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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 8 WF 75/06
Rechtsgebiete: FGG, GewSchG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 64b Abs. 3 | |
GewSchG § 1 | |
ZPO § 890 | |
ZPO § 892a S. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 75/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oschersleben vom 12. Mai 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Juli 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 500.
Gründe:
Das Familiengericht hat - auf Antrag der Antragstellerin, der fälschlicherweise als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichnet wurde und auch die weiteren Voraussetzungen nach § 64b Abs. 3 FGG außer Acht gelassen hat - in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 einen Vergleich nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes protokolliert. Da der Vergleich den Beteiligten nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls - auf den es allein ankommt - weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt wurde, kann er nicht als Vollstreckungstitel angesehen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 160 Rn 5 m.w.N.). Eine Zwangsvollstreckung (§ 64b Abs. 4 FGG i.V.m. § 892a ZPO) kann aber nur aus Vollstreckungstiteln stattfinden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt wurden (Zöller/Stöber a.a.O., § 892a Rn 2).
Gleichwohl hat das Familiengericht am 12. Mai 2006 einen Zwangsgeldbeschluss nach § 892a S. 3 i.V.m. § 890 ZPO erlassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der - fristgemäßen - sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO), mit der sie eine Erhöhung des festgesetzten Zwangsgeldes begehrt.
Der Rechtsbehelf kann - da kein Vollstreckungstitel vorliegt - keinen Erfolg haben.
Naumburg, den 25. Juli 2006
Ende der Entscheidung
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