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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.12.2005
Aktenzeichen: 8 WF 256/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 767
Wird unter einer Entscheidung des Gerichtes mit Maschine vor dem Namen des Richters / der Richterin der Text "gez." ausgedruckt, bestehen Zweifel, ob es sich um eine wirksame Entscheidung handelt (vgl. Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, 25.Aufl., § 315 Rzl 1, 2; Stöber in Zöller, 25.Aufl., § 169 Rz. 9).

Diese Bedenken gelten auch für anwaltliche Schrifsätze.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 256/05 (PKH) OLG Naumburg

Naumburg, den 25.12.2005

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ergebnis zutreffend hat das Familiengericht Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg verweigert.

Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe während einiger Monate bei ihm gelebt, ist wohl nur eine Klage nach § 767 ZPO gegeben, nicht aber nach § 323 ZPO. Hierbei übersieht der Prozessbevollmächtigte auch, dass Unterhalt monatlich im Voraus fällig ist mit der Folge, dass für August 2003 der Einwand wohl nicht zutreffend sein kann.

Fraglich ist, ob die Beklagte wirksam im Verfahren vertreten ist, denn der Meldeschriftsatz datiert vom 27.04.2005 - zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte noch minderjährig und wurde durch ihre Mutter vertreten. Eine - geänderte - Vertretungsanzeige nach Eintritt der Volljährigkeit ist nicht erfolgt. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht mehr an, denn die beabsichtigte Klage hat - wie das Familiengericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, keine Aussicht auf Erfolg. Dies insbesondere inzwischen auch deshalb nicht, weil der Antragsteller und Kläger es versäumt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit im Oktober seinen Vortrag zu ergänzen. Auf diesen Umstand hatte das Familiengericht schon ausdrücklich im Beschluss vom 23.09.2005 hingewiesen (Bl. 34 d. A.; vgl. auch § 798a ZPO).

Ob sich der Kläger und Antragsteller auf die hohen Hausfinanzierungskosten berufen kann erscheint zweifelhaft, denn die Unterhaltspflicht bestand schon zu diesem Zeitpunkt. Die Kosten für den PKW sind nur mit den Fahrtkosten zur Arbeit, nicht aber hinsichtlich der Kreditabzahlung abzugsfähig (vgl. Leitlinien 10.2.2.), nicht aber zusätzliche Ausgaben wie die KFZ-Steuer.

Auf die schon mehrfach beanstandete Form der Beschlüsse, in denen stets das Wort "gez." bei der Unterschrift auftaucht, kommt es deshalb letztlich nicht mehr an (vgl. Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Auflage, § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller aaO § 315 Rz. 1, 2; Stöber in Zöller aaO, § 169 Rz. 14).

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