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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 7 U (Hs) 18/02 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. II
ZPO § 320
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

7 U (Hs) 18/02 OLG Naumburg

verkündet am: 31.03.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung sowie Beseitigung und Wiederherstellung

hier: Tatbestandsberichtigung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Corcilius und den Richter am Amtsgericht Dr. Koch im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. II ZPO

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des am 23. Jan. 2003 verkündeten Urteils auf Seite 3, 2.Absatz, 1. Zeile, gemäß § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es dort statt des Satzes "Die Parteien schlossen für eine Vielzahl von weiteren im Eigentum der Klägerin stehenden Objekten Gestattungsverträge im wesentlichen gleichen Inhalts." richtig heißen muss:

Die Parteien schlossen für eine Vielzahl von weiteren Objekten, deren Eigentümerin die Klägerin zu sein behauptet, Gestattungsverträge im wesentlichen gleichen Inhalts.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt (§ 320 Abs. I, II ZPO).

Er ist in der Sache auch begründet.

Soweit die Klägerin von der Beklagten die Beseitigung des Breitbandkabelnetzes in den im Klageantrag zu 2. genannten Liegenschaften verlangt hat, hat die Beklagte das Eigentum der Klägerin an diesen Liegenschaften mit Nichtwissen bestritten (Bl. 17 Bd. II d.A.). Die Klägerin hat hierzu die Ansicht vertreten, ein solches Bestreiten se unzulässig, jedenfalls aber unbeachtlich, da die Beklagte selbst in ihrer rechtlichen Argumentation auf die Eigentümerstellung der Klägerin abstelle (Bl. 46 Bd. II d.A.). Einen Nachweis ihrer Eigentümerstellung hat sie aber - anders als hinsichtlich der im Klageantrag zu 1. genannten Liegenschaften - nicht erbracht.

Die Beklagte hat daraufhin an ihrem Bestreiten festgehalten (Bl. 120 f. Bd. II d.A.).

Da die Beklagte ihr diesbezügliches Bestreiten auch in der Berufungsinstanz nicht fallengelassen hat, ist der Tatbestand des Urteils des Senats insoweit unrichtig, als dort auch hinsichtlich der im Klageantrag zu 2. genannten Liegenschaften die Eigentümerstellung der Klägerin als unstreitig dargestellt wurde.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bestreiten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer rechtlichen Argumentation widersprüchlich und damit im Ergebnis möglicherweise unbeachtlich wäre.

Auf den Antrag der Beklagten war daher der Tatbestand wie geschehen zu berichtigen.

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