischen Terminsvermittlung mit den Beklagten erschöpft. Eine anwaltliche Mitwirkung war bei den Vertragsverhandlungen auch gar nicht vorgesehen. Das verdeutlicht das Schreiben der Klägervertreter an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05. September 2005 (GA 89), das die Beklagten eingereicht haben. Darin ist als Anliegen des Klägervertreters in dem vorangegangenen Telefonat festgehalten, dass "die Parteien sich möglichst bald treffen, um die näheren Einzelheiten und den endgültigen Termin für die Beseitigung der Schäden zu fixieren". Er regte ferner an, "dass die Parteien dies untereinander ohne Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten klären". So ist es am gleichen Tage bei dem Treffen der Parteien auch geschehen, bei dem die Parteien ohne ihre Anwälte persönlich das Verhandlungsergebnis gemäß der "Aktennotiz zur Objektbegehung vom 05.09.2005" (GA 90) erzielt haben. Umstände, nach denen der Beklagtenvertreter vertragsursächlich an diesen Verhandlungen mitgewirkt hat, lassen sich weder seinem Vorbringen noch den übrigen Akteninhalt entnehmen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Zwar überwiegt der Beschwerdeerfolg - 679,20 € - der Beklagten ihren Misserfolg - 566 €. Es erscheint jedoch nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt, die Gerichtskosten zu teilen und jede Prozesspartei nur mit den eigenen Anwaltskosten zu belasten.

Ende der Entscheidung

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