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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.12.2001
Aktenzeichen: 8 WF 265/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird ein Korrespondenzanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet und ist also begrifflich derjenige, der den Kontakt mit der Partei unterhält. Der die Verhandlung wahrnehmende Anwalt kann daher schon begrifflich nicht Korrespondenzanwalt sein (vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. vom 27.1.1998, 8 WF 11 und 12/98).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 265/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin H. gegen den Beschluss des AG Weißenfels, Az. 5 F 456/01, vom 22.10.01 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprechend Rechtsanwältin H. durch Beschluss vom 12.12.2000 als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin ihren Wohnsitz schon in B. , die Prozessbevollmächtigten firmierten unter einer Anschrift in E. und in B. , hatten jedoch ausdrücklich den Antrag gestellt, einen Anwalt der Sozietät in E. beizuordnen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 wurde der Antrag gestellt, der Antragstellerin Frau Rechtsanwältin M. , W. , als Korrespondenzanwältin beizuordnen. Begründet wurde der Antrag damit, dass auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnort und Gerichtssitz dies erforderlich sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und der Beschwerde nicht abgeholfen. Am 23.10.2001 fand dann die mündliche Verhandlung statt, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Beiordnung eines Korrespondenzanwaltes verweigert wurde. Für die Antragstellerin trat Frau Rechtsanwältin M. in Untervollmacht für Rechtsanwältin H. auf. Die Parteivertreter haben in der Sitzung umfassend auf Rechtsmittel hinsichtlich des verkündeten Verbundurteils verzichtet. Erst mit Schriftsatz vom 26. November 2001 wurde Beschwerde hinsichtlich der Beiordnung eines Korrespondenzanwaltes eingelegt.

Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, wird nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 121 Abs. 3 ZPO) der Korrespondenzanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet, begrifflich also derjenige sein muss, der die Kontakte mit der Partei unterhält; der die Verhandlungstermine wahrnehmende Anwalt kann daher schon begrifflich nicht Korrespondenzanwalt sein (OLG Naumburg, Bes. vom 27.01.1998, 8 WF 11 und 12/98).

Hinzu kommt, dass Rechtsanwältin M. in der Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beiordnung als Korrespondenzanwältin abgelehnt ist. In Kenntnis dieser Entscheidung hat sie ohne Vorbehalt verhandelt und ausdrücklich erklärt, dass sie in Untervollmacht auftrete. Damit ist die Beschwerdebefugnis weggefallen, denn die vorbehaltslose Verhandlung zur Sache kann nur dahingehend verstanden werden, dass auf der Grundlage der bekannten Beschlüsse verhandelt wird. Die erstmals mit Schriftsatz vom 26.11.2001 eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig; für den Fall, dass kein faktischer Verzicht angenommen wird, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.



Ende der Entscheidung

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