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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 8 WF 187/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat die Rechtsverteidigung des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen kann. Die gegenteilige Ansicht, dass wegen der regelmässig veranlassten Einholung von Gutachten an die Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen seien, vermag nicht zu überzeugen, denn auch im Anfechtungsverfahren müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Rechtsverteidigung hinreichend Erfolg versprechend ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 187/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und die Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 16. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Naumburg vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten seiner Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beklagte erstrebt Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung gegen die Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft.

Das Amtsgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 17.08.2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23.08.2005. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist Folgendes zu ergänzen: Allein eine erforderliche Beweiserhebung durch Einholung eines DNA-Gutachtens unter Einbeziehung der Parteien und der Kindesmutter begründet keine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Nach zutreffender Auffassung hat auch in dem von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Rechtsverteidigung des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegt (OLG Köln FamRZ 2003, 1018; OLG Nürnberg MDR 2004, 96 m. w. Nachw). Die gegenteilige Ansicht, dass wegen der regelmäßig veranlassten Einholung von Abstammungsgutachten an die Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 114 Rdnr. 58; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Auflage, § 114 Rdnr. 28), vermag nicht zu überzeugen. Denn auch in dem von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren der Vaterschaftsfeststellung müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Rechtsverteidigung hinreichend Erfolg versprechend ist.

§ 114 ZPO unterscheidet nicht zwischen Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz und Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz. Dass dadurch das Ergebnis einer eventuellen Beweisaufnahme vorweggenommen wird, ist unschädlich. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist eine antizipierte Beweisaufnahme in eng begrenzten Umfang zulässig (vgl. OLG Nürnberg MDR 2004, 96 m. w. Nachw.). Umstände, die zu ernsthaften Zweifeln an der Vaterschaft des Beklagten Anlass geben könnten, hat dieser nicht dargetan. Der Beklagte hat eingeräumt, dass es mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen könnten, trägt der Beklagte nicht vor. Soweit er ohne nähere Angaben anführt, dass die Mutter in der Empfängniszeit auch Verkehr mit anderen Männern gehabt habe, fehlt seinem Vortrag die erforderliche Substanz.

Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Beklagte die Gerichtskosten nach § 97 Absatz 1 ZPO, GKG - Anlage 1, KV-Nr. 1811 zu tragen; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 127 Absatz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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