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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 8 WF 152/03
Rechtsgebiete: BGB, SGB IX


Vorschriften:

BGB § 1666
SGB IX §§ 27 f.
Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigert, übt sein Sorgerecht nicht missbräuchlich aus und es liegt auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vor. Auch wird das Wohl der Minderjährigen nicht dadurch gefährdet, dass der Sorgeberechtigte das Austragen des Kindes verlangt; von einer solchen Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten des Sorgeberechtigten kann dann gegeben sein, wenn die Heranwachsende nicht die notwendige Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (z.B. berufliche Ausbildung) für die Zukunft nach der Geburt erhält (im Anschluss an OLG Hamm in NJW 1998, S. 3424 (3425); LG Berlin in FamRZ 1980 S. 285 (286, 287) ).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 152/03 OLG Naumburg

In der Familiensache

...

hat der 8. Zivilsenat - 2. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die unterzeichnenden Richter am

19. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 10.11.2003 wird insoweit aufgehoben, als den Eltern die Gesundheitsfürsorge entzogen wurde.

Gründe:

Mit Telefax vom 24. Oktober 2003 wandte sich das Jugendamt der Stadt Halle an das Familiengericht in Halle/Saalkreis und regte an, Teile der elterlichen Sorge für die Jugendliche N. B. , geboren am 04.08.1986, den Eltern zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. In seiner Begründung führt das Jugendamt aus, dass es am 16. Oktober 2003 zwischen N. und ihren Eltern zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, das Kind N. geschlagen wurde und daraufhin auch eine Verweisung aus der Wohnung erfolgte. N. sei in der 7. Woche schwanger und habe sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden, den die Eltern entschieden ablehnten. Am Tag des Einganges (24.10.2003) wurde Frau Rechtsanwältin Be. als Verfahrenspflegerin für N. B. bestellt und Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung aller Beteiligten für den 4. November 2003 angesetzt. Die Verfahrenspflegerin hat schon mit Schriftsatz vom 3. November 2003 (Bl. 18 f.) eine ausführliche Stellungnahme zur Problematik abgegeben und das Jugendamt der Stadt Halle beantragte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003, der am 28. Oktober 2003 beim Gericht einging, den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge für N. . In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003 wurden alle Beteiligten ausführlich angehört, und das Familiengericht hat durch Beschluss vom 10.11.2003 im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Antragstellung nach §§ 27 f. SGB IX den Eltern entzogen und dem Jugendamt Halle als Amtspfleger übertragen. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 39 bis 41 d. A.). Am 13.11.2003 hat die Mutter von N. zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und wendet sich gegen die einstweiligen Regelung, mit der wesentliche Teile des Elternrechtes ihr und ihrem Mann weggenommen worden seien. In einer Aktennotiz vom 13.11.2003 hat der Justizsekretär (z.A.) M. ein Telefonat mit der Verfahrenspflegerin niedergelegt, in dem mitgeteilt wurde, dass nicht erst am 19.11., sondern schon am 14.11.2003, also am Tag nach dem Telefonat, der Schwangerschaftsabbruch erfolgen sollte. Als Folge dieser Mitteilung der Verfahrenspflegerin hat der Geschäftsstellenbeamte aufgrund der erkannten Dringlichkeit bei der Geschäftsstelle des 2. Familiensenates angerufen und nach kurzer Rücksprache mit dem Senatsvorsitzenden davon Abstand genommen, Teile der Akten per Telefax zu übersenden. Vielmehr sagte er zu, unter Beachtung der Bedeutung des Vorganges, die gesamte Akte kurzfristig nach Naumburg zu bringen. Knapp eine Stunde nach diesem Gespräch war die komplette Akte beim Senat, nachdem beim Amtsgericht am gleichen Tag eine richterliche Verfügung dahingehend erfolgte, dass die Vorlage an den Senat zu erfolgen habe, also eine Abhilfe durch das Familiengericht nicht stattfinden werde. Während der Senat den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis nahm, hat der Geschäftsstellenbeamte des Amtsgerichtes gemeinsam mit der Geschäftsstellenbeamtin des Familiensenates Telefonate geführt und hierüber einen Aktenvermerk vom 13.11.2003 gefertigt (Bl. 50 d. A.). Aufgrund dieser Telefonate stand fest, dass nicht schon am 14.11., sondern erst am 24.11.2003 der beabsichtigte Schwangerschaftsabbruch geplant sei. Dies wurde dem Senatsvorsitzenden am gleichen Tage in einem abendlichen Gespräch mit der Verfahrenspflegerin ausdrücklich nochmals bestätigt. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 13. November 2003 von Amts wegen die für das Jugendamt ausgesprochene Ermächtigung ausgesetzt bis zum 19.11.2003, den vom Senat angesetzten Verhandlungstermin.

In der Verhandlung am 19. November 2003 wurden alle Beteiligten ausführlich gehört. Der Kindesvater hat sich aus beruflichen Gründen entschuldigen lassen. Seine Ehefrau hat glaubhaft bekundet, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann überhaupt keine Differenzen in der Sache bestehen. Sowohl N. als auch die Mutter haben ausführlich dargestellt, wie sich die Entwicklung der letzten Monate abgespielt hat. Beide haben dem Senat bestätigt, dass N. es hinsichtlich einer eventuellen Schwangerschaft in den vergangenen Monaten etwas hat darauf ankommen lassen, ob eine Schwangerschaft eintritt oder nicht. N. hat bekundet, dass die Wirkung der von ihr ständig eingenommenen Medikamente gegen eine Schwangerschaft wohl aufgrund von Alkoholeinnahme oder ähnlichem herabgesetzt gewesen sei und dadurch die Schwangerschaft eingetreten ist. Ihre Mutter hingegen hat recht ausführlich und detailliert geschildert, dass über Monate hinweg N. immer wieder unglücklich gewesen sei, dass sie nach wie vor noch nicht schwanger sei und, nachdem dann die Schwangerschaft festgestellt wurde, mit großer Freude sowohl der Mutter als auch Abends dem Vater dies berichtet habe. Erst in der Zeit danach, als ihr Freund und dessen Mutter nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben wollten und auch recht heftige Äußerungen diesbezüglich über N. und auch ihrer Mutter von sich gegeben haben, ist offensichtlich die Meinung von N. verändert worden, mit der Folge, dass sie sich dann um einen Schwangerschaftsabbruch bemüht habe.

Auch die Verfahrenspflegerin, Frau Rechtsanwältin Be. , und die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes und der Amtsvormund des Jugendamtes Halle haben im Wesentlichen diese Entwicklung bestätigt. Der Amtsvormund hat seine Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch erteilt, ausgehend davon, dass die entsprechenden Beratungen intensiv erfolgt seien und N. letztendlich das Kind nicht austragen wolle.

Hinsichtlich der Ereignisse bis zum Verlassen der elterlichen Wohnung durch N. hat sich aus allen Gesprächen, insbesondere aus der Schilderung von N. , ihrer Mutter, aber auch der Verfahrenspflegerin und den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes heraus kristallisiert, dass es zwischen N. und ihren Eltern wegen der Schwangerschaft erst zu Auseinandersetzungen gekommen ist, nachdem N. - nach der anfänglichen großen Freude - sich immer stärker von dem Kind distanzierte und einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung gezogen hat. Frau T. -B. (Kindesmutter) hat dem Senat sehr ausführlich und überzeugend dargelegt, dass sie und ihr Mann sehr kinderlieb sind und grundsätzlich einer Abtreibung negativ gegenüber stehen. Sie gehen auch davon aus, dass sie ihre Tochter N. in diesem Sinne erzogen haben. Insbesondere nachdem Frau T. -B. vor Jahren eine Fehlgeburt erlitten hatte, hat sich - wie sie selber bekundet - ihre Einstellung zu Kindern noch stärker in dieser Hinsicht entwickelt. Es hat im häuslichen Bereich heftige Auseinandersetzungen gegeben, die letztlich damit endeten, dass Frau T. -B. ihrer Tochter - wie sie selber ausführt - "eine geknallt" habe. Dies sei sicherlich falsch gewesen, aber aus der starken Emotion heraus sei ihr die Hand ausgerutscht. Nachdem N. nach wie vor bei ihrer Absicht zum Schwangerschaftsabbruch verblieben sei, hat die Mutter geschildert, dass sie und ihr Mann N. dann vor die Wahl gestellt hätten, entweder das Kind zu bekommen oder aber - für den Fall eines Schwangerschaftsabbruches - die elterliche Wohnung zu verlassen. N. habe daraufhin ihre Sachen gepackt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Eltern von N. das Recht der elterlichen Sorge missbräuchlich ausgeübt haben und dadurch eine Gefährdung des Wohls von N. konkret zu befürchten ist. Der sorgeberechtigte Elternteil, der seine Zustimmung zu einem von seiner minderjährigen Tochter geplanten Schwangerschaftsabbruch verweigert, übt sein Sorgerecht deshalb nicht missbräuchlich aus, und ihm kann auch kein unverschuldetes Versagen im Sinne von § 1666 BGB vorgeworfen werden. Er gefährdet auch nicht das Wohl seiner Tochter dadurch, dass er von ihr das Austragen des Kindes verlangt. Von einer entsprechenden Pflicht der Schwangeren geht die staatliche Rechtsordnung vielmehr grundsätzlich aus. Ein fehlerhaftes Verhalten der Eltern kann gegebenenfalls auch darin gesehen werden, dass dem eigenen Kind nicht die notwendige Unterstützung für die Zukunft zugesagt wird, insbesondere für den Fall, dass das Kind geboren wird und die Minderjährige dann erhebliche Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen (berufliche Ausbildung u. a.) erhält. Eine solche Fallgestaltung liegt offenkundig nicht vor, denn insoweit hat sowohl die Kindesmutter, aber auch N. , die Verfahrenspflegerin und die Mitarbeiterin des Jugendamtes und der Amtsvormund die generelle und sehr glaubhafte Bereitschaft der Eltern bestätigt, für den Fall der Geburt des Kindes N. uneingeschränkt und vorbehaltlos zu unterstützen. Frau T. -B. hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht primär eine Adoption befürwortet, sondern sogar fast wörtlich gesagt, sie würde im Zweifel das Kind wie ein eigenes aufziehen, wenn ihre Tochter diese Arbeit nicht auf sich nehmen wolle oder könne.

Der Senat steht insoweit hinsichtlich seiner Rechtsauffassung im Einklang mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (in NJW 1998, Seite 3424 [3425]) und dem Landgericht Berlin (in FamRZ 1980, Seite 285 [286, 287]).

Kann somit eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ebenso wenig festgestellt werden, wie ein unverschuldetes Versagen der Eltern, fehlt jede Berechtigung zu einem Eingriff in das Elternrecht nach § 1666 BGB. Aus diesem Grunde hat der Senat die einstweilige Anordnung, soweit die Gesundheitsfürsorge dem Jugendamt vorläufig übertragen war, aufgehoben. Die übrigen Anordnungen wurden ausdrücklich bestätigt, dies jedoch mit Zustimmung auch von Frau T. -B. , die im Hinblick auf die vergangenen Wochen auf ausdrückliches Befragen des Senates sich mit einer solchen Anordnung einverstanden erklärt hat, damit ihrer Tochter in höchstmöglichem Umfang derzeit Unterstützung ganzzeitig gewährt wird.

Ende der Entscheidung

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