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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: 8 WF 198/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511 a
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz
Fraglich ist, ob Kosten der Jugendweihe Sonderbedarf darstellen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 198/01 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halberstadt vom 10. August 2001 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06. September 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der minderjährige Kläger macht im Prozesskostenhilfeverfahren, vertreten von der Kindesmutter, ergänzend zur gezahlten monatlichen Unterhaltsrente von DM 330,-- Sonderbedarf von DM 235,97 geltend. Für das Doppelte dieses Betrags ist die Kleidung gekauft worden, die der Kläger für die Jugendweihe benötigt hat. Der beklagte Kindesvater bot vorgerichtlich Ratenzahlung an. Über die Zahl der zu leistenden Raten erzielten die Parteien keine Einigkeit.

Das Familiengericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich zur gezahlten Unterhaltsrente ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht. Dies ist nur der Fall, wenn der Bedarf nicht nur außergewöhnlich hoch, sondern auch "unregelmäßig" ist (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 1. Halbsatz), d.h. nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt worden ist (BGH, FamRZ 1992, 145, 146 m.w.N.). Davon abweichend lässt ein Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichtberücksichtigung bei der Unterhaltsrente genügen (vgl. etwa OLG Dresden, OLG-Report 2000, 96, 97), was bedenklich erscheint, da sich der Unterhaltsberechtigte im Zweifel mit der laufenden Unterhaltsrente begnügen muss (BGH, a.a.O.).

Die Beschwerde des Klägers ist nämlich unzulässig, da die angefochtene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist, weil in der Hauptsache kein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rdn. 48 m.w.N.). Denn die für eine Berufung notwendige Beschwer von mehr als DM 1.500,-- wird nicht erreicht (§ 511 a ZPO).

Ende der Entscheidung

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