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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.11.2005
Aktenzeichen: 8 WF 227/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 571 Abs. 2
Eine sofortige Beschwerde darf sich auch auf neuen Sachvortrag gründen. Auch wenn das Gericht eine Frist für weiteren Vortrag gesetzt hat und der Sachvortrag erst danach erfolgt, darf er nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 227/05 OLG Naumburg

Naumburg, den 13.11.2005

In der Familiensache

Tenor:

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 07.11.2005 wird ersatzlos aufgehoben.

Gründe:

Das Familiengericht Haldensleben legt mit einem Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2005 ein Beschwerdeverfahren dem OLG zur Entscheidung vor und führt darin aus, dass der Schriftsatz vom 11.10.2005, der Gründe für die Einwände enthält, erst nach dem Beschluss vom 19.09.2005 eingegangen sei.

Das Familiengericht Haldensleben verkennt die inzwischen seit Jahren schon bestehende Rechtslage. Im Gegensatz zur vor Jahren bestehenden Rechtslage muss das Familiengericht bei einer sofortigen Beschwerde über Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden und darf Sachvortrag nicht als verspätet zurückweisen, denn § 571 Abs. 2 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Beschwerde sich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel stützen darf.

Da das Familiengericht Haldensleben erkennbar diese Vorschrift nicht beachtet hat musste der Vorlagebeschluss aufgehoben werden.

Ende der Entscheidung

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