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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 8 AR 7/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5
Die Betreuung endet nicht mit Ablauf der nach § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG bestimmten Frist. Diese Frist besagt nur, dass das Vormundschaftsgericht in angemessener Zeit vor Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung zu entscheiden hat; weitergehende Rechtsfolgen zeitigt die Frist nicht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 AR 7/03 OLG Naumburg

Naumburg, den 08. Juli 2003

In der Betreuungssache

Tenor:

Als zuständiges Vormundschaftsgericht wird das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Leipzig bestimmt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Leipzig hat den Senat angerufen, damit dieser das zuständige Vormundschaftsgericht bestimmt (§ 46 Abs. 2, § 65 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Zuvor hatte das Vormundschaftsgericht Leipzig die Betreuungssache mit Beschluss vom 13. Mai 2003 an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Dessau abgegeben, da der (am 22. August 1957 geborene) Betroffene in den Bezirk dieses Gerichts übergesiedelt ist (§ 46 Abs. 1, § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Das Vormundschaftsgericht Dessau hatte die Übernahme abgelehnt, weil die im Beschluss des Vormundschaftsgerichts Leipzig vom 25. Februar 1998 bestimmte Frist, innerhalb der über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entschieden werden sollte (bis 24. Februar 2003), abgelaufen ist.

II.

1. Abweichend von der Auffassung des Vormundschaftsgerichts Dessau hat die Betreuung nicht mit dem Ablauf der besagten Frist (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG) geendet. Denn die Frist besagt nur, dass das Vormundschaftsgericht in angemessener Zeit vor Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung der angeordneten Maßnahme zu entscheiden hat. Weitergehende Rechtsfolgen zeitigt die Frist nicht, damit der Betroffene vor Nachteilen geschützt wird, die für ihn möglicherweise mit einer Beendigung der Betreuung verbunden sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69 Rdn. 6 m.w.N.).

2. Gleichwohl bleibt für das Betreuungsverfahren das Vormundschaftsgericht Leipzig zuständig. Denn der Betreuer des Betroffenen hat keine Zustimmung zur Abgabe des Verfahrens erteilt (§ 46 Abs. 1 Satz 1, § 65 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Mit Schreiben vom 26. März 2003 hat er dem Vormundschaftsgericht Leipzig lediglich mitgeteilt, die Betreuung solle "mit dem derzeit festgelegten Aufgabenkreis weitergeführt werden". Äußert sich der Betreuer auf die Aufforderung des Vormundschaftsgerichts zur Abgabe einer Zustimmungserklärung nicht positiv, gilt dies als Verweigerung der Zustimmung (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser a.a.O., § 65 a Rdn. 7 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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