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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 8 WF 165/02
Rechtsgebiete: RegelbetrVO, GKG, BGB


Vorschriften:

RegelbetrVO § 2
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4
GKG § 17 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1612 a ff.
Freiwillige Unterhaltszahlungen sind von dem Streitwert nicht in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner bei Einreichung der Klage auf den Rückstand bereits Zahlungen geleistet hat, hat dies für die Frage der Streitwertbemessung keine Auswirkung, denn der Streitwert bestimmt sich ausschließlich nach den gestellten Anträgen; Auswirkungen auf die Kostenpflicht sind hingegen denkbar.

Aus dem Urteilstenor muss ersichtlich sein, in welcher Höhe auf den titulierten Betrag bereits Zahlungen erfolgt sind (vgl. BGH in FamRZ 1998, 1165).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 165/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 27. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 28.05.2002 wird abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.870,32 Euro (15.393,00 DM) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin hat für zwei von ihr betreute Kinder Kindesunterhalt vom von ihr getrennt lebenden Kindesvater begehrt und zwar Rückstände von je 1.972,50 DM und für den Zeitraum ab Dezember 2001 116 % des Regelbetrages gemäß § 2 RegelbetrVO für jedes Kind der 2. Altersstufe. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Streitwertbeschluss festgestellt, dass nach diesem Antrag für beide Kinder insgesamt 14.853,61 DM eingeklagt worden sind. Dann hat das Amtsgericht bei der Streitwertbemessung allerdings vom Beklagten freiwillig gezahlte Beträge von diesem Betrag abgezogen.

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen Rechtsmittel eingelegt.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Bei der Streitwertbemessung von wiederkehrenden Leistungen ist die einschlägige Norm § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG ist bei Unterhaltsansprüchen aus den §§ 1612 a bis 1612 c BGB, um solche handelt es sich hier, der Wert der nach dem Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag in der Altersstufe zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend sind. Demzufolge ist hier für die Frage des laufenden Unterhaltes nach Klageeinreichung am 20.11. 2001der November 2001 der maßgebliche Monat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Unterhaltszahlungen für November 2001 bereits zu den Rückständen gerechnet werden oder noch als laufender Unterhalt bewertet werden müssen. Im November befanden sich beide Kinder in der 1. Altersstufe, sodass hier 116 % gemäß § 2 des Regelbetrages der RegelbetragsVO als Berechnungsgrundlage anzunehmen sind. Ausgehend von einem Regelbetrag gemäß § 2 der RegelbetragsVO in Höhe von 116 % ist bei jedem der Kinder eine monatliche Forderung in Höhe von gemäß § 1612 a Abs. 2 BGB gerundet 477.- DM multipliziert mit 12, d. h., 5.724.- DM zu Grunde zu legen. Der geltend gemachte Rückstand betrug pro Kind 1.972,50 DM, der gemäß § 17 Abs. 4 GKG dem Streitwert noch hinzuzurechnen ist. D. h., der Streitwert beläuft sich insgesamt auf 15.393.- DM, was 7.870,32 Euro entspricht. Entgegen der Streitwertberechung des Amtsgerichts kann aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht entnommen werden, dass bei der Streitwertbestimmung nicht nur der geltend gemachte Unterhaltsbetrag nach der RegelbetragsVO zu Grunde gelegt wird, sondern das gemäß § 1612 b BGB anzurechnende Kindergeld zuvor von diesem Betrag abgezogen wird.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts müssen freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen des Unterhaltsschuldners von diesen Beträgen nicht abgerechnet werden (vergl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 468). Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner bei Einreichung der Klage bereits Zahlungen auf den Rückstand geleistet hat, hat dies für die Frage der Streitwertbemessung keine Auswirkungen. Diese bestimmt sich ausschließlich nach dem durch die Anträge bestimmten geltend gemachten Anspruch, mithin nach dem Streitgegenstand. Hier war der Unterhaltsanspruch der Kinder in der geltend gemachten Höhe streitig, selbst ein Anerkenntnis des Unterhaltsschuldners im Laufe des Verfahrens in Höhe der gezahlten Beträge hätte insoweit keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwertes. Hat der Unterhaltsschuldner auf die geltend gemachten Beträge bereits Zahlungen geleistet, ist zwar insoweit bereits Erfüllung eingetreten mit der Folge, dass diese Beträge nicht vollstreckt werden können, aber gleichwohl hat der Unterhaltsgläubiger ein Rechtsschutzinteresse an voller Titulierung seines Unterhaltsanspruchs. Deshalb muss aus dem Urteilstenor ersichtlich sein, in welcher Höhe auf den titulierten Betrag bereits Zahlungen erfolgt sind (vergl. hierzu BGH, FamRZ, 1998, 1165-1166).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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