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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 8 WF 33/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20
FGG § 50 Abs. 3
FGG § 56 g
Wesentlicher Bestandteil des Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers ist es, das Kind im Verfahren zu begleiten, seine Interessen zu erkennen und diese im Verfahren auch zur Geltung zu bringen ( OLG Hamburg in FamRZ 2001, 34). Insoweit vertritt der Verfahrenspfleger das Kind wie ein eigener Rechtsbeistand.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung des Kindes vor Gericht beschränken, sondern er muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden in FamRZ 2002, 1211; OLG Karlsruhe in FamRZ 2001, 1166). Soweit für die Sachverhaltsermittlung erforderlich sind auch Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen notwendig.

Hat der Verfahrenspfleger für das Kind ein Rechtsmittel eingelegt sind die bei ihm anfallenden Auslagen erstattungsfähig, solange er sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat oder über dasselbe entschieden wurde.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 33/03 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 01. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 10.02.2003 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung einer Verfahrenspflegerin festgesetzt. Die Bestellung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin für die drei Kinder D. , geb. am 10.03.1993, J. , geb. am 30.03.1994 und S. P. , geb. am 31.12.1997, erfolgte durch Beschluss vom 27.02.2001 im Rahmen eines Aufenthaltsbestimmungsrechtsstreits der Eltern der drei Kinder. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 30.01.2002 in dem eine Sorgerechtsentscheidung für die drei Kinder getroffen worden ist, hat die Verfahrenspflegerin für die drei Kinder das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Gleichfalls Beschwerde hat der Kindesvater eingelegt. In der auf die Beschwerden folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.06.2002 erfolgte eine Einigung der Eltern, eine Entscheidung bezüglich der Beschwerde der Kinder, vertreten durch die Verfahrenspflegerin erfolgte nicht weil diese an dem Senatstermin nicht teilnehmen konnte. Die Verfahrenspflegerin hat nachdem ihr die Einigung der Eltern zur Kenntnis gegeben worden ist, die Beschwerde nach Rücksprache mit den Kindern zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 05.10.2002 beantragte die Verfahrenspflegerin durch Vorlage einer detalierten Schlussrechnung die Festsetzung ihrer Aufwendungen und der Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von 488,70 Euro. Nach Einholung einer Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat der zuständige Rechtspfleger diese Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zukommen lassen, worauf diese umfangreich erwidert hat. Nach einer erneuten Stellungnahme durch die Bezirksrevisorin hat der Rechtspfleger ohne auf die Ausführungen der Verfahrenspflegerin einzugehen, die Vergütung auf insgesamt 278,68 Euro festgesetzt. Als Begründung führte der Rechtspfleger den wesentlichen Inhalt der ursprünglichen Stellungnahme der Bezirksrevisorin durch wörtliche Übernahme der Ausführungen an. Dort wurde festgestellt, dass bestimmte geltend gemachten Tätigkeiten nicht im Rahmen des Aufgabengebietes der Verfahrenspflegerin lägen. So wurden auch geltend gemachte Zeiten für Treffen der Verfahrenspflegerin mit den Kindern und Telefonaten mit den Eltern am 20.06.2002, dem Senatstermin, und am 28.06.2002 nicht festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 56 g, 20 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Allein der Umstand, dass der die Vergütung festsetzende Rechtspfleger sich inhaltlich mit dem umfangreichen Schriftsatz der Beschwerdeführerin, mit dem diese zu den Einwendungen der Bezirksrevisorin Stellung nahm, inhaltlich nicht berücksichtigt hat, sondern lediglich die ursprüngliche Stellungnahme der Bezirksrevisorin in ihren wesentlichen Gründen wiederholt, begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung notwendig macht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verfahrenspflegerin wäre in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahme hier geboten gewesen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird der Rechtspfleger folgendes beachten müssen:

Zutreffend hat die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme festgestellt, dass es bei der Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin einer Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Tätigkeiten im Einzelfall bedarf und ein Anspruch für außerhalb des Aufgabenbereichs liegender Tätigkeiten nicht besteht. Hier sind allerdings Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin als nicht erstattungsfähig angesehen worden, die, zumindest teilweise, was der Rechtspfleger bei seiner erneuten Entscheidung im Detail noch feststellen muss, durchaus im Bereich des Aufgabenbereichs gelegen haben. So ist wesentlicher Bestandteil des Aufgabenbereichs des Verfahrenspflegers, die Kinder im Verfahren zu begleiten, ihre Interessen zu erkennen und diese im Verfahren auch zur Geltung zu bringen (OLG Hamburg, FamRZ 2001, 34). Insoweit vertritt der Verfahrenspfleger die Kinder wie ein eigener Rechtsbeistand, welches sich u. a. aus § 50 Abs. 3 FGG ergibt, nach dem für den Fall der Interessenswahrnehmung der Kinder durch einen Rechtsanwalt bzw. Verfahrensbevollmächtigten es einer Verfahrenspflegerbestellung nicht bedarf. Vor diesem Hintergrund kann sich der Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit nicht bloß auf die Vertretung der Kinder vor Gericht beschränken, sondern muss zur Vorbereitung der gerichtlichen Vertretung auch außergerichtlich tätig werden, um die von ihm wahrzunehmenden und zu vertretenden Interessen des Kindes zu ermitteln (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1211, OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166). Dabei sind gerade in Fällen wie hier vorliegend, bei der die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile außer Frage steht, diese aber gleichwohl nicht in der Lage sind, gemeinsam dem Kindeswohl entsprechend den Aufenthalt und den Umgang der Eltern mit den Kindern zu regeln, zur Sachverhaltsermittlung nicht nur Gespräche mit den betroffenen Kindern, sondern auch mit den jeweiligen Elternteilen notwendig. Auch in Anbetracht des Alters der Kinder (zwischen 5 und 9 Jahren) ist es zur Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend, lediglich Gespräche mit den Kindern zu führen, dies führte unter Umständen lediglich zur Übernahme kindlicher Pauschalurteile bzw. kindlicher Feststellungen. Insoweit ist die Streichung des Zeitaufwandes den die Verfahrenspflegerin für ihren Kontakt mit den Kindeseltern geltend macht, in seiner Gesamtheit nicht zutreffend.

Auch die Streichung des Zeitaufwandes für die "Verabschiedung" vom 28.06.2002 ist nicht zutreffend. Hier hatte die Verfahrenspflegerin selbständig für die betroffenen Kinder Rechtsmittel eingelegt, war aber entschuldigt zur Senatsverhandlung nicht erschienen. Vor dem Hintergrund, dass die Vermittlung des Ergebnisses des Senatstermins durch die Kindeseltern in Anbetracht der Konfliktsituation eher problematisch ist, war die Verfahrenspflegerin daher auch gehalten, den Kinder anlässlich ihres Termins vom 28.06.2002 den Inhalt der vor dem Senat getroffenen Regelungen zu vermitteln und abzustimmen, ob das eigene Rechtsmittel aufrechterhalten bleiben soll. Die Bezeichnung des Termins als "Verabschiedung" mag formal etwas ungeschickt erscheinen, in Anbetracht des noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens vor dem Senat war das Treffen mit den Kindern gleichwohl notwendig.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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