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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 7 U (Hs) 62/02
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1
UWG § 1
UWG § 14
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004
Die bei einem Wettbewerbsverhältnis bestehende Vermutung des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbes besteht nicht bei Äußerungen in Gemeinderatssitzungen und bei Eingaben gegenüber der staatlichen und kommunalen Verwaltung.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U (Hs) 62/02 OLG Naumburg

verkündet am: 17.04.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Corcilius und des Richters am Landgericht Ehm

auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. August 2002 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Ziffer 1. seines Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, auch nach Ansicht der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt seien die statischen Berechnungen der Klägerin anlässlich der Brückenhauptprüfung 1994 der K. brücke in I. falsch.

b) Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, der Stadt I. als Auftraggeberin der Klägerin zu empfehlen, dieser gegenüber Schadenersatzansprüche geltend zu machen sowie zu behaupten, die Errichtung von Behelfsabstützungen für die Brücke über die E. bei A. stelle eine ingenieurtechnisch falsche Handlung dar.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 800,00 EUR leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 4.601,63 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Teilurteil vom 22.08.2002 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Anträge b) und c) sowie e) auf der Grundlage der §§ 1, 14 UWG stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Vermutung für ein Handeln mit Wettbewerbsabsicht nicht entkräften können. Im Übrigen habe die Zeugenvernehmung ergeben, dass der Beklagte die Äußerungen wie von der Klägerin beschrieben, getätigt habe. Jedenfalls bezüglich der Auffassung der Ingenieurkammer sei diese Äußerung unstreitig falsch. Die direkte Empfehlung, Schadenersatz geltend zu machen, widerspreche den guten Sitten im Geschäftsverkehr, zumal ein Schaden der Stadt noch gar nicht erkennbar gewesen sei. Die Empfehlung der Behelfspfeiler sei im Hinblick auf die von der Klägerin angenommene geringe Restnutzungsdauer nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des Antrags zu d) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Behauptung in der Fassung, wie sie tatsächlich in dem Schreiben an den Landrat enthalten sei, sachlich richtig sei.

Wegen des Antrags zu a) ist das Landgericht nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten, um zu ermitteln, ob der gerichtliche Sachverständige das Gutachten auch selbst angefertigt hat.

Gegen dieses am 27.08.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch einen an einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen lassen, die am 23.09.2002 einging und bis zum Montag, den 28.10.2002 begründet wurde.

Mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft der Beklagte den erstinstanzlichen Vortrag und verweist insbesondere auf die den Klägeringutachten widersprechenden Feststellungen zum einen des Sachverständigen Bs. bzgl. der K. brücke und des Sachverständigen Br. bezüglich beider Brücken. Insbesondere habe der Sachverständige Bs. bei der K. brücke auch keine anderen Prüfungsverfahren angewendet, als sie der Klägerin offengestanden und auch oblegen hätten. Das Gerichtsgutachten gehe nicht ausreichend auf diese abweichenden Gutachten ein. Hinsichtlich des in der Stadtratssitzung angesprochenen Schadenersatzanspruches behauptet der Beklagte, der Stadt sei durch das Gutachten der Klägerin ein Schaden in Höhe von 107.727,45 DM entstanden, den er näher aufschlüsselt. Hinsichtlich der Brücke in A. sei die Einstufungsberechnung der Klägerin ohne Erkundung der tatsächlichen Baukonstruktion aufgestellt worden. Im Übrigen sei bemerkenswert, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Behelfsabstützungen noch gar nicht festgestanden habe, ob und wann ein Brückenneubau beschlossen und durchgeführt werden würde.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 22.08.2002 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Magdeburg, Az. 36 O 17/99, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt bzw. vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2003 vertritt sie die Auffassung, es bestehe auch im vorliegenden Falle eine Vermutung für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht, weil zum einen das Schreiben an den Landrat außerhalb jeder öffentlichen Diskussion stattgefunden habe und zum anderen auch bei Äußerungen in Kommunalparlamenten diese Vermutung jedenfalls anzuwenden sei, wenn es sich bei der Kommune um den Auftraggeber des diskutierten Vorhabens handelt. Dem Beklagten jedenfalls sei es vorrangig um sein Renommee als Ingenieur gegangen, alles andere erscheine abwegig.

Die Äußerung zu der Meinung der Ingenieurkammer sei nach wie vor falsch, der Vorsitzende des Gutachterausschusses habe mit seinen im Laufe des Rechtsstreits angefertigten Gutachten nicht für die Ingenieurkammer, sondern als Privatgutachter gehandelt.

Die Äußerung zu den Behelfsabstützungen sei nicht als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenbehauptung zu werten und als solche falsch, so dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine Wettbewerbsabsicht nicht vorläge.

B.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Auf sie finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer ab dem 01. Jan. 2002 geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

2. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu, und nach allgemeinem Recht kann die Klägerin lediglich Unterlassung der Äußerungen über die Auffassung der Ingenieurkammer verlangen. Im Einzelnen:

a) Die Ansprüche stehen der Klägerin nicht nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Gemeinsame Voraussetzung solcher Ansprüche ist ein Handeln in Wettbewerbsabsicht. Daran fehlt es im vorliegenden Falle.

aa) Bei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich allerdings um potentielle Wettbewerber.

(1) Hierfür genügt es schon, dass Gewerbetreibende künftig den gleichen Kundenkreis haben können. Es ist also nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens, einer Erweiterung der Produktion oder einer Änderung der Nachfrage möglicherweise ergeben kann (vgl. wiederum die Nachweise zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Einleitung UWG, Rn. 220, 224).

Im Streitfalle sind beide Parteien jedenfalls auch im Brückenbau tätig. Zwar hat der Beklagte angegeben, der Schwerpunkt seines Unternehmens liege im Hochbau; andererseits hat er zumindest bei der Brücke in Wn. einen öffentlichen Auftrag im Bereich des Brückenwesens übernommen, und die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte offenbar der Auffassung ist, jedenfalls über das nötige Fachwissen zu verfügen, um künftig verstärkt im Bereich der Brückenprüfung und -planung tätig zu sein. Demgegenüber hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die derzeit vergleichsweise geringe Größe seines Unternehmens ein Hindernis darstellen sollte, jedenfalls künftig im genannten Sinne tätig zu sein.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte bislang keinerlei Aufträge der im Rechtsstreit zur Sprache gekommenen Gebietskörperschaften erhalten hat, spricht nicht gegen die Möglichkeit, dass dies künftig anders sein könnte. Die persönlichen Spannungen zwischen den Verantwortlichen der genannten Gebietskörperschaften dürften insoweit kein Hindernis sein, denn zum einen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die öffentliche Hand als Auftraggeberin sich von solchen persönlichen Vorlieben oder Abneigungen nicht leiten lassen darf, und zum anderen kann sich das Verhältnis zu den Verantwortlichen auch wieder verbessern.

(2) Ein Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen der Klägerin und anderen Ingenieurbüros, die für die öffentliche Hand bei Brückenprüfungen und -planungen tätig werden.

Jedenfalls würden nämlich bei künftigen Aufträgen andere Ingenieurbüros zum Zuge kommen, wenn die im Rechtsstreit genannten Gebietskörperschaften nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten würden, weil sich deren Gutachten - wie der Beklagte meint - als falsch erwiesen haben.

bb) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die vom Beklagten getätigten Äußerungen sowohl im Stadtrat als auch in dem Schreiben an den Landrat objektiv geeignet waren, den Wettbewerb zwischen der Klägerin und einem ihrer Konkurrenten zu beeinflussen.

Wenn nämlich die Stadt I. bzw. der Landkreis We. zu der Überzeugung gelangen sollten, dass die von der Klägerin angefertigten Gutachten sachlich falsch sind, dann ist zu erwarten, dass die genannten Gebietskörperschaften künftig die Beauftragung anderer Ingenieurbüros - vielleicht sogar des Büros des Beklagten - erwägen werden.

cc) Der Senat sieht allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch subjektiv in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb zwischen der Klägerin und einem ihrer Konkurrenten zu beeinflussen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Wettbewerbsabsicht keineswegs die einzige oder die wesentliche Zielsetzung des Handelns zu sein braucht, dass es vielmehr genügt, wenn mit der in Rede stehenden Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, die nicht als völlig nebensächlich hinter dem eigentlichen Beweggrund zurücktreten (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. UWG Rn. 234).

Dennoch fehlt es im Streitfalle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte mit Wettbewerbsabsicht gehandelt hat:

(1) Zunächst sieht sich der Senat gehindert, im vorliegenden Falle eine tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen. Zwar spricht nach der Lebenserfahrung eine solche tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht, wenn miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr - ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann offen bleiben - Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, a.a.O. , Einl. UWG Rn. 235).

Im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309, NJW-RR 1995, 301-304 = WRP 1995, 186-191 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981, I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

Nach dieser Rechtsprechung kann der Grund für eine solche in einem Presseorgan veröffentlichte Äußerung auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das besondere Anliegen der Presse sein, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen (vgl. dazu; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 2.2.1984 a.a.O. - Kundenboykott).

Die dieser Ausnahme zugrunde liegende Argumentation lässt sich auch auf Äußerungen im Rahmen von öffentlichen Stadtratssitzungen und auch von Eingaben von Bürgern gegenüber der staatlichen oder kommunalen Verwaltung übertragen, so dass auch bei solchen Äußerungen nicht von einer tatsächlichen Vermutung für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht ausgegangen werden darf. Entscheidend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich, dass dann, wenn die Meinungskundgabe das Mittel zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist, die an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung trotz ihrer wettbewerblichen Auswirkungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt und einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entzogen sein kann. Gerade bei der Wahrnehmung allgemein interessierender öffentlicher Belange kann ein daneben verfolgtes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs als vernachlässigenswert zurücktreten. Der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozess wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309 = NJW-RR 1995, 301-304 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat). In solchen Fällen bedarf es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist, der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Inhalts der gewählten Äußerung selbst (vgl. BGH - Großbanken-Restquoten a.a.O.; BGH - Gastrokritiker a.a.O.).

Im Streitfalle hat der Beklagte sowohl bezüglich der K. brücke als auch bezüglich der Brücke über die E. im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung im genannten Sinne gehandelt.

Bei den Äußerungen zur K. brücke im Rahmen einer Stadtratssitzung war dies besonders deutlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dann nicht von einer Vermutung für ein Wettbewerbshandeln ausgegangen werden, wenn die Äußerungen im Stadtrat der Gemeinde fallen, die als Auftraggeber des Konkurrenten handelt. Eine solche Einschränkung würde die vorstehend getroffenen Erwägungen praktisch wieder zunichte machen, denn es ist schwer vorstellbar, dass eine Diskussion um die Notwendigkeit öffentlicher Bauvorhaben im Stadtparlament der Nachbargemeinde geführt wird. Wie die Klägerin zu Recht herausstellt, ist es bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geradezu typisch, dass der Stadtrat sowohl als politisches Forum als auch als Organ des wirtschaftlichen Auftraggebers fungiert. Diese Doppelfunktion macht es gerade erforderlich, im Einzelfall zu entscheiden, wo der Schwerpunkt der zu beurteilenden Äußerungen liegt. Die besondere Bedeutung des politischen Meinungskampfes verbietet es aber, von vornherein eine Vermutung für ein Wettbewerbshandeln anzunehmen.

Um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelte es sich auch bei dem Schreiben an den Landrat bezüglich der Brücke über die E. . Zwar ist dieses Schreiben in weiten Teilen von Eigenlob und der Herausstellung der eigenen besonderen Sachkunde des Verfassers geprägt. Auch diese Passagen lassen sich aber wieder in zweierlei Hinsicht auslegen: Zum einen - mit der Klägerin - als mehr oder weniger diskrete Aufforderung, künftig dem Beklagten Aufträge zu erteilen; zum anderen aber auch in dem Sinne, dass der Beklagte seiner öffentlichen Eingabe dadurch besonderes Gewicht verleihen will, dass er sich als sach- und fachkundig darstellt, damit seine Eingabe nicht als substanzloses Schriftstück irgendeines Querulanten abgetan wird. Auch hier ist wieder zu erforschen, wo der Schwerpunkt liegt, und eine Vermutung für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht wird der Bedeutung nicht gerecht, die dem Recht der Bürger zukommt, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden (vgl. Art. 17 GG).

(2) Kann somit allein die Tatsache, dass die Äußerungen des Beklagten zur Wettbewerbsbeeinflussung geeignet waren, keine Vermutung für eine entsprechende subjektive Absicht begründen, so ist letztere aufgrund der gegebenen Umstände konkret festzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, - Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O.).

Im Streitfalle lassen indes die konkreten Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss darauf zu, dass der Beklagte auch subjektiv mit Wettbewerbsabsicht im genannten Sinne gehandelt hat.

Die vom Landgericht - dort allerdings zur Bestätigung der für anwendbar gehaltenen tatsächlichen Vermutung - angeführten Umstände können für sich allein betrachtet die Annahme einer Wettbewerbsabsicht nicht begründen. Die im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten enthaltene Äußerung darüber, dass die öffentlichen Auftraggeber die Tätigkeit der Klägerin kritiklos übernähmen, so dass für Konkurrenz kein Raum bleibe, reicht für die Annahme einer Wettbewerbsabsicht nicht aus. Zwar steht der Verwertung dieser Äußerung nicht entgegen, dass sie sich in einem Schriftsatz findet, der erst nach den fraglichen Äußerungen des Beklagten im Stadtrat und gegenüber dem Landrat gefertigt wurde, denn auch nachträgliche Äußerungen können als Indizien für eine frühere Absicht herangezogen werden. Dennoch stellt die zitierte Passage kein hinreichendes Indiz für eine der vom Beklagten getätigten Äußerung zugrunde liegende Wettbewerbsabsicht dar. Die vom Landgericht zitierte Äußerung lässt nämlich zunächst einmal den Schluss auf eine persönliche Verärgerung über das Verhalten der Stadt I. und des Landkreises We. zu, darüber hinaus womöglich auch auf eine persönliche Abneigung gegenüber der Klägerin. Eine solche Motivation rückt die fraglichen Äußerungen aber zunächst weniger in die Nähe wettbewerbsspezifischer Inhalte als vielmehr in die Nähe des deutlichen Ausdrucks eines durch persönliche Abneigung mitgeprägten Willens zur Anprangerung und Verfolgung von vermeintlichen Missständen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, - Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O.).

Gleiches gilt im Übrigen für die Äußerung der Beklagtenvertreter in der Klageerwiderung vom 21.05.1999 (dort Seite 8), wo es heißt, "Wir können nur vermuten, dass sie [gemeint: die Klägerin] sich auf diesem Wege einen saftigen Auftrag für einen Brückenneubau an Land ziehen will." Auch diese - der streitbefangenen Äußerung im Stadtrat nachfolgende - Äußerung ist erkennbar von dem Ärger über das Gebaren der Klägerin und der mit ihr kooperierenden Stadt geprägt; als Indiz für ein Interesse, das eigene oder andere Ingenieurbüros zu fördern, ist auch diese Passage nicht geeignet.

Bei der Erforschung der den fraglichen Äußerungen zugrunde liegenden Motivation kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht etwa pauschale Unwerturteile in die Welt setzte, sondern seine Äußerungen auf schlüssige Indiztatsachen stützte (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, - Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O.). Unwidersprochen hat der Beklagte nämlich vorgetragen, dass er die K. brücke aus eigener Erfahrung und eigenen Prüfungen kannte und sich ihm daher Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufdrängten. Weder dem Protokoll der Stadtratssitzung noch der Aussage des Zeugen O. lässt sich entnehmen, dass der Beklagte sich in umfassend herabwürdigender Weise geäußert hat, wie die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2003 noch vortragen lässt. Zwar ist dem Protokoll nur zu entnehmen, dass der Beklagte das von der Klägerin gefertigte Gutachten als unqualifiziert dargestellt habe. Dieses Protokoll enthält aber offenbar nur eine wertende Zusammenfassung des Redebeitrages des Beklagten und lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte sein Werturteil nicht auch durch Hinweise auf die Tatsachen untermauert hätte, die ihn zu dieser Schlussfolgerung bewegten. Der Aussage des Zeugen O. ist dies ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auch wenn man annehmen kann, dass der Beklagte sich des Umstandes bewusst war, dass die Kritik an den Leistungen der Klägerin im Ergebnis dazu führen könnte, dass die Stadt bzw. der Landkreis künftig andere Büros - womöglich sein eigenes - beauftragen würden, so reicht das allein nicht für die Annahme aus, dass er auch mit der Absicht gehandelt hätte, den eigenen Wettbewerb oder den Wettbewerb der übrigen Ingenieurbüros untereinander zu Lasten des Klägers zu fördern. Das Bewusstsein, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, wird zwar regelmäßig als ein Beweisanzeichen für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht angesehen, steht aber einer Verneinung dieser Absicht nicht notwendigerweise entgegen (vgl. neben der soeben zitierten Entscheidung "Dubioses Geschäftsgebaren" auch BGH, Urt. v. 17.2.1982 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi m.w.N.).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass auch nach dem Klägervortrag der Beklagte seine Redebeiträge und Eingaben nicht gezielt zur Förderung seines eigenen Ingenieurbüros eingebracht hat, sondern unabhängig von seinem Ingenieurbetrieb als sachkundiger Bürger auftrat (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem Auftreten als Wettbewerber und dem Auftreten als Journalist BGH, Urt. v. 20.3.1986 - Gastrokritiker, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der äußeren Form der Beiträge, die nicht etwa als Angebote einer künftigen Zusammenarbeit unter Herabsetzung der Klägerin als Konkurrentin formuliert waren, sondern als mündliche bzw. schriftliche Beiträge zur öffentlichen Diskussion. Dies wird auch daraus deutlich, dass der Beklagte in der Sitzung vom 16.09.1998 sich nicht nur mit der K. brücke und der Arbeit der Klägerin damit beschäftigte, sondern auch noch mit einem anderen Brückenbauwerk, der sog. Blochhauerbrücke (Bl. 68 f. v. Bd. III d. A.). Erst recht zeigt das Protokoll der Stadtratssitzung vom 04.11.1998 (Anl. K 1, Bl. 75 v. Bd. I d. A.) in Verbindung mit der Darstellung des Beklagten über den Sitzungsverlauf (Anl. K 8, Bl. 22 v. Bd. I d. A.), dass der Beklagte, indem er dort verschiedene aus seiner Sicht wichtige Angelegenheiten der Gemeinde angesprochen und sich keineswegs nur mit der Tätigkeit der Klägerin oder anderer Ingenieurbüros beschäftigt hat, in erster Linie bürgerschaftliches Engagement, wie er es versteht, entwickelte. Auch im Schreiben des Beklagten an den Landrat vom 25.11.1998 (Anl. K 13, Bl. 106 v. Bd. I d. A.) ist zwar Kritik an der Tätigkeit der Klägerin enthalten, jedoch eingebettet in wesentlich umfangreichere Ausführungen über den Sparzwang öffentlicher Haushalte sowie die Verkehrsbedeutung einzelner Verbindungen im Raum A. .

Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls hinsichtlich der K. brücke in I. auch ein eigenes privates Interesse daran hatte, dass die Brücke mit der alten Belastbarkeit für den Verkehr geöffnet blieb, denn der Umleitungsverkehr nach der Sperrung der Brücke wurde unstreitig am Privathaus des Beklagten vorbeigeführt.

Stellt sich das Verhalten des Beklagten somit ganz überwiegend als das eines engagierten, verärgerten und für die zuständigen öffentlichen Stellen sicherlich unbequemen Bürgers dar, so kann ein daneben verfolgtes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs als vernachlässigenswert zurücktreten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 1992, I ZR 60/91, GRUR 1992, 707-709 = LM UWG § 1 Nr 606 (1/1993) = RdE 1993, 18-21, MDR 1993, 228; - Erdgassteuer). Dies ist im Streitfalle anzunehmen, denn weder sind konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte selbst sich Hoffnungen darauf machen konnte, künftig mit Aufträgen bedacht zu werden, noch ist zu erkennen, dass der Beklagte den Wettbewerb der übrigen Ingenieurbüros im allgemeinen fördern wollte.

b) Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin auch nur zum Teil nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.

Ein Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen steht der Klägerin im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nur zu, soweit es um die Abwehr erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen oder um Ehrverletzungen geht. Dies trifft auf die Behauptung bezüglich der Auffassung der Ingenieurkammer zu, nicht aber auf die Äußerung zu den Behelfsabstützungen:

aa) Unstreitig war zum Zeitpunkt der Klageerhebung die vom Beklagten getroffene Aussage, die Ingenieurkammer teile seine Auffassung, falsch, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Ingenieurkammer noch keine Auffassung gebildet.

Die getätigte Aussage ist auch nicht zwischenzeitlich dadurch wahr geworden, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, der Dipl.-Ing. Br. , in seinen Gutachten die Auffassung des Beklagten bestätigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Vorsitzende des Gutachterausschusses grundsätzlich in der Lage ist, für die Ingenieurkammer zu sprechen, ob also seine Auffassung unter Umständen mit der der Ingenieurkammer gleichzusetzen ist.

Entscheidend ist im Streitfalle, dass - worauf die Klägerin noch im Termin vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat - der Sachverständige Br. in seinen hier vorliegenden Gutachten nicht für die Ingenieurkammer aufgetreten ist, sondern als Privatgutachter tätig wurde. So findet sich auf den Gutachten auch kein Hinweis auf die Tätigkeit des Sachverständigen bei der Ingenieurkammer. Er bezeichnet sich selbst lediglich als von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Die so getätigten gutachterlichen Feststellungen und Ansichten sind nicht allein deshalb der Ingenieurkammer zuzurechnen, weil der Sachverständige dort eine bestimmte Funktion ausübt, die auf die Erstellung der vorliegenden Gutachten indes keinen Einfluss hatte.

bb) Ein Anspruch auf Unterlassung der Empfehlung, Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen, besteht indes nicht.

Diese Empfehlung enthält vorrangig keine Tatsachenbehauptungen, sondern stellt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vor allem als Meinungsäußerung dar: Zwar enthält sie inzidenter die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei der Stadt zum Schadenersatze verpflichtet; das Schwergewicht der Äußerung liegt jedoch in der darin enthaltenen Meinung, dass die Stadt die Sache sozusagen "nicht auf sich beruhen lassen solle und sich so etwas - nämlich falsche Gutachten - nicht bieten lassen solle".

Die Unterlassung von Meinungsäußerungen kann unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung ohne weiteres nur verlangt werden, wenn die Äußerung die Menschenwürde der betroffenen Person verletzt oder sich als Schmähkritik darstellt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Klägerin kommt als juristischer Person zwar eine Geschäftsehre zu, sie kann Persönlichkeitsschutz beanspruchen, soweit ihre Funktion und soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. beispielhaft aus jüngerer Zeit OLG Köln 6. Zivilsenat Urteil vom 23. Mai 2001, Az: 6 U 45/01, NJW-RR 2001, 1486-1489). Der Schutz nach Artikel 1 des Grundgesetzes wird ihr indes nicht zuteil. Auch als Schmähkritik lässt sich die Äußerung des Beklagten nicht einordnen, denn ihr kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte mit der Veröffentlichung nur das Ziel verfolgt hätte, die Klägerin zu verunglimpfen oder zu beleidigen.

Lässt sich die Äußerung damit weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die sodann erforderliche Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an, wobei es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil "richtig" ist. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000, VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162-1164 = NJW 2000, 3421-3423, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126; Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126, jeweils m.w.N. auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Im Lichte dieser Rechtsprechung lässt sich die Aufforderung des Beklagten an die Stadt, von der Klägerin wegen des von ihm für falsch gehaltenen Gutachtens Schadenersatz zu verlangen, nicht als unzulässige Ehrverletzung ansehen, sondern stellt sich als zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Diskussion dar. Ausgehend von der vom Beklagten vertretenen Auffassung, die Gutachten der Klägerin seien fehlerhaft, stellt die Aufforderung, Schadenersatz geltend zu machen, nichts anderes dar als den Hinweis auf geltendes Recht, denn die Stadt als Träger öffentlicher Verwaltung ist haushaltsrechtlich gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sparsam zu verwalten, überflüssige Ausgaben zu vermeiden und ihr zustehende Ansprüche geltend zu machen.

Auch der Gesichtspunkt, dass zum Zeitpunkt der Stadtratssitzung ein konkreter Schaden noch nicht bezifferbar war, steht dem nicht entgegen. Zum einen dürfte der verwendete juristische Terminus des Schadenersatzes durch den Beklagten untechnisch verwendet worden sein und auch etwaige Ansprüche auf Rückforderung bereits ausgezahlten Werklohns für die Gutachten umfassen, auch wenn sich dies juristisch womöglich als Minderungs- oder Bereicherungsanspruch darstellt; zum anderen liegt es nicht ganz fern, dass allein durch die Verzögerung und den Mehraufwand, die ein falsches Gutachten bewirkt, Schäden verursacht werden, für die die Klägerin - die Unrichtigkeit ihres Gutachtens unterstellt - womöglich haftbar zu machen wäre.

cc) Auch soweit die Klägerin den Beklagten verpflichtet sehen möchte, die Behauptung zu unterlassen, die Errichtung von Behelfsabstützungen für die genannte Brücke über die E. stelle eine ingenieurtechnisch falsche Handlung dar (Antrag zu e)), lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 1004, 824 BGB oder §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ableiten.

Die insofern streitgegenständliche Äußerung stellt sich nämlich im Lichte des Schutzbereichs des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung dar.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich die Frage, ob die Behelfsabstützungen eine ingenieurtechnisch falsche Handlung darstellen, nicht von der Frage trennen, welche Restnutzungsdauer der Brücke zugeschrieben wird. Der Beklagte wollte seine Äußerung erkennbar nicht so verstanden wissen, dass auch für den Fall eines baldigen Abrisses die Behelfsabstützungen abzulehnen wären. Er meinte vielmehr erkennbar, dass seiner Meinung nach die Brücke nicht alsbald abgerissen zu werden brauchte und daher - im Hinblick auf die noch erhebliche Restnutzungsdauer - die Behelfsabstützungen wegen der damit unstreitig verbundenen Gefahren für die Bausubstanz abzulehnen seien.

Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Äußerung des Beklagten als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung darstellt, ist zunächst zu beachten, dass der Beklagte in dem Schreiben an den Landrat ersichtlich als fachkundiger Bürger aufgetreten ist, mit seiner Einschätzung also zu dem Ergebnis der fachkundigen Erwägungen des vom Landkreis eingeschalteten Sachverständigenbüros - der Klägerin - Stellung nehmen wollte. Eine solche Äußerung ist nicht anders zu bewerten als die Äußerung eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens.

Solche Gutachten sind aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zweifel als Meinungsäußerung zu werten (vgl. hierzu und zum Folgenden umfassend: KG, Urt. v. 23. April 1999, Az: 25 U 8678/98, MDR 1999, 1068-1069 = KGR Berlin 2000, 63-67):

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist dabei zunächst, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996, Az: 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1, 8; BGH, Urt. v. 30.01.1996, VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.). Dies scheidet bei Meinungsäußerungen aus, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; Beschl. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1440), Meinungsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden können (BGH, Urt. v. 22.06.1982, VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246). Tatsachen hingegen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens; sie müssen einer objektiven Klärung zugänglich und als etwas Geschehenes oder Bestehendes dargestellt und nicht nur für die Zukunft angekündigt sein (BGH, Urt. v. 25.11.1997, VI ZR 306/96, NJW 1998, 1223).

Bei sachverständigen Äußerungen handelt es sich oftmals um Prognosen; so liegt es auch im Streitfalle, denn im Kern geht es hier um die Frage, ob die Brücke über die E. bei A. unter gewissen Voraussetzungen noch über einen erheblichen Zeitraum benutzbar sein würde oder nicht.

Solche Prognosen stellen indes in der Regel Wertungen dar, denn in der Regel ist der Schluss, den ein Sachverständiger aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache (BGH, Urt. v. 20.10.1975, II ZR 214/74, NJW 1976, 751, 752). Dabei wird nicht verkannt, dass dieser Wertung in der Regel tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen. Die Wertung ist Teil eines Sachverständigengutachtens, das erkennbar auf rationaler Grundlage erstellt sein will. Dann knüpft die Prognose des Sachverständigen für ein in der Zukunft liegendes Ereignis an die von ihm festgestellten tatsächlich bestehenden Umstände an. Ob der Schwerpunkt jedoch bei den tatsächlichen Umständen oder bei der sachverständigen Prognose liegt, muss aber in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem die gutachterliche Stellungnahme gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urt. v. 30.10.1996, VI ZR 386, 94, NJW 1996, 1131, 1133 m.w.N.). Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urt. v. 17.12.1991, VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316; Urt. v. 28.06.1994, VI ZR 252/93, NJW 1994, 2614; Urt. v. 30.10.1996, VI ZR 386, 94, NJW 1996, 1131, 1133). Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinungsäußerung von dem Grundrecht des Art. 5 geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982, 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415; Beschl. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1440).

Im Streitfalle stehen die Prognose und die wertende Zusammenfassung eindeutig im Vordergrund. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, ob der Beklagte die Worte "Ich habe festgestellt ..." wählte oder die Worte "Ich meine ...". Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt des Schreibens.

Die von dem Beklagten getätigte Äußerung ist zwar nicht ausdrücklich, wohl aber der Sache nach in die Zukunft gerichtet, sie befasst sich nämlich mit der voraussichtlichen Restnutzungsdauer der Brücke; ferner kritisiert sie den Umgang des klägerischen Gutachtens mit den Fakten, wenn es nämlich heißt, die Brücke sei "in eine Nachrechnungsklasse nach DIN 1072 Tab. 2 ... einzustufen" (Seite 2 unten des Schreibens vom 25.11.1998) und der Beklagte weiter ausführt, "dass die Behelfsabstützungen eine ingenieurtechnisch falsche Handlung war, weil das Kräfteverhalten im Bauwerk nicht durchdacht ist" (Seite 4 oben). Dem Beklagten geht es also ersichtlich vor allem darum, zu zeigen, dass bei sachgerechter Anwendung der Regeln seines Spezialgebietes ein anderes Ergebnis der Prüfung herausgekommen wäre. Der Tatsachengehalt einer solchen Aussage tritt daher deutlich hinter der sachverständigen Wertung zurück.

Im Übrigen wird jedes Werturteil ableitbare Tatsachen erkennen lassen, wenn und soweit es erkennbar rational gemeint ist und von einer rationalen Basis ausgeht. Gerade diese rationale Basis ist identisch mit den zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen. Tatsachenbehauptung und Werturteil unterscheiden sich dann letztlich nur in ihrer Abstraktionshöhe. Je mehr die Aussage allein auf einer schlichten Sinneswahrnehmung beruht, um so eher ist sie eine Tatsache; je begrifflich konturenloser die Sinneswahrnehmung ist oder je mehr verschiedene, komplexe Sinneswahrnehmungen zusammengefasst und bewertet werden, um so eher stellt die Aussage eine Wertung, eine Meinung dar (vgl. KG, a.a.O.). Auch dies spricht vorliegend dafür, im Streitfall den Schwerpunkt der Aussage des Beklagten als Meinungsäußerung zu werten, denn die Aussage beruht erkennbar nicht auf einfachen, konturenstarken Sinneswahrnehmungen, sondern auf einer komplexen Bewertung des Bauzustandes der Brücken und deren Bedeutung für die zukünftige Nutzbarkeit.

Im Einzelfall soll allerdings eine gutachterliche Aussage im Rechtssinne eine Tatsachenbehauptung sein können, etwa dann, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezielle Erkenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Dann mag das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren und dem Erfordernis, die Ehre des Betroffenen zu schützen, der Vorzug gegenüber dem Schutz der freien Meinungsäußerung zu geben sein (BGH, Urt. v. 18.10.1977, VI ZR 171/76, NJW 1978, 751, 752). Für ein solches Vortäuschen von Sachverstand bestehen allerdings im Hinblick auf die vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Br. keine Anhaltspunkte.

3. Der Streitwert ist in Anlehnung an die unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift festgesetzt worden; dort hat sie ihr Gesamtinteresse an der Klage mit 27.000,00 DM beziffert, und auf diesen Wert hat das Landgericht auch im Termin am 18.06.1999 den Wert für die erste Instanz festgesetzt.

Bei der Bewertung der Einzelanträge ist der Senat davon ausgegangen, dass die Anträge zu a) und d) für die Klägerin von besonders großem Interesse sein dürften, weil es hier um die Richtigkeit ihrer fachlichen Stellungnahmen geht; hier erscheint jeweils ein Anteil von 1/3 des Gesamtstreitwertes erster Instanz angemessen. Auf die übrigen Anträge entfällt damit das restliche Drittel des Gesamtstreitwertes, mangels entgegenstehender Anhaltspunke jeweils zu gleichen Teilen.

Insgesamt kommt den Anträgen erster Instanz somit folgender Streitwert zu:

a) 9.000,00 DM

b) 3.000,00 DM

c) 3.000,00 DM

d) 9.000,00 DM

e) 3.000,00 DM

Der zweiten Instanz sind nur die Anträge b), c) und e) angefallen, so dass der Streitwert für die zweite Instanz auf 9.000,00 DM = 4.601,63 EUR festzusetzen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) zuzulassen.

Zum einen hat der Senat die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln in Wettbewerbsabsicht dann nicht anzunehmen ist, wenn der potentielle Wettbewerber sich in Form von Presseveröffentlichungen zu Wort meldet, ausgedehnt auf den Fall, dass er sich im Rahmen öffentlicher Stadtratssitzungen oder durch Eingaben an die zuständigen Verwaltungsstellen äußert.

Zum anderen hat er die Rechtsprechung, nach der Sachverständigengutachten im Zweifel als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu werten sind, ausgedehnt auf den Fall, in der der Sachverständige nicht als Gutachter tätig wird, sondern gestützt auf seine Sachkunde an einer öffentlichen Diskussion teilnimmt oder sich in einer Eingabe an die zuständige Behörde wendet.

Zu beiden Fragen ist - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen.

Ende der Entscheidung

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