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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 8 WF 239/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 15
FGG § 33
BGB § 1666
Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG kommt nicht in Betracht, um einen Beteiligten dazu zu bewegen, sich körperlich oder/und psychiatrisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 239/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 18. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 11.10.2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2004 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Amtsgerichts eingelegt, mit dem dieses ihr ein Zwangsgeld angedroht hat, weil die Antragsgegnerin der Auflage zur Vorstellung bei einem Sachverständigen aus einem Beweisbeschluss des Amtsgerichts nicht nachgekommen ist.

II.

Die gegen den Androhungsbeschluss zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss im Rahmen eines Verfahrens in dem die Eltern des Kindes um die elterliche Sorge streiten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet um zu ermitteln, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl entspreche und darüber hinaus die Gutachterin beauftragt festzustellen, ob Gründe in der Person eines Elternteils lägen, die gegen seine elterliche Sorge sprächen. Da die Kindesmutter der Exploration der Gutachterin durch Verweigerung der Mitarbeit behindert hat, hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung der Kindesmutter unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, einen Termin mit dem Gutachter zu vereinbaren und darüber hinaus das Kind dem Gutachter vorzustellen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist begründet, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage fehlt, nach der der Antragsgegnerin aufgegeben und von ihr erzwungen werden kann, das Kind der Gutachterin vorzuführen. Die Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes erfordern als Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insoweit kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Vorschrift des § 33 FGG in Betracht, nach dessen Abs. 1 das Gericht die Befolgung seiner Anordnungen durch Zwangsgeld erzwingen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die durch eine gerichtliche Verfügung einem Verfahrensbeteiligten aufgegebene Handlung ihrerseits eine gesetzliche Grundlage hat, an der es hier vorliegend fehlt. Da hier die Ausnahmebestimmungen des FGG und der ZPO nicht vorliegen, kann also weder ein Beteiligter noch Dritte gezwungen werden, sich körperlich oder/und psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1479 m. w. N.). Insbesondere erhalten auch die Ermittlungs- und Beweisvorschriften der §§ 12 und 15 FGG keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage, sodass eine Verpflichtung der Mutter einen Termin mit der Gutachterin zu vereinbaren die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, nicht begründet und damit auch nicht vollstreckt werden kann.

Diese im allgemeinen nicht gegebene Duldungspflicht hinsichtlich der eben genannten Untersuchungen gilt auch für die den Eltern anvertrauten Kinder (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Dies hat zur Folge, dass solange eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung fehlt, die Weigerung der Kindesmutter nur dann rechtlich mit Zwangsmitteln zu brechen wäre, wenn in der Weigerung ein nachhaltig das Kindeswohl gefährdender Sorgerechtsmißbrauch i. S. d. § 1666 BGB vorläge. Hierzu bietet der Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte. Die möglicherweise gegebene Weigerung der Antragsgegnerin an der Gutachtenerstattung mitzuarbeiten wird deshalb vom Amtsgericht im Ergebnis nur nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu beurteilen sein, eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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