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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 8 WF 202/02
Rechtsgebiete: RegelbetragsVO, BGB, InsO, ZPO


Vorschriften:

RegelbetragsVO § 2
BGB § 1603 Abs. 2
InsO § 4 a
InsO §§ 304 ff.
InsO § 304 Abs. 1
ZPO § 850 a
ZPO § 850 b
ZPO § 850 c
ZPO § 850 d
Zur Frage der unterhaltsrechtlichen Wirkungen der Verbraucherinsolvenz.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners richtet sich nicht nach den Regeln des Vollstreckungsrechts, sondern dem materiellen Recht, wobei Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern können, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außerstande ist, den Mindestunterhalt zu sichern.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 202/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 05. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 09.09.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.10.2002 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Ersttitulierung des Unterhalts für ihre am 24.11.1986 in der Ehe mit dem Beklagten geborene gemeinsame Tochter. Hierbei begehrt sie 115 % des Regelbetrages gemäß § 2 der RegelbetragsVO und begründet dies damit, dass der Beklagte ein entsprechendes Arbeitseinkommen erziele, bzw. er für den Zeitraum seiner nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht dargelegt habe, dass er seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 BGB entsprechende Arbeitsbemühungen unternommen habe. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er selbst dann nicht leistungsfähig sei, wenn man ihm das ursprünglich erzielte Arbeitseinkommen fiktiv unterstellte. Denn es müssten von seinem Einkommen erhebliche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die bereits während des ehelichen Zusammenlebens mit der Mutter der gemeinsamen Tochter auf Grund eines ursprünglich einmal selbständig geführten Gewerbebetriebes entstanden sind. Hierzu hat er entsprechende Zahlungsaufforderungen, vollstreckbare Titel und Zahlungsvereinbarungen vorgelegt aus denen sich ergibt, dass selbst bei dem ursprünglich einmal erzielten Einkommen nach Abzug dieser Verbindlichkeiten lediglich ein Betrag von unter 750,00 Euro monatlich verbliebe. Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Klägerin abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte sei gegenwärtig nicht leistungsfähig. Die Klage böte insoweit keine Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese damit, dass es dem Beklagten wegen der sich aus § 1603 Abs. 2 BGB ergebenden erhöhten Erwerbsobliegenheit obläge, einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung gemäß §§ 304 ff. InsO zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zu stellen.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass selbst wenn man das bei seiner unselbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen des Beklagten als Grundlage zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs heranzöge, dieser im Hinblick auf die ehebedingten Verbindlichkeiten nicht leistungsfähig ist. Die Ansicht, dass der Beklagte durch Stellung eines Insolvenzantrages mit Restschuldbefreiung i. S. v. §§ 304 ff. InsO sein Einkommen und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen könnte, überzeugt nicht. So hätte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zunächst lediglich zur Folge, dass die bis zur Eröffnung angefallenen Unterhaltsschulden zu den übrigen Verbindlichkeiten hinzugezählt werden, während auf die laufenden Unterhaltsverpflichtungen die Verfahrenseröffnung keine Auswirkungen hätte. Letztere genießen während des Verfahrens nach der Insolvenzordnung keinen gesonderten Vorrang und werden von einer eventuellen Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Vorliegend ist aber bereits die Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens problematisch. Gemäß § 304 Abs. 1 InsO können den Eröffnungsantrag nur natürliche Personen stellen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Der Beklagte war aber vor Aufnahme seiner abhängigen Arbeit Selbständig und die Verbindlichkeiten deren Bewertung hier problematisch ist, stammen aus der selbständigen Tätigkeit des Beklagten. Zumindest für den Zeitraum vor der Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze v. 26.10.2001; BGBL I, 2710) war wohl die Eröffnung zulässig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seine selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben hatte (vgl. OLG Celle, ZinsO 2000, 217). Für die formale Zulässigkeit des Verfahrens spricht allerdings, dass die Vermögensverhältnisse des Beklagten überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn geltend gemacht werden (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO). Andererseits soll das Verbraucherinsolvenzverfahren eine möglichst große Anzahl verschuldeter Haushalte erreichen, nicht aber bankrotte Unternehmer (vgl. Ley, MDR 2003, 205).

Selbst wenn hier aber die Zulässigkeit der Eröffnung aus § 304 InsO gegeben wäre, fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit. Denn der Beklagte erfüllt gegenwärtig unstreitig seine Verpflichtungen. Zahlungsunfähigkeit träte ggfls. erst durch eine Verurteilung zu einem Unterhalt in der von dem Antragsteller begehrten Höhe ein. Dies entspricht nicht dem Sinn des Unterhaltsrechts (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 982).

Die Entstehung weiterer Kosten ist hingegen kein Argument die Einleitung eines Insolvenzverfahrens abzulehnen (so aber OLG Stuttgart, a. a. O.). Zwar wird regelmäßig für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt (vgl. Landgericht Braunschweig, FamRZ 2000, 1024, Landgericht Bad Kreuznach in FamRZ 2000, 1024, Landgericht Köln in FamRZ 1999, 1286 m. w. N.), aber es besteht gemäß § 4 a InsO die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten, eine Vorschusspflicht besteht dann nicht. Gegen die Verpflichtung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen spricht letztlich aber der Umstand, dass die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Folge hat. Zwar scheint sich aus den unterschiedlichen Pfändungsfreigrenzen für Unterhaltsgläubiger einerseits und Drittgläubigern andererseits und den hieraus resultierenden unterschiedlichen Freibeträgen für den Schuldner eine zusätzliche Verteilungsmasse zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen zu ergeben - vgl. insoweit § 850 d ZPO im Verhältnis zu §§ 850 a - c ZPO -. Hierbei wird zunächst übersehen, dass im Rahmen der Vollstreckung es nach den dort geltenden Regeln nicht dem Schuldner obliegt, sich auf die entsprechenden Freibeträge zu berufen, vielmehr erfolgt eine Vollstreckung wegen der in § 850 d ZPO genannten Forderungen unter Berücksichtigung der dortigen Grenze nur auf Antrag der Gläubiger (vgl. Zöller, Stöber ZPO, 23. Auflage, § 850 d, Rz. 12). Entscheidend ist aber, dass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht nach den Regeln des Vollstreckungsrechts, sondern dem materiellen Unterhaltsrecht richtet, wobei danach Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann mindern können, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Schuldentilgung außerstande ist, den Mindestunterhalt zu sichern (BGH, FamRZ 1986, 254, FamRZ 1990, 266). Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsschuldner, Unterhaltsgläubiger und Drittgläubiger (BGH FamRZ 1984, 657 - 659), weil Ansprüche Unterhaltsberechtigter keinen allgemeinen Vorrang vor anderen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners genießen (BGH, a. a. O.). Deshalb sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten seine Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wieder herzustellen bedeutsam (vgl. BGH, a. a. O; NJW 1990, 3153, zitiert nach JURIS NR.: KORE307188901). Für eine solch umfassende Abwägung bieten die vollstreckungsrechtlichen Regeln keine Gewähr (BGH, FamRZ 1984, 657 - 659). Hier sind die Schulden des Beklagten während des ehelichen Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin entstanden. In Anbetracht des Entstehungszeitpunktes sowie der Höhe der Schulden einerseits und des damals und gegenwärtig erzielten Erwerbseinkommens der Kindesmutter andererseits, bei der die Klägerin auch nach der Trennung der Eltern lebt, hat zum Zeitpunkt des intakten Familienlebens die Kindesmutter mit ihrem Einkommen den laufenden Bedarf der Familie gedeckt, während der Beklagte zunächst als Selbständiger und anschließend im angestellten Arbeitsverhältnis mit seinem Einkommen die Schulden tilgte. Da der Beklagte auch nach der Trennung von der Kindesmutter bis unter die Grenze des Selbstbehalts bei größtmöglicher Ausnutzung seiner Arbeitskraft die Schuldentilgung fortsetzt, hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, dass die Verbindlichkeiten als die Leistungsfähigkeit mindernd zu bewerten sind. Eine andere Bewertung ist auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit des Beklagten nicht geboten. D. h., selbst wenn man dem Beklagten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sein bisher erzieltes Einkommen fiktiv unterstellt, müssen die Schulden auch von dem fiktiv zu unterstellenden Einkommen abgezogen werden, so dass selbst dann lediglich ca. 750,00 Euro an monatlichem Einkommen verblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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