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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: 8 WF 241/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 233
ZPO § 577 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 2
ZPO § 339 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 341 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
Wird ein Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Unterhaltsklage stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und trifft er keine Vorkehrungen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Rechtsstreit, ist eine Fristversäumung grundsätzlich schuldhaft.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 241/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 01. Oktober 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: DM 2.700,--.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber unbegründet.

1. Durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2001 hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an sein - von der Kindesmutter vertretenes - minderjähriges Kind Kindesunterhalt zu zahlen. Gegen dieses - ihm am 23. Juni 2001 zugestellte - Versäumnisurteil hat der Beklagte am 31. Juli 2001 Einspruch eingelegt, weil Unterhaltszahlungen von DM 2.700,-- unberücksichtigt geblieben seien, und gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Mit Beschluss vom 01. Oktober 2001 hat das Familiengericht die Wiedereinsetzung versagt und in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist. Gegen diesen - ihm am 10. Oktober 2001 zugestellten - Beschluss hat der Beklagte am 19. Oktober 2001 "Einspruch" eingelegt.

2.a) Da das Familiengericht in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom 01. Oktober 2001 ausgesprochen hat, dass die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist, ist die Entscheidung dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Wiedereinsetzung versagt, sondern auch der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist. Die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch enthält also - zulässigerweise - auch eine Hauptsacheentscheidung, nämlich die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch Beschluss (§ 238 Abs. 1 Satz 1, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Hauptsacheentscheidung ist mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch gegen die Versagung der Wiedereinsetzung statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der "Einspruch" des Beklagten ist mithin als sofortige Beschwerde auszulegen.

b) Die statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 577 Abs. 1, 2 ZPO), jedoch unbegründet, da der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 19. Juni 2001 (§ 339 Abs. 1 ZPO) nicht unverschuldet versäumt hat (§ 233 ZPO), wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat.

Der Beklagte befand sich zwar seit 01. Februar 2001 in stationärer Behandlung. Dies ließ er dem Familiengericht mit Schreiben seines Sohnes vom 21. April 2001 mitteilen (Bl. 151 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Unterhaltsklage dem Beklagten aber bereits zugestellt. Während des laufenden Rechtsstreits musste der Beklagte mit Zustellungen - insbesondere mit Ladungen zu Terminen zur mündlichen Verhandlung - rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rdn. 23 - Stichwort: Abwesenheit -). Daran hat sich der Beklagte in schuldhafter Weise nicht gehalten.

Mithin besteht kein Wiedereinsetzungsgrund. Auch die Verwerfung des Einspruchs des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts vom 01. Oktober 2001 erfolgte zu Recht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.



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