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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 8 WF 184/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Die Untätigkeitsbeschwerde wird nach h.M. für den Fall als ein statthafter Rechtsbehelf angesehen, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (Zöller/Gummer, ZPO, 24.Aufl., § 567 Rn. 21, 21a).

Das Rechtsmittelgericht darf das untergeordnete Gericht grundsätzlich nicht zu bestimmten Handlungen anweisen, sondern nur dahingehend, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG in FamRZ 2005, 173; a.A. nur OLG Naumburg 14. Senat in FGPrax 2005, 26).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 184/05 (PKH) OLG Naumburg

Naumburg, den 02.11.2005

In der Familiensache

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerde liegt ein Verbundverfahren zu Grunde, welches seit Dezember 2003 anhängig ist und das nach Prozesskostenhilfegewährung im April 2004 im Rahmen von 4 Terminen zu mündlichen Verhandlung nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich Anfang 2005 auf Mitte 2005 und nach scheitern dieses Termins erneut auf November 2005 terminiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 07. September 2005 begehrt die Antragstellerin im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Amtsgericht zu verpflichten, die Parteien unmittelbar zu scheiden. Daneben begehrt sie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

II.

Die Untätigkeitsbeschwerde ist zwar weder in der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten ausdrücklich geregelt, gleichwohl nach herrschender Meinung als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den Fall, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (vgl. Gummer, in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21, 21 a). Deshalb ist die Untätigkeitsbeschwerde zwar ein zulässiges Rechtsmittel, aber im Ergebnis hier unbegründet, weil eine Untätigkeit des Amtsgerichts nicht erkennbar ist. Da das Amtsgericht bereits 4 Termine innerhalb eines Jahres anberaumt hatte und darüber hinaus hier nachhaltig im Verfahren über den Versorgungsausgleich auf die Mitwirkung der Parteien drängen musste, kann nicht von einer Untätigkeit des Amtsgerichts ausgegangen werden. Ob die Verfahrensweise des Amtsgerichts zweckmäßig, zügig ist oder auch nicht, unterliegt im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht der Überprüfung durch den Senat. Auch eine Anweisung an das Amtsgericht, eine konkrete Handlung vorzunehmen, hier die "Parteien unmittelbar zu scheiden" ist im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht zulässig. Dies bedeutet, selbst wenn man der hier nicht zutreffenden Auffassung wäre, dass eine Untätigkeit des Amtsgerichts vorläge, könnte der Senat nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich das Amtsgericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2005, S. 173, 174 m. w. N.; Bundesverfassungsgericht 1 BVR 2790/04 vom 10.06.2005, Absatz Nr. 27, 28, anders ledgl. 14. Zivilsenat OLG Naumburg, FGPrax 2005, Seite 26). Eine darüber hinausgehende Entscheidungskompetenz besteht im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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