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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 8 UF 136/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1618 Satz 4
Eine Einbenennung scheidet aus, wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht. Für die Ersetzung reicht aber auch nicht aus, dass die Namensangleichung zweckmässig und dem Kindeswohl dienlich erscheint, sondern die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar sein (BGH NJW 2002, 300).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 136/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Oberlandesgericht Joost am 3. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 22. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Merseburg hat mit Beschluss vom 22.06.2005 den Antrag der Kindesmutter auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 24.06.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2005, eingegangen beim Oberlandesgericht am 18.07.2005.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig (§ 621 e ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einwilligung des Vaters zur namentlichen Änderung des Familiennamens der gemeinsamen Kinder R. und J. nicht ersetzt.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass gemäß § 1618 Satz 4 BGB das Gericht die fehlende Einwilligung des Vaters in die Namensänderung nur dann ersetzen kann, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Die Bezugnahme auf das Kindeswohl soll zur Berücksichtigung der Bindungen des Kindes an den anderen Elternteil zwingen. Deshalb scheidet eine Einbenennung aus, wenn zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine tragfähige Beziehung besteht (Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Auflage, § 1618 Rdnr. 18). Für die Ersetzung reicht aber auch nicht aus, dass die Namensangleichung zweckmäßig und dem Kindeswohl dienlich erscheint, sondern die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein (BGH NJW 2002, 300, 301). Die Ersetzung verlangt deshalb so schwerwiegende Gründe, dass sich ihnen ein verständiger, um das Wohl seines Kindes wirklich besorgter Elternteil nicht entziehen könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 692, 693).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine Ersetzung der Einwilligung der Vaters in die Einbenennung aus. Mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen für eine Namensänderung hat sich bereits das Amtsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Triftige Gründe für eine Ersetzung der Einwilligung liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Tochter J. keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hat und einen solchen auch nicht wünscht, rechtfertigt nicht die Zustimmung ihrer Vaters zur Namensänderung zu ersetzen. Eine außerordentlichen Belastung aus der Namensdifferenz ergibt sich für keines der beiden Kinder. Die Einbenennung dient nicht dazu, dem Kind bloße Unannehmlichkeiten zu ersparen; vielmehr ist der sorgeberechtigte Elternteil gehalten, dem Kind die Gründe für die Namensverschiedenheit klarzumachen (Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Auflage, § 1618 Rdnr. 18 u.H.a. OLG Saarbrücken ZfJ 00, 437 m.w.Nach.). Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater nur aus vorgeschobenen Gründen auf der Beibehaltung des Namens besteht. Ihm ist sichtlich an seinen Kindern gelegen. Mit seinem erkrankten Sohn trifft er sich regelmäßig. Auf sein Bemühen zu seiner Tochter Kontakt aufzunehmen, hat diese nicht reagiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG; die Streitwertfestsetzung aus § 30 II, III KostO.

Ende der Entscheidung

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