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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 8 WF 249/05
Rechtsgebiete: BKGG


Vorschriften:

BKGG § 1
Leistet kein Elternteil Unterhalt an den Volljährigen, wird das Kindergeld aber an einen Elternteil ausgezahlt, vermag ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht entstehen.

Das Kind kann weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus Deliktsrecht die Weiterleitung / Auszahlung des Kindergeldes an sich gegen den Elternteil geltend machen.

Liegen die Voraussetzungen nach § 1 BKGG vor, richtet sich der Anspruch gegen die Kindergeldkasse.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 249/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Friederici, des Richters am Oberlandesgericht Bisping und der Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 04. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der am 17.03.1987 geborene Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen seine Mutter auf Weiterleitung des ihr in dem Zeitraum von Januar bis Juni 2005 ausgezahlten Kindergeldes. Der Mutter ist mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 28.01.2004 die elterliche Sorge entzogen worden. Der Antragsteller befindet sich seit Dezember 2003 in Haft. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat mit Beschluss vom 04.11.2005 den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgs-aussichten abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.12.2005. Der Antragsteller meint, ihm stehe ein auf Schadensersatz gestützter Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, da die Antragsgegnerin weder dem Amtsvormund mitgeteilt habe, dass sie das staatliche Kindergeld beziehe, noch gegenüber der Kindergeldkasse angezeigt habe, dass sich der Antragsteller nicht mehr in ihrem Haushalt aufhalte.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 127, 567, 569 ZPO), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Dem Antragsteller steht gegen seine Mutter kein Anspruch auf Zahlung des von ihr bezogenen Kindergeldes zu.

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, der von dem Vater auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, scheitert - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits daran, dass weder die Kindesmutter noch der Kindesvater dem Antragsteller in dem antragsrelevantern Zeitraum Unterhalt gewährt haben.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative BGB steht entgegen, dass die Antragsgegnerin das Kindergeld nicht durch eine Leistung des Antragstellers, sondern durch eine Leistung der Familienkasse erhalten hat. Eine Klageerhebung ließe sich auch nicht als Genehmigung im Sinne des § 816 BGB deuten, da diese die fehlenden Erteilungsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug durch den Antragsteller nicht beseitigt.

Schließlich hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Absatz 2 BGB. Auf die Frage, ob die einzelnen Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes und des Einkommenssteuergesetzes Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB sind, kommt es nicht an. Es fehlt bereits an einem Schaden des Antragstellers. Soweit der Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld in seiner Person gemäß § 1 Absatz 2 BKGG erfüllt, obliegt es ihm, diesen Anspruch gegenüber der Familienkasse zu verfolgen. Dieser Anspruch wird durch etwaige unberechtigte Zahlungen der Familienkasse an einen Eltern-teil nicht berührt. Einen Anspruchsübergang sieht das Gesetz nicht vor.

Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller die Gerichtskosten nach § 97 Absatz 1 ZPO, GKG - Anlage 1, KV-Nr. 1811 zu tragen; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 127 Absatz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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