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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.05.2002
Aktenzeichen: 8 UF 50/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, BGB, VAHRG, VAÜG


Vorschriften:

GKG § 17 a
ZPO § 97
ZPO § 621 e
BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 b
Anwartschaften aus der Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt sind nicht angleichungsdynamisch, da die Leistungen nur aus den Beiträgen der Mitlglieder berechnet werden und keine differenzierten Berechnungen für die Zeit bis und nach der Einkommensangleichung in der Satzung enthalten sind.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 50/02 OLG Naumburg

Naumburg, den 6. Mai 2002

In der Familiensache

Tenor:

Das Urteil des AG Schönebeck vom 29.1.2002, Az. 5 F 366/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich ( Ziff. 2 und 3) abgeändert:

1. Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 65,12 Euro monatlich, bezogen auf den 30.06.2001, auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt übertragen.

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der LVA Sachsen-Anhalt werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet in Höhe von 1,23 Euro monatlich, bezogen auf den 30.06.2001, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der Zusatzversorgung Sachsen-Anhalt, Personalnummer ... .

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert wird auf 797 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil entschieden. Hiergegen hat der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt form- und fristgerecht das Rechtsmittel nach § 621e ZPO eingelegt und begründet dies damit, dass eine Anwartschaft in nicht zutreffender Höhe Eingang in die Berechnung gefunden hat.

Vorbemerkung: Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.

Ausgehend von den - richtigen - Ermittlungen des Amtsgerichtes ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Werte folgende Bilanz:

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.03.1988 bis 30.06.2001 folgende Anrechte erworben:

a) die am 12.07.1961 geborene Antragstellerin:

Zusatzversorgung, monatlich 39,26 DM, statisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 700,38 DM, angleichungsdynamisch,

b) der am 13.02.1963 geborene Antragsgegner:

Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 445,64 DM, angleichungsdynamisch.

Die nicht volldynamische Zusatzversorgung ist wie folgt zu bewerten:

a) Monatsbetrag nach Auskunft 39,26 DM

b) Jahresbetrag (12 * a) 471,12 DM

c) Alter der Antragstellerin 39

d) Barwertfaktor Tabelle 1 2,2

e) Barwert (b * d) 1036,46 DM

f) Rechengröße zur Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0000957429

g) Entgeltpunkte (e * f) 0,0992

h) Aktueller Rentenwert 48,58

i) Rentenanwartschaft (g * h) 4,82 DM

Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:

Bilanz der Westanrechte: Antragstellerin Zusatzversorgung 4,82 DM

Antragsgegner keine Anrechte

Wertunterschied 4,82 DM Hälfte 2,41 DM

Bilanz der Ostanrechte: Antragstellerin Ges. Rentenvers. Ost 700,38 DM

Antragsgegner Ges. Rentenvers. Ost 445,64 DM

Wertunterschied 254,74 DM Hälfte 127,37 DM

In beiden Bilanzen hat die Antragstellerin die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit erfüllt. Es findet ein zweigleisiger Ausgleich statt. Der Ausgleich der Westanrechte erfolgt in Höhe von 2,41 DM (1,23 Euro) nach den Bestimmungen des VAHRG. Der Ausgleich der Ostanrechte erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 127,37 DM (65,12 Euro).

Der Restausgleich hat gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch analoges Quasisplitting zu erfolgen.

Der Versorgungsverband hatte zunächst die Rechtsauffassung vertreten, seine Anwartschaften und Leistungen seien nicht dynamisch. Nachdem der Senat seine insoweit gegenteilige Rechtsansicht mitgeteilt und Mitteilung bis Ende April gebeten hat, erfolgte keine Äußerung des Versorgungsverbandes. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zuzulassen, nachdem der Verband nach dem rechtlichen Hinweis sich nicht mehr geäußert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17a GKG.

Ende der Entscheidung

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