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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 8 WF 238/05
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 11
Eine Zwangsgeldfestsetzung gegen eine Partei ist trotz des Mitwirkunsgebotes nach § 11 VAHRG unzulässig, wenn das Gericht im Verfahren über den Versorgungsausgleich u.a. Bescheinigungen von Meldebehörden und Geburtsurkunden benötigt und diese Unterlagen selbst anfordern kann.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 238/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Joost gemäß § 568 Satz 1 ZPO

am 01. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 21. September 2005 aufgehoben.

Gründe:

Mit Beschluss vom 21.09.2005 hat das Amtsgericht Haldensleben gegen die Antragstellerin zur Erzwingung der mit Verfügung vom 12.05.2005 erfolgten Auflage ein Zwangsgeld von 250,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass es ihr aus persönlichen und finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, Originalgeburtsurkunden der volljährigen Kinder vorzulegen und sie den Vordruck V 800 bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt ausgefüllt habe, jedoch wegen der fehlenden Geburtsurkunden wieder weggeschickt worden sei.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragstellerin ist unverhältnismäßig. Einer Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der Antragstellerin ist nicht erforderlich. Das Amtsgericht kann ohne weiteres die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung von der Meldebehörde, Schreiben vom Jugendamt und Original-Geburtsurkunde für die Kinder) von den zuständigen Behörden selbst anfordern und damit die Grundlage schaffen, dass auch das Antragsformular V 800 von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung abgegeben und bearbeitet werden kann.

§ 11 Absatz 2 VAHRG bestimmt ausdrücklich, dass das Gericht bezüglich der Versorgungsanwartschaften und Versorgungen von den zuständigen Behörden Auskünfte einholen kann und diese Stellen verpflichtet sind, dem gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.

Ende der Entscheidung

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