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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 8 WF 34/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 4
Die Kosten eines Auslandsstudiums sind kein Sonder- sondern Mehrbedarf (so auch OLG Hamm in FamRZ 1994, S. 1281).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 34/03 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert (als Einzelrichter)

am 19. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 09.01.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.03.2003 wird abgeändert und der Beschwerdeführerin unter Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts Rechtsanwältin K. aus H. beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Nach dem die Klägerin auf Grund der zutreffenden Hinweise des Amtsgerichts im Rahmen einer Titelergänzungsklage die Ergänzung einer von dem Beklagten errichteten Jugendamtsurkunde begehrt, in der dieser sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hat, ist die Klage mit dem Beschwerdevorbringen schlüssig. Es besteht insoweit hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO; da im Übrigen die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie tenoriert, zu entscheiden.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat die Klägerin erstmals vorgetragen, dass sie nunmehr auf Grund eines Auslandsstudiums einen erhöhten Bedarf habe. Die Kosten eines Auslandsstudiums sind kein Sonderbedarf, sondern Mehrbedarf (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 1281) und insoweit hier im Rahmen der Ergänzungsklage geltend zu machen. Nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin handelt es sich bei dem von ihr begonnenen Studium um ein auf ihren ursprünglichen Berufsabschluss aufbauendes Aufbaustudium. Hierfür spricht vor allem der Umstand, dass die abgeschlossene Ausbildung der Klägerin auf die Studiendauer im nunmehr begonnenen Studium angerechnet wird.

Bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten wird das Amtsgericht im Hinblick auf einen möglicherweise gegebenen Wohnvorteil berücksichtigen müssen, dass ein solcher nur dann vorliegt, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst und die erforderlichen Instandhaltungskosten übersteigt. Hierbei ist bei der Bestimmung des Wohnwertes von dem vollen Mietwert (Nettokaltmiete) auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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