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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 8 AR 6/08 (Zust)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügung über ein gemeinsames Guthaben auf einem Konto ist nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen. Es liegt daher keine Familiensache vor.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

8 AR 6/08 (Zust)

In der Familiensache

...

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Amtsgericht Koch am 23. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Als funktionell zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Zivilabteilung - Magdeburg bestimmt.

Gründe:

I.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl die Zivilabteilung des Amtsgerichts als auch das Familiengericht des Amtsgerichts haben sich mit am 09.01.2008 verkündetem bzw. mit Beschluss vom 04.06.2008 für sachlich unzuständig erklärt. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht der Zuständigkeitsbestimmung die fehlende Bindungswirkung der Abgabebeschlüsse nicht entgegen; vielmehr genügt die tatsächliche beiderseitige Kompetenzverleugnung, da die Entscheidungen jeweils den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist (vgl. OLG Brandenburg NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rn 25).

Das Oberlandesgericht Naumburg ist für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO analog zuständig, denn es ist das zunächst höhere gemeinsame Gericht der beiden Abteilungen des Amtsgerichts.

II.

Zuständig ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts in Magdeburg. Eine familiengerichtliche Streitigkeit liegt nicht vor. § 621 ZPO zählt die Familiensachen vollständig auf. Andere vermögensrechtliche Streitigkeiten sind keine Familiensachen. Nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, sind insbesondere Streitigkeiten wegen unerlaubter Verfügungen über ein gemeinsames Guthaben auf einem Konto nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln, FamRZ, 1987, 1139; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138).

Die Klägerin macht einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 741, 430 BGB geltend. Verfügt ein Ehegatte unberechtigt über den Anteil eines anderen an einem gemeinsamen Konto, ist der Ausgleichsanspruch nicht dem ehelichen Güterrecht zuzuordnen, wenn sich die Ehegatten endgültig getrennt haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin mache einen sogenannten familiengerichtlichen Ausgleichsanspruch geltend, denn maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit ist der in der Klagebegründung mitgeteilte Sachverhalt und nicht dessen rechtliche Bewertung durch den Beklagten. Ebenso ist unerheblich, dass vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Madgeburg ein Verfahren wegen Zugewinnausgleichs zwischen den Parteien anhängig ist. Diese Tatsache führt nicht dazu, dass die streitgegenständliche Klage als Familiensache zu behandeln ist; vielmehr wird das Familiengericht im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens einen etwaigen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten bei der Bewertung der jeweiligen Endvermögen der Parteien zu berücksichtigen haben.



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