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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.02.2006
Aktenzeichen: 8 UF 195/05
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB, VAHRG


Vorschriften:

VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1b
BGB § 1587b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
Beteiligte im formellen Sinn sind im Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht private Lebensversicherungen.

Weder im Rubrum einer Entscheidung ist die Lebensversicherung aufzuführen noch ist ihr die Entscheidung zuzustellen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 195/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 05. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichtes Zeitz vom 27.07.2005, Az. 6 F 212/04, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:

1. Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 96,16 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2004, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 34,55 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2004, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe, Personalnummer ... .

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 0,51 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2004, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe, Personalnummer ... .

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels werden gegeneinander aufgehoben.

5. Wert: 2.000 Euro.

Gründe:

Das Familiengericht hat durch Urteil vom 27.07.2005 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen den Versorgungsausgleich hat die VBL Karlsruhe form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und begründet.

Das Familiengericht hat den Träger der Lebensversicherung als formell Beteiligte zu Unrecht aufgeführt (§ 53b Abs. 2 FGG; vgl. auch Weber in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 53b Rn 2). Der Träger der Lebensversicherung ist kein formell Beteiligter, weshalb er weder im Rubrum aufzuführen noch ihm die Entscheidung zuzustellen ist. Eine Berichtigung des Rubrums des angefochtenen Urteils kann jedoch unterbleiben, da der Tenor, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft, vollständig neu zu fassen ist.

Das Rechtsmittel der VBL Karlsruhe ist begründet, denn das Familiengericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für das Vollrecht eine Erhöhung des Barwertfaktors um 65 % zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich auf der Grundlage der vollständigen Ermittlung des Familiengerichtes:

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.07.1986 bis 30.06.2004 folgende Anrechte erworben:

a) der am 16.11.1945 geborene Antragsteller: Zusatzversorgung, monatlich 105,60 €, VBL, Zusatzversorgung, monatlich 2,56 €, statisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 647,81 €, angleichungsdynamisch,

b) die am 29.03.1961 geborene Antragsgegnerin: Lebensversicherung, Deckungskapital 89,13 €, statisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 455,50 €, angleichungsdynamisch.

Die folgenden Anrechte müssen wie folgt bewertet werden:

Zusatzversorgung des Antragstellers:

 a) Monatsbetrag nach Auskunft105,60 €
b) Jahresbetrag (12 * a) 1267,20 €
c) Alter des Antragstellers58
d) Barw.Faktor Tab. 1 mit Anm. 212,0450
e) Barwert (b * d) 15263,42 €
f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte0,0001742628
g) Entgeltpunkte (e * f) 2,6598
h) Aktueller Rentenwert26,13
i) Rentenanwartschaft (g * h) 69,50 €

Zusatzversorgung des Antragstellers:

 a) Monatsbetrag nach Auskunft2,56 €
b) Jahresbetrag (12 * a) 30,72 €
c) Alter des Antragstellers58
d) Barwertfaktor Tabelle 17,3
e) Barwert (b * d) 224,26 €
f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte0,0001742628
g) Entgeltpunkte (e * f) 0,0391
h) Aktueller Rentenwert26,13
i) Rentenanwartschaft (g * h) 1,02 €

Lebensversicherung der Antragsgegnerin:

 a) Deckungskapital (Ehezeitanteil) 89,13 €
b) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte0,0001742628
c) Entgeltpunkte (a * b) 0,0155
d) Aktueller Rentenwert26,13
e) Rentenanwartschaft (c * d) 0,41 €

Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:

Bilanz der Westanrechte:

Antragsteller

 Zusatzversorgung69,50 €
Zusatzversorgung1,02 €
 70,52 €

Antragsgegnerin

 Lebensversicherung0,41 €
Wertunterschied70,11 €
Hälfte35,06 €

Bilanz der Ostanrechte:

Antragsteller

Ges. Rentenvers. Ost|647,81 €

Antragsgegnerin

 Ges. Rentenvers. Ost455,50 €
Wertunterschied192,31 €
Hälfte96,16 €

In beiden Bilanzen hat der Antragsteller die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit erfüllt. Es findet ein zweigleisiger Ausgleich statt. Der Ausgleich der Westanrechte erfolgt in Höhe von 35,06 € nach den Bestimmungen des VAHRG. Der Ausgleich der Ostanrechte erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 96,16 €.

Der Ausgleich hat gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasisplitting zu erfolgen.

Ende der Entscheidung

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