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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 8 WF 291/01
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 65 Abs. 7
ZPO § 270
Die zweijährige Anfechtungsfrist ist nicht gewahrt, wenn der Kläger zwar die beabsichtigte Klage noch rechtzeitig einreicht, jedoch weder den Vorschuss einzahlt noch einen Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG stellt.

Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht ausreichend, um eine alsbaldige und damit fristwahrende Zustellung der Klage annehmen zu können.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 291/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat im September 2001 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht Vater der Beklagten sei. Hierzu hat er behauptet, erst Anfang Oktober 1999 aufgrund eines Schreibens des Jugendamtes Kenntnis von der Geburt der Beklagten erhalten zu haben. Mit der Klage hat er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.11.2001 Prozesskostenhilfe verweigert und auf die Beschwerde dieser nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Ausweislich des Protokolls anlässlich der Scheidung der Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde im Protokoll festgehalten, dass die Ehefrau schwanger ist und es war zwischen den Parteien auch unstreitig, dass Erzeuger dieses Kindes nicht der Kläger sei. Der Kläger behauptet, von der Geburt des Kindes erstmals durch das Schreiben des Jugendamtes vom September 1999 erfahren zu haben. Ob der Kläger nach der Scheidung eine Pflicht zur Erkundigung gehabt hat, ob die Schwangerschaft mit einer Geburt abgeschlossen wurde kann dahingestellt bleiben, denn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die zweijährige Frist für eine Anfechtung abgelaufen. Unterstellt, der Kläger hat erst Anfang Oktober 1999 von der Geburt erfahren, dann wäre für eine zulässige Anfechtungsklage die Rechtshängigkeit im Oktober 2001 erforderlich. Nicht ausreichend ist die Einreichung der unbedingten Klage in Verbindung mit einem Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Vielmehr hätte der Kläger durch seine Anwältin aufgrund der bekannten Frist, was sich aus der Klage ergibt, darauf hinwirken müssen, dass nach § 65 Abs. 7 GKG die Zustellung auch ohne Vorauszahlung der Kosten alsbald erfolgt, damit nach § 270 ZPO die Frist gewahrt wird. Dies hat der Kläger weder mit der Klageeinreichung noch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, nachdem die Beklagtenseite schon die Verfristung eingewandt hatte. Nicht nachvollziehbar ist auch in diesem Zusammenhang, dass der Kläger aussschließlich auf Prozesskostenhilfe abstellt, obwohl er über ein monatliches Einkommen von rd. 2.300 DM verfügt und auch unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen und sonstigen Abzüge in der Lage ist, die erforderlichen Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen.

Inzwischen ist die Frist zur Anfechtung abgelaufen aus Verschulden des Klägers, dem das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.

Im Ergebnis hat daher das Amtsgericht Prozesskostenhilfe verweigert.

Ende der Entscheidung

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