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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: 8 WF 168/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 12
BGB § 107
BGB § 925
BGB § 1828
BGB § 1643 Abs. 3
BGB § 1643 Abs. 1
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5
Kündigt das Gericht durch einen Vorbescheid an, dass es beabsichtigt, dem Antrag nicht zu entsprechen, ist dieses Vorgehen zulässig und der Bescheid anfechtbar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 168/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten L. M. gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 10. Juli 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt DM 20.000,--.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG), da der angefochtene Vorbescheid als beschwerdefähige Zwischenentscheidung der Rechtspflegerin anzusehen ist (vgl. BGHZ 20, 255, 257 f.) und mit der Verfügung angekündigt wird, dass die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der notariellen Rückübertragung des - mit einem Bungalow und einer Garage bebauten - Baugrundstücks an den Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen versagt wird (§ 20 Abs. 1 FGG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil gegen die Zulässigkeit des Vorbescheids keine Bedenken bestehen und bislang kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Genehmigung (§ 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ersichtlich ist.

a) Dem Erlass des Vorbescheids steht kein zwingendes Gesetzesrecht entgegen, zumal er einem dringenden Bedürfnis entspricht (vgl. BGH, a.a.O., S. 257 ff.). Das Gericht hat eine amtliche Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 12 FGG). Dieser Pflicht hat es bislang nicht nachkommen können, da von den Beteiligten - trotz entsprechender gerichtlicher Auflagen vom 05. Oktober 2000 und vom 06. März 2001 - kein Verkehrswertgutachten vorgelegt worden ist. Ohne Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks kann das Gericht nicht feststellen, ob die notarielle Rückübertragung des Grundstücks gegen Zahlung von DM 6.000,-- dem Wohle des Minderjährigen dient, d.h. genehmigungsfähig ist (§ 1643 Abs. 3, § 1828 BGB). Es kann auch nicht feststellen, ob der notarielle Rückübertragungsvertrag vom 01. September 2000 für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, so dass der Minderjährige der - nach Aktenlage fehlenden - Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nicht bedarf (§ 107 BGB). Ein Abschluss der Ermittlungen ist dem Gericht erst erlaubt, wenn die Ermittlungsbemühungen erfolglos verlaufen sind.

b) Der notarielle Rückübertragungsvertrag vom 01. September 2000 ist nicht etwa deshalb genehmigungsfähig, weil der notarielle Vertrag vom 03. Februar 1994, mit dem dem Minderjährigen das Grundstück "überlassen" wurde, unwirksam ist. Der Wirksamkeit der - ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen vorgenommenen - Eigentumsübertragung (§ 873, § 925 BGB) steht nicht ohne weiteres entgegen, dass das Eigentum nach dem notariellen Vertrag vom 03. Februar 1994 in belastetem Zustand an den Minderjährigen übertragen worden ist, indem für den veräußernden Beschwerdeführer ein Nießbrauchsrecht bestellt worden ist. Da nicht ersichtlich ist, dass der Wert des Grundeigentums den des Nießbrauchsrechts übersteigt, ist davon auszugehen, dass dem Minderjährigen lediglich ein rechtlicher Vorteil zugeflossen ist, so dass es weder der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedurfte (§ 107 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 107 Rdn. 4 m.w.N.; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.) noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist. Dem Eigentumserwerb des Minderjährigen liegt kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft - etwa ein Kaufvertrag - zu Grunde, mit dem der Minderjährige zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet worden ist (§ 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB).

Ende der Entscheidung

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