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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 8 WF 290/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung sein.

Die Rechtsfrage, ob die Bemühungen eines Unterhaltsschuldners ausreichend waren bzw. sind, bedarf der Entscheidung im Hauptsachenverfahren.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 290/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Amtsgerichtes Oschersleben vom 11.10.2001 und der Nichtabhilfebeschluss vom 28.11.2001, Az. 4 F 123/01 aufgehoben und das Prozesskostenhilfe-Verfahren wird zur ergänzenden Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

In dem seit April 2001 anhängigen Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert und dies damit begründet, dass nach dem bisherigen Vortrag unter Würdigung aller vorgelegten Bewerbungen die Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Beklagte hat in mehreren Schriftsätzen mit umfangreichen Anlagen versucht darzutun, dass er sich ständig und ernsthaft um Arbeit bemüht habe. Der Meldeschriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.6.2001 füllt fast den ersten Aktenband (Bl. 17 bis 240). Der Schriftsatz vom 28.9.2001 füllt im Band 2 die Seiten 3 bis 40 und der Schriftsatz vom 6.11.2001 die Seiten 45 bis 83. Der Beschwerdeschriftsatz vom 6.11.2001 seinerseits umfasst die Seiten 84 bis 98 (jeweils Band 2).

Eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung sein. Der Sachvortrag des Beklagten ist auf erste Sicht sachbezogen im Hinblick auf seine bestehende erhöhte Obliegenheit. Die Rechtsfrage, ob diese Bemühungen letztlich ausreichend sind, ist keine im Prozesskostenhilfe - Verfahren zu entscheidende Frage, sondern eine Grundlage der Hauptsachenentscheidung, die - auch nicht über Umwege - grundsätzlich nicht vorverlagert werden darf in das Prozesskostenhilfe-Verfahren. Letzteres ist ein kursorisches Prüfverfahren und folgt daher auch nicht den allgemeinen Regeln des Prozessrechtes.

Der Senat ist gehindert in der Sache abschließend zu entscheiden, da das Amtsgericht - aus seiner Sicht konsequent - die Frage der finanziellen Bedürftigkeit noch nicht geprüft hat.



Ende der Entscheidung

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