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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.08.2001
Aktenzeichen: 8 WF 144/01
Rechtsgebiete: KindesUnterhaltsG, RegelbetragsVO, ZPO, BGB


Vorschriften:

KindesUnterhaltsG § 3
RegelbetragsVO § 2
ZPO § 656
ZPO § 655 Abs. 3
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
Aus einem Tenor - auch im vereinfachten Verfahren - muss die Verpflichtung zweifelsfrei hervorgehen. Ist Grundlage einer Anpassung ein Versäumnisurteil, das im Tenor keine Angaben zur Rechtsfrage der anzuwendenden Regelbeträge (§§ 1 oder 2 RegelbetragsVO) enthält, kann dies einer Abänderung im vereinfachten Verfahren entgegenstehen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 144/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 27. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Hettstedt vom 21. Juni 2001 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Antrag vom 04. April 2001 begehrte die Antragstellerin die Abänderung eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Hettstedt mit welchem der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin verpflichtet worden ist. Das am 05.10.2000 verkündete Versäumnisurteil sollte nach Antrag gemäß Art. 5 § 3 KindesUnterhaltsG und Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und Änderung des Kindesunterhaltsrechts abgeändert werden.

Der daraufhin vom Amtsgericht Hettstedt erlassene Festsetzungsbeschluss und das dem zu Grunde liegende Verfahren leiden unter so wesentlichen Mängeln, dass der Beschluss mit dem Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden müssen. Der Tenor des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Hettstedt ist nicht vollstreckungsfähig. Unter Ziff. 1 des Tenors wurde der Antragsgegner verpflichtet, "monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % der Regelbeträge des § 2 der RegelbetragsVO der 1. Altersstufe, derzeit 432,00 DM wird das Kindergeld derzeit nicht angerechnet. Dies ergibt einen derzeitigen Zahlbetrag von 324,00 DM wird das Kindergeld derzeit in Höhe von 21,00 DM angerechnet. Dies ergibt einen derzeitigen Zahlbetrag von 303,00 DM".

Dieser Tenor ist in sich völlig widersprüchlich. So wird in Satz 1, selbst wenn man unterstellt, dass bei der Zahl 432,00 DM ein Übertragungsfehler vorliegt und 324,00 DM gemeint ist, festgehalten, dass das Kindergeld derzeit nicht angerechnet wird. In Satz 2 ergibt sich ein derzeitiger Zahlbetrag von 324,00 DM aber darüber hinaus wird festgestellt, dass das Kindergeld derzeit in Höhe von 21,00 DM angerechnet wird. Dies ergibt wiederum, so der Tenor, einen derzeitigen Zahlbetrag von 303,00 DM. Mithin ist aus dem Tenor nicht ersichtlich, wie nun der Zahlbetrag eigentlich lautet. Auch ob Kindergeld derzeit angerechnet oder derzeit nicht angerechnet wird, kann dem Tenor nicht eindeutig entnommen werden. Allein hieraus ergibt sich schon, dass das Verfahren an einem schwer wiegenden Mangel leidet. Darüber hinaus hat das Amtsgericht über einen Teil des Antrages überhaupt nicht entschieden. Die Antragstellerin hatte nicht nur beantragt, den Unterhalt nach der RegelbetragsVO der 1. Altersstufe, sondern auch für die 2. und 3. Altersstufe in v. H. Sätzen festzusetzen. Da das Amtsgericht in seinem Beschluss den Antrag, der über die 1. Altersstufe hinausgeht, nicht zurückgewiesen hat, liegt eine Entscheidung über diesen Antrag nicht vor. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in dem Tenor des Beschlusses die Formulierung "der jeweiligen Altersstufe" gewählt worden wäre. Dann wäre eine vollständige Entscheidung über den Antrag getroffen worden. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Das Amtsgericht wird insoweit bei seiner erneuten Entscheidung diesen Umstand zu berücksichtigen haben.

Daneben wird das Amtsgericht auch entscheiden müssen, ob das Versäumnisurteil dessen Änderung die Antragstellerin begehrt, überhaupt einer Festsetzung im vereinfachten Verfahren zugänglich ist. Aus der Tenorierung des Versäumnisurteils ergibt sich nämlich nicht, ob der Unterhaltsschuldner den jeweiligen Regelbetrag gemäß § 1 oder § 2 der RegelbetragsVO zahlen soll.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass nach seiner Auffassung der Beginn der Zahlungsverpflichtung aus dem Festsetzungsbeschluss nicht zutreffend festgesetzt worden ist, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist nämlich beim Amtsgericht Hettstedt am 28. Dezember 2000 eingegangen. Eine Änderung zum 01.01.2001, so auch im Festsetzungsbeschluss beschlossen, ist demnach zulässig. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers sind im vereinfachten Verfahren im Rahmen eines Beschwerdevorbringens nicht zulässig. Gemäß § 655 Abs. 3 ZPO können nur solche Einwendungen erhoben werden, die die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffen, oder gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrages der nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen gerichtet sind. Hier hat aber der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Unterhaltsberechnung als solche nicht zutreffend sei, weil er zu dem festgesetzten Unterhalt nicht leistungsfähig sei. Dieser Einwand ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nicht zulässig, dem Beschwerdeführer bleibt insoweit nur die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 656 ZPO.



Ende der Entscheidung

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